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Salz ausgeschieden zu werden pflegt. Nach Art. 5 der Uebereinkunft kann Salz
unter gewissen Voraussetzungen und Kontrolen abgabenfrei belassen werden, und zwar
auf allgemeine Rechnung bei nachgewiesener Ausfuhr über die Zollgrenze und nach vor-
heriger Denaturirung (d. h. nach Vermischung unter zollamtlicher Kontrole mit
Mitteln, welche es zum menschlichen Genusse unbrauchbar machen). Diese De—
naturirung ist verschieden, je nachdem das Salz zu landwirthschaftlichen oder gewerb-
lichen Zwecken bestimmt ist. Ausgeschlossen ist diese abgabenfreie Denaturirung für
alle Gewerbe, welche Nahrungs= oder Genußmittel für Menschen bereiten, sowie für
Tabaksfabrikate, Mineralwässer und Bäder. Nur Mutterlauge und Soole kann
zu Bädern und denaturirtes Salz für Eiskeller abgegeben werden.
Auch für Gegenstände, welche unter zollamtlicher Kontrole eingesalzen und ein-
gepökelt, sodann aber ausgeführt worden sind, kann Salz abgabenfrei verabfolgt
werden. Auf privative Rechnung eines Staates kann Salz abgabenfrei abgelassen
werden in den Fällen, wenn der Nachweis der Ausfuhr bei den zur Ausfuhr be-
stimmten eingesalzenen und eingepökelten Gegenständen nicht erbracht werden kann,
bei Nothständen zur Unterstützung, für Berechtigte von Salznaturalabgaben, zur
Nachpökelung von Heringen. Zur Hälfte auf gemeinschaftliche und Privatrechnung
eines Staates kann Salz abgabenfrei abgelassen werden zur Einpökelung von Heringen.
Für die Denaturirung des Salzes, welches abgabenfrei belassen werden kann,
sind bestimmte Mittel vorgeschrieben, deren Mischung mit dem Salze unter zollamt-
licher Kontrole erfolgen muß. Diese Mittel sind, je nach dem Zwecke der Verwendung
des denaturirten Salzes, verschieden.
Zur Kontrole der inländischen Staats= und Privatsalinen und zur Erhebung
der Abgabe des daselbst erzeugten Salzes sind auf den Salinen S.ämter errichtet.
Quellen u. Lit.: Uebereinkunft unter den Deutschen Zollvereinsstaaten über die Er-
hebung einer Abgabe vom Salz vom 8. Mai 1867; Schlußprotokoll hierzu. — Gesetz vom
12. Oktober 1867. — Instruktion für die Staatssalzwerke. — Instruktion für die Salz-
abgabenerhebung auf den Privatsalinen. — Anleitung zur Erhebung der Salzabgabe für die
Zollstellen, welche sich nicht auf Salzwerken befinden von 1867. — Bestimmungen über die
Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der
Salzabgabe von 1872. — B.G.Bl. 1867 S. 49. — Appelt, Die Gesetzgebung über die Erhebung
und Kontrolirung der im Deutschen Zollvereine bestehenden Salzabgaben, Berlin 1870. —
Kürth Annalen 1873—1876 u. 1880. — v. Aufseß, Die Zölle und Steuern des
eutschen Reiches, 2. Aufl., 1880. v. Aufseß.
Samhaber, Franz, 5 1828, wurde Privatdozent in München, 1863 ord.
Prof. in Würzburg, f 10. XII. 1871.
Er schrieb: Ueber Staatsverbrechen Bayerischer Unterthanen gegen auswärtige Staaten,
Aschaff. 1858. — Zur Lehre von der Korrealobligation im Röm. und heut. Recht, Erl. 1861.
Lit.: Augsburger Allg. Zig. 1871. — Prantl, Geschichte der Ludwig-Maximilian-
Univ., 1872. Teichmann.
Sanchez, Thomas, 3 1551 zu Cordova, Jesuit, k# 19. V. 1610 zu
Granada.
Bekannt durch De sancto matrim. sacr. disputt. 1. III. Antw. 1607, 1614, 1617, 1626,
62; Brix. 1624; Genuae 1602, 1619, 1625, 1672; Lugd. 1621, 1637, 1654, 1667, 1669,
1690, 1759; Matriti 1605; Norimb. 1706; Venet. 1606, 1614, 1693; Viterb. 1737.
Lit.: Schulte, Geschichte, III. a S. 737. Teichmann.
Sande, Joh. van den, 5 gegen 1578 zu Arnheim, studirte in Wittenberg,
lehrte zu Franeker, wurde 1604 Mitglied der Staaten von Friesland, 1638.
Schriften: Tract. de actionum cessione et de probibit. rerum alienatione, Leov.
633. — Rerum in suprema Frisionum curia judicatarum libri 5, ed. Burger 1663. —
Comm. de diversis regulis juris.
Lit: Opera Joan. et Fred. Sande (1577—1617), Antv. 1674, cum add. L. Goris. stud.
et lab. Christyn, Brux. 1721. — Mohl, I. 326. — Rivier, lntrod. bist. 1881, p. 607.
Teichmann.
Sandeus, Fellinus Maria, G1444 zu Felina (Reggio), Prof. zu Reggio,
Ferrara, Pisa, Auditor rotae, Bischof zu Penna, zu Lucca, 7 1503.