Pfandlehn — Pfandleihen. 45
einige Sonderrechte der P.inhaber im Konkurse der Hypothekenbank zu statuiren.
Eine Petition der Hypothekenbanken an den Reichstag ersuchte um Regelung der
P. frage; es kam zu einem Gesetzentwurf, betreffend das Faustpfandrecht für P. und
ähnliche Schuldverschreibungen, welcher an eine Kommission verwiesen wurde, jedoch
in der Session 1876 nicht mehr bis zur dritten Lesung gelangte. Die Regelung der
P. frage, die inzwischen eine Tendenz zeigt, sich zu einem Gesetz über die ganzen
Hypothekenbanken auszudehnen, steht daher noch aus.
Uleeber die Lit. vgl. Rabe, Sammlung Preußischer shriege, Bd. XI. S. 9 ff. und XII.
S. 7 ff. (1818 u. 18 und das fast erschöpfende Verzeichniß in Julian Goldschmidt
(Rechtsanwalt und Direktor der Norddeutschen Grundkreditbank zu Berlin), Deutsche Hypo-
thekenbanken, Kritik und Reformvorschläge, Jena 1880, S. 230 ff. — Dazu noch J. Basch,
Das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und die Pboidetendanien Berlin 1880. — Roscher,
Nationalökonomik des Ackerbaues (6. Aufl. 1870), S. 133 ff. — Gierke, De- Deutsche
Genossenschaftsrecht, Bd. I. (1868) S. 1068 ff. Lastig.
Pfandlehn, feudum pignoratitium. Da nach allen Urkunden, welche über
die Errichtung eines P. erhalten sind, unzweifelhaft ist, daß der Gläubiger Vasall
wurde, so konnte darüber nie ein Bedenken auftauchen, daß jenes wol zu unter-
scheiden sei von der Verpfändung eines Lehns, bei welcher der Pfandgläubiger in
das Lehnsverhältniß gar nicht eintritt. Aber was den Gegenstand der Verleihung
bildete, war früher sehr bestritten, zumal man den Ursprung des Instituts — die
geliehene Satzung des Deutschen Rechts — nicht kannte und einzelne Bestimmungen
des Langobardischen Lehnrechts, welche vom feudum pignoratitium nicht handeln,
auf dasselbe bezog. Auf den richtigen Weg hätten die Urkunden hinleiten können,
welche zum Theil wenigstens an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen: bona,
qduae mibi pro 10 m. iure feodi fuissent obligata S obligantur bona
pro — ut ea teneat iure feodi, quod dicitur Pfandlehen. Das Geschäft be-
stand also darin, daß dem Gläubiger ein Gut zur Sicherheit für die Forderung zu
Besitz und Genuß als Pfand übergeben und daß er gleichzeitig mit diesem Gute
beliehen wurde: der Gläubiger wird seines Pfandrechts wegen und in Beziehung
auf das verpfändete Gut Vasall. Dieser jetzt wol allgemein angenommenen Auf-
fassung, daß das zu Pfandrecht übergebene Gut den Gegenstand der Verleihung ge-
bildet habe, steht die ältere gegenüber, wonach das feudum pignoratitium ein Lehn
am Pfandrechte gewesen sei: obiectum huius feudi, lehrt Böhmer, est jus pig-
noris in re tradita ideoque recte vocatur pignus infeudatum; auch das Preuß.
Allg. LR. folgt dieser Theorie, indem es I. 18 § 75 bestimmt: wenn einem Gläubiger
das Pfandrecht auf eine zur Sicherheit seiner Forderung übergebene Sache zu Lehn
verliehen worden, so heißt es ein P. Die richtige Ansicht ist zuerst von Gottfr.
Madihn (Miscellen aus allen Theilen der Rechtsgelehrtheit, I. Nr. XXXXVII.
S. 241 ff.) vertheidigt worden, ohne indeß alsbald allgemeinen Eingang zu finden.
Eichhorn (Einleitung, § 196) charakterisirte das in den Urkunden erwähnte P. als
ein wiederkäufliches Lehn, Andere hielten es wenigstens dem praktischen Resultate
nach ganz ähnlich dem Kaufe auf Wiederkauf (vgl. Pfeiffer in Weiske's
Rechtslex., VI. 399). Allein auch diese Ansichten sind nicht richtig; sowol nach
den Quellen des Deutschen Lehnrechts wie nach der späteren Praxis wurde das P.
vom wiederkäuflichen Lehn unterschieden, wie das namentlich Homeyer (System,
§ 18 S. 345—351)0 nachgewiesen hat. Vgl. auch noch v. Gerber, §108; Beseler,
§ 104 Note 18 und § 95 Note 6; Meibom, Das Deutsche Pfandrecht, S. 384 ff.
Franklin.
Pfandleihen im weiteren Sinne sind Anstalten, welche auf Pfänder Geld
leihen; in diesem Sinne gehören auch die Lombardbanken (s. d. Art. Reichsbank) zu
ihnen. Im engeren Begriff versteht man jedoch unter P. öffentliche oder konzessionirte
Anstalten, welche befugt sind gegen einen entsprechenden Zins Darlehen auf Pfänder
zu geben, und welche gewisse Vorrechte genießen, aber auch bestimmte poligzeiliche
Verpflichtungen übernehmen. — Das Kanonische Zinsverbot hatte den Nachtheil,