536 Schäfereigerechtigkeit.
auch hier aus einander die Geschäfts= und die Deliktsobligationen. Hier tritt die
Begehung, dort mehr die Erfüllung als maßgebendes Moment in den Vordergrund,
jedoch nicht ohr- mannigfache Abweichung.
9. Die S.ansprüche, welche nicht aus Vertragsverhältnissen sich entwickeln,
unterliegen zum Theil einer kurzen Verjährung (3z. B. actio doli, urheberrechts-
gesetz § 33; Reichshaftpflichtgesetz 5 8 u. a.; Preuß. LR. I. 6 54).
Lit „Momnmsen, Beiträge zum Oblig. Recht, Zveite Abtheil: Zur Lehre vom Interesse,
1855. — Cohnfeldt, Die L behre vom Interesse, — Ihering, Das Schuldmoment
im Römischen Privatrecht (1867) Dersalbe in Eeinis “ Bd. XVIII. S. — (1879). —
Die Pandektenlehrb. von Brinz, 2. Aufl. Bd. II. §#§ 265—270, 281, 281 a, b, C, d;
v. Vangerow, §5 571; Windscheid, 88 257, 258. 2 Preuß. Recht: Fänster. ¾4% 89.
90, 106; Dernburg, II. §§ 74—79. — Für Franzöf echt: Zachariä, §§ 3
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Schäfereigerechtigkeit (Thl. I. S. 501) bedeutet im weiteren Sinne des
Wortes die Befugniß, eine Schafheerde mit einem Schäfer (sog. Schäferei) zu halten.
Diese Befugniß wird von einigen Schriftstellern auch als Schäfereirecht bezeichnet.
Die S. im engeren Sinne enthält noch das weitere Recht, die Schafe auf der
ganzen Feldmark oder auf einzelnen fremden Grundstücken weiden zu lassen.
Die erstere Befugniß versteht sich an und für sich für den Grundbesitzer von
selbst. Doch kann dieselbe sowol durch Gesetz als Servitut beseitigt oder beschränkt
werden. Durch Partikularrechte ist die S. nicht selten der Gutsherrschaft als aus-
schließliches Recht eingeräumt, anderwärts dafür Grundbesitz von bestimmter Größe
gefordert worden, endlich findet sich auch die Bestimmung, daß zwar sämmtliche
Gemeindeglieder Schafe halten dürfen, aber keinen Hirten, vielmehr ihre Schafe
dem gutsherrlichen Hirten anvertrauen müssen. Im letzteren Falle schreibt man
dem Schäfereiberechtigten ein Schäferei-Stabrecht zu. Durch eine Servitut wird
der Eigenthümer des dienenden Grundstücks in dem Fall am Halten einer Schapheerde
verhindert, wenn derselbe bei einer seinem Grundstück auferlegten Weideservitut aus-
drücklich von der Mithude ausgeschlossen ist.
Die S. im engeren Sinne setzt einen besonderen Erwerbsgrund voraus. Dieser
kann namentlich Vertrag, unvordenkliche Verjährung, Gesetz sein. Nach dem Titel,
auf dem das Recht überhaupt beruht, richtet sich auch der Umfang desselben. Das
gilt hinsichtlich der Grundstücke, welche der Hütung seitens des Berechtigten unter-
liegen, hinsichtlich der Zahl der Schafe, welche dieser unterhalten darf, und hinsicht-
lich des Umstandes, ob die S. eine ausschließliche ist oder nicht. Ist die S. eine
ausschließliche, so darf außer dem Berechtigten Niemand auf dem Weiderevier Schafe
hüten lassen. Ist dieselbe dagegen keine ausschließliche, so können auch die übrigen
Dorfbewohner Schafe auf die Weide bringen. Je nachdem der Berechtigte nur eine
bestimmte Zahl Schafe auf die Weide treiben darf, oder darin unbeschränkt ist,
unterscheidet man gemessene und ungemessene S. Bei der ersteren werden die Läm-
mer, so lange sie saugen, nicht mitgezählt (s. Preuß. Allg. LR. Thl. I. Tit. 22
§ 98; Oesterr. BGB. § 500), auf Grund partikularrechtlicher Bestimmungen oder
von Ortsgebräuchen mitunter sogar ein ganzes Jahr lang und selbst bis zur ersten
Schur (Bayer. LR. Thl. II. C. 8 § 13 N. 2). Bei der ungemessenen S. ist, wie
bei der Weidegerechtigkeit überhaupt, der Berechtigte befugt, so viele Schafe auf die
Weide zu treiben, als er mit dem auf seinem Gute gewonnenen Futter während des
Winters erhalten kann (Oesterr. BGB. § 500). Allein dieses sog. Durchwinterungs-
prinzip ist partikularrechtlich bei ausschließlicher Schäfereiberechtigung Einer Person
nicht immer festgehalten, sondern nur da für maßgebend erklärt worden, wo die
Schäfereiberechtigung mehreren in derselben Feldmark gebührt (Preuß. Aug. LR.
a. a. O. §§ 150 ff., vgl. §§ 152 ff.). Im Uebrigen sind für die S. die für die
Weidegerechtigkeit überhaupt geltenden Grundsätze maßgebend.