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darauf, daß sie einerseits allgemeine Lebensbedingungen und andererseits relativ
werthlos sind.
3) Während das offene Meer jeder ausschließenden Beherrschung sich entzieht,
gilt dasselbe bezüglich privater, nicht aber bezüglich staatlicher Beherrschung von der
Meeresküste, welche soweit reicht als die Fluth steigt. Dagegen ist möglicher Gegen—
stand privater Berechtigung im Meere oder auf seiner Küste errichtete Anlage und
dadurch auch für die Zeit ihrer Dauer der Boden, auf welchem sie errichtet ist
(668 1—5 I. rer. div. 2, 1; 1. 14 D. de acq. rer. dom. 41, 1).
B. Vermöge ihrer Naturbeschaffenheit von Rechtswegen zum Gemeingebrauche
bestimmt und daher jeder mit ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung unverträglichen
Privatberechtigung entzogen sind die öffentlichen Flüsse. (Ueber den Begriff des
öffentlichen Flusses s. d. Art. Flüsse.) Während der öffentliche Fluß nur innerhalb
der angegebenen Grenze Privatrechtsobjekt, also insbesondere nicht Eigenthumsobjekt
ist, ist das Flußufer zwar Eigenthumsobjekt, jedoch mit den durch die Nothwendigkeit
seiner Betretung behufs bestimmungsgemäßer Benutzung des Flusses gegebenen Be-
schränkungen. Bestritten ist, ob nicht die öffentlichen Flüsse im Eigenthum des
Staates sich befinden; doch unterscheiden sich die Flüsse von anderen res publicae
publico usui destinatae dadurch, daß diese durch Erlöschen jener Bestimmung zu
gewöhnlichem Staatseigenthum werden, und der Ertrag, den sie etwa abwerfen, dem
Staate gehört, während das bloßgelegte Flußbette nicht Eigenthum des Staates ist
und der im Bette eines Flusses entdeckte Schatz Eigenthum des Entdeckers wird.
C. Zu den privater Verfügung entzogenen res extra commercium zählte das
Römische Recht außerdem:
1) Die res divini iuris, welche als Eigenthum der Götter galten. Heutzutage
sind die zum Gottesdienst bestimmten S. und die nach Röm. Rechte als res religiosae
den Manen gehörenden Begräbnißstätten in der Regel kirchliches oder Gemeinde-
eigenthum, können aber auch im Eigenthum Privater stehen.
2) Die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Objekte des Staats= und Ge-
meindeeigenthums, die res publicae et civitatum publico usui destinatae, wie die
öffentlichen Straßen und Plätze und die jedem zugänglichen öffentlichen Gebäude,
galten als res extra commercium, weil sie ohne vorherige rechtliche Aufhebung
jener Bestimmung von jeder Veräußerung ausgeschlossen waren. Daß sie aber nicht
blos unter dem Hoheitsrechte, sondern im wirklichen Eigenthum des Staates oder
der Gemeinde standen, zeigt sich daran, daß alle mit dem allgemeinen Gebrauche
vereinbare Konsequenzen jenes Eigenthums zu Recht bestanden, so z. B. bezüglich
der Früchte und des Schatzes (§ 39 I. de rer. div. 2, 1). Heutzutage sind solche
S. in derselben Art veräußerlich wie anderes Staats= oder Gemeindeeigenthum, und
ihre Bestimmung zum Gemeingebrauche kann durch bloßen Verwaltungsakt auf-
gehoben werden.
II. Solche Verschiedenheiten der S., welche in bestimmten einzelnen Be-
ziehungen Verschiedenheiten ihrer rechtlichen Behandlung begründen, sind
A. der Gegensatz der beweglichen und der unbeweglichen S. Unbewegliche S.
sind die Grundstücke. Von den beweglichen S. unterscheiden sie sich hauptsächlich durch
die Art ihrer Abgrenzung, indem sie einerseits mit den an sie anstoßenden Grund-
stücken körperlich zusammenhängen, während andererseits in vertikaler Richtung das
Grundeigenthum ohne greifbare Grenze ist nicht nur nach unten, sondern auch nach
oben wegen der in ihm enthaltenen und zur Benutzung des Grundstückes unentbehr-
lichen Beherrschung des über ihm sich erhebenden Raumes. Es bedarf daher das
Grundeigenthum vielfach besonderer rechtlicher Behandlung und insbesondere sein
Umfang besonderer rechtlicher Fixirung.
Seit dem Mittelalter hat man vielfach das Vermögen überhaupt in bewegliches
und unbewegliches zerlegt, wobei man im Allgemeinen die Rechte an Mobilien und
die Forderungen als beweglich und die Rechte an Immobilien als unbeweglich be-