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trag halten müsse, wenn er nicht gesetzwidrig ist. Andererseits steht die Vorbereitung
der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung wesentlich in der Hand der Staats-
anwaltschaft und des Angeklagten, nur suppletorisch in der des Gerichtes (s. d. Art.
Beweisverfahren). Nach dem in dieser Hinsicht zur Geltung gebrachten Grund-
satze ist eine positive Vorsorge für die Unbefangenheit der S. dem Gericht nicht
möglich; es werden die S. daher je nach der Parteistellung, welche auf ihre Be-
rufung Einfluß gewinnt, den Belastungs= und Entlastungszeugen zur Seite gestellt
sein, und dies wirkt vermöge des § 193 der StrafPO. über die Mitwirkung der vom
Angeschuldigten benannten S. bei dem Augenscheine auf die Voruntersuchung zurück.
Die Regel des § 73, daß für ein bestimmtes Fach öffentlich bestellte S.
nicht ohne besonderen Grund umgangen werden sollen, bindet wol auch nur den
Richter und den Staatsanwalt. — Nach § 119 der Oesterr. StrafP O. steht die
Wahl der S. (mit der gleichen Beschränkung bezüglich der „bei dem Gerichte blei-
bend angestellten") dem Untersuchungsrichter zu. Bezüglich der Zuziehung zur
Hauptverhandlung ergiebt sich aus den für die Vorbereitung des Beweismaterials
geltenden Grundsätzen (s. d. Art. Beweisverfahren), daß beide Parteien An-
träge zu stellen berufen sind, die Entscheidung aber stets dem Gerichte zukommt.
III. Die Zulässigkeit der vom Richter in Aussicht genommenen oder von
den Parteien angebotenen S. richtet sich nach folgenden Grundsätzen: Die Frage der
technischen Befähigung wird im Allgemeinen durch die dieselbe bedingende Be-
rufsstellung und durch die Erwägung, welche Art von S. der Fall verlangt, ihre
Erledigung finden (s. II.) Es ist aber auch nothwendig, für die Unbefangenheit und
Verläßlichkeit der S. im gegebenen Falle Bürgschaften zu gewinnen; und hierin
tritt allerdings hervor, daß während die Aussage des S. der eines Zeugen näher
kommt, als dem Spruch eines Richters, seine persönliche Stellung mehr der des letz-
teren ähnlich ist. Es liegt daher nahe, in ähnlicher Weise, wie bei Richtern, eine
Ablehnung ((. diesen Art.) eintreten zu lassen. Nach § 74 der Deutschen Straf-
PO. ist dieselbe im ganzen Umfange, wie bei Richtern, also auch wegen vorhandener
Ausschließungsgründe (mit Ausnahme des Falles der Vernehmung als Zeuge in
derselben Strafsache) zulässig. Eine eigentliche Ausschließung findet nicht statt, aus-
genommen nach § 87 bei der Leichenöffnung bezüglich desjenigen Arztes, welcher
den Verstorbenen „in der dem Tode unmittelbar vorhergegangenen Krankheit be-
handelt hat“. Die Ablehnung kann nach § 83 der Straf P O. auch nach Erstattung
des Gutachtens mit Erfolg stattfinden; der Erfolg besteht aber nur darin, daß Anlaß
sein kann, das Gutachten eines anderen S. einzuziehen; insoweit der Ausdruck auch
den Sachbefund mit umschließt, wird letzterer nicht unwirksam, zumal auch die Ver-
nehmung des Abgelehnten als sachverständigen Zeugen nicht unzulässig ist. Der S.
hat „vor Erstattung des Gutachtens“ einen Eid zu leisten (§79 D. StrafP O.). Personen,
welche als Zeugen nicht beeidet werden dürfen, können daher auch nicht als S. fungiren;
wenn Löwe dies auf die Hauptverhandlung beschränkt, so hängt dies mit der unten
zu erörternden Frage nach dem Zeitpunkt der Beeidigung zusammen. Auch die
Oesterr. StrafP O. (§ 120) geht bei Sicherung der zweckmäßigen Auswahl der
S. von diesem doppelten Ausgangspunkte aus: einerseits, daß „Personen, welche in
einem Untersuchungsfalle als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidet werden
dürften“, sowie nahe Verwandte des Beschuldigten oder Verletzten, bei sonstiger
Nichtigkeit, nicht als S. beizuziehen sind, andererseits daß statt derjenigen S., wider
welche der Ankläger oder der Beschuldigte „erhebliche Einwendungen“ (welche sich
allerdings nicht auf den Mangel der Unbefangenheit beschränken müssen, auch die
technische Eignung betreffen können) vorbringt, durch andere zu ersetzen seien, sofern
nicht Gefahr am Verzuge haftet. Bezüglich des Arztes, welcher den der Autopsie zu
unterziehenden Verstorbenen „in der seinem Tode allenfalls vorhergegangenen Krank-
heit behandelt hat“, ist im § 128 der Oesterr. StrafP O. nur vorgeschrieben, daß
er in der Regel „zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern sei“. Allein in