Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Sandhaas — Sanitätspolizei. 527 
Schriften: Commentaria in V libros Decretalium, Venet. 1497; Basil. 1567; Lugd. 
1587. — Consilia, Lugd. 1553. — De regibus Siciliae et Apuliae, Mil. 1495; Hanor. 1601. 
Lit.: Savigny, VI. 486. — Biogr. nouv. génér. 1864 vol. 43 p. 279. — Schulte, 
Geschichte, II. 350. Teichmann. 
Sandhaas, Georg, 5 zu Darmstadt, studirte in Gießen, wurde 1849 
Privatdozent, ging 1856 nach Gratz, ## 2. IV. 1865. 
Schriften: Bemerk. über das Recht der nächsten Erben bei Verfüg. über das Grund- 
eigenthum nach älterem Deutschen Recht, 1849. — Germ. Abhandl., Geeßen 1852. — Fränk. 
eheliches Güterrecht, Gieß. 1866. — Zur Geschichte des Wiener Weichbildrechts, Wien 1863 
(Sitzungsberichte XLI. 368). 
Lit.: de Wal in Nieuwe Biüidragen XV. 1865, 679. Teichmann. 
Sanitätspolizei ist derjenige Zweig der Staatsthätigkeit, welcher den Schutz 
der Bürger gegen die Erzeugungsquellen von Krankheit, Siechthum und vorzeitigem 
Absterben zum Ziele hat. Gleichwie alle staatspolizeiliche Wirksamkeit findet auch 
diese ihre Berechtigung und ihre Erfolge nur gegenüber solchen gemeinschädlichen 
Einflüssen, deren genügende Abwehr dem einzelnen Bürger entweder überhaupt nicht 
möglich oder doch nicht ohne störende Beeinträchtigung der Mitbürger ausführbar 
ist. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedarf die S. außer den für alle staatlichen 
Wirksamkeitsgebiete unentbehrlichen Rechts= und Verwaltungsorganen, nothwendig 
auch einer technisch-wissenschaftlichen Beihülfe, welche überall sowol das 
Bedürfniß eines Eingreifens der öffentlichen Gewalt zu erkennen und zu bemessen, 
wie auch die Mittel zu richtigem Eingreifen an die Hand zu geben vermag. 
Jene Aufgabe erstreckte sich im Allgemeinen auf folgende Punkte: 
1) Erforschung der gemeinschädlichen Krankheitsursachen, besonders derjenigen, 
welche einer direkten Bekämpfung zugänglich sind. Als Hülfsmittel solcher Er- 
forschung dient einestheils die staatliche Förderung der hygieinischen Wissenschaft, 
durch welche die allgemeine Kenntniß der Natur jener Schädlichkeiten gefördert wird, 
und anderntheils eine geregelte statistische Berichterstattung über die jeweiligen sani- 
tären Zustände und Vorgänge innerhalb der Bevölkerung. Nur vermittelst einer 
solchen fortgesetzten methodischen Berichterstattung und vermittelst Sammlung und 
vergleichender Bearbeitung des gewonnenen Materials können über die Ouellen des 
physischen und psychischen Krankseins in der Bevölkerung diejenigen Aufschlüsse ge- 
wonnen werden, welche zu jeder tieferen und nachhaltigeren Wirksamkeit der Sani- 
tätsbehörden eine nothwendige, bis jetzt noch in vielen Richtungen fehlende Vor- 
bedingung bilden. Je vorgeschrittener denn auch in den verschiedenen Kulturländern die 
staatliche Gesundheitspflege ist, um so sorgfältiger ist in denselben die Gesund- 
heitsstatistik ausgebildet, wie beispielsweise in England, Schweden, Dänemark, 
Holland, der Schweiz. In Deutschland fehlen zur Ausbildung einer Gesundheits- 
statistik vor Allem die gesetzlichen Grundlagen, durch welche eine regelmäßige Anzeige 
aller ansteckenden Erkrankungsfälle gemeingefährlicher Art, sowie die Eintragung 
der Todesursachen bei allen Todesfällen gesichert werden muß. Das Zustande- 
kommen hierauf bezüglicher gesetzlicher Bestimmungen gilt daher als erste Forderung 
für eine gedeihliche Entwickelung der S. im Deutschen Reiche. 
2) Bekämpfung der gemeinschädlichen Krankheitsursachen. Da letztere auf 
den allerverschiedenartigsten materiellen und moralischen Gebieten wuchern, so muß 
sich auch die vorbeugende Thätigkeit der S. auf die mannigfaltigsten Beziehungen 
des gewerblichen, gesellschaftlichen, erziehlichen und häuslichen Lebens erstrecken, und 
geräth dabei unvermeidlich sehr oft in Konflikte mit anderen Interessen öffentlicher 
oder privatrechtlicher Art. Ueber die Grenzen, bis zu welchen hier der Staat bei 
seinem Eingreifen im Interesse der allgemeinen Gesundheit gehen dürfe, haben die 
Anschauungen nach Zeit und Land, sowie nach den allgemeinen politischen Partei- 
grundsätzen sehr gewechselt, — vom laisser aller des sanitären Manchesterthums bis 
zum absoluten Bevormundungssystem. Doch darf man mit Mohl als anerkannte
	        
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