Scheel. 541
25. Januar 1879, dergl. für Brandenburg vom 11. Dez. 1879; Bayern: Polizei-
Straf GB. Art. 32; Baden: Polizei StrafB. § 63. c) Die Ausübung der allge-
meinen polizeilichen Aufsicht über alle S., insbesondere vomsittenpolizei-
lichen Gesichtspunkte, sowol gegenüber den einer Erlaubniß bedürfenden und
mit Erlaubniß versehenen Unternehmern (vgl. besonders Mecklenburg-Schwerin'sches
Publikandum vom 27. Sept. 1869 § 9) und Wirthen (s. vorstehend unter b), als
gegenüber den Ausübenden (gegen unschickliche, irreligiöse u. s. w. Darstellung, desgl.
Extemporiren u. f. w.), z. B. durch Untersagung einzelner Vorstellungen (Hirth's
Annalen 1876 S. 79), Verbot der Theilnahme von Schulkindern, der S. während
der geschlossenen Zeiten u. s. w.
B. In Oesterreich wird das Gew. R. auf die Unternehmungen öffentlicher
Belustigungen und S. aller Art mit Recht von vornherein nicht erstreckt (Kund-
machungspatent zur Gew.O. vom 20. Dez. 1859, Art. V), da hier im Wesentlichen
sittenpolizeiliche Rücksichten maßgeben. Für das Bühnenwesen gilt die sog. Theater-
ordnung (Min.-Verordnung vom 25. Nov. 1850), welche eine persönliche behörd-
liche Erlaubniß zum Betriebe des Schauspielunternehmer-Gewerbes, eine Konzessio-
nirung der Theaterlokalität und eine Genehmigung der politischen Landesstelle zur
ersten Darstellung eines jeden Bühnenstückes (letztere Genehmigung ist, sobald sie für
Eine Bühne eines Kronlandes ertheilt ward, innerhalb des letzteren für Aufführungen
anderer Bühnen nicht weiter nöthig; § 4) fordert, aber auch soweit letztere ertheilt
ist, der Sicherheitsbehörde das Recht vorbehält, aus dringenden Rücksichten die Auf-
führung ganz oder theilweise zu untersagen. Auch für herumziehende Schausfpieler,
Seiltänzer, Gymnastiker und Besitzer von Schaugegenständen aller Art, sowie für
wandernde Musikanten, Drehorgelspieler, Harfenisten und Sänger ist behördliche
Genehmigung zur Ausübung des Gewerbes erforderlich, bzw. außerdem Vorlegung
der betreffenden Schaustücke an die Behörde geordnet (Dekrete vom 6. Januar 1836
und 25. Nov. 1820; Minist.-Erlaß vom 25. Nov. 1856). Singspielhallen unter-
liegen im Wesentlichen den Vorschriften der Theaterordnung (Lienbacher, Oesterr.
Polizei StrafR., S. 73).
C. In Frankreich ist nach dem kaiserlichen Dekrete vom 6. Januar 1864
bei Begründung eines neuen Theaters Anzeige an das Ministerium und an den
Präfekten zu machen. Besonders würdige Bühnen sollen aus Staats= oder Ge-
meindemitteln Unterstützung empfangen. Den Theaterunternehmern ist die Verpflichtung
aufgelegt, allen Vorschriften hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und
Ordnung nachzukommen. Auch soll eine besondere Prüfung der aufzuführenden
Theaterstücke stattfinden und die Aufführungserlaubniß aus Gründen der öffentlichen
Ordnung wieder zurückgezogen werden dürfen. Das Dekret vom 30. Sept 1870 hat die
Prüfungskommission für dramatische Werke beseitigt. Marionetten, cafés chantants,
sowie andere Produktionen ähnlicher Art sind von behördlicher Genehmigung abhängig.
Auch in Italien gilt das Lizenzprinzip für S. (Gesetz vom 20. März 1865,
A. Art. 32 ff.) unter Wahrung der Repressivbefugnisse der Polizei (vgl. über die
einschlägigen Normen Garelli, Diritto amministrativo, S. 173 Nr. 1). England:
Theateracte 6 u. 7 Vict. cap. 68 (Lizenzprinzip, Cenfur).
Leuthold.
Scheel, Anton Wilhelm, 56 28. XII. 1799 in Stavanger in Norwegen,
wurde 1816 Lieutenant und war 1818—19 mit den Dänischen Truppen in Frank-
reich. 1821 Student, 1826 Garnisonsauditeur in Kopenhagen, 1831 wirkl. Assessor,
1836 Professor der Rechte an der Universität zu Kopenhagen und Assessor Consistorii,
1846 Generalauditeur des Landmilitäretats und Deputirter des Generalkommissariats-
kollegium, 1851—54 Justizminister der Ministerien Bluhme und Orsted, 1854—71
wieder Generalauditeur, 1855 mit den anderen Mitgliedern des Ministeriums Or-
sted vor dem Reichsgericht belangt, 1856 jedoch freigesprochen, ## als Geheimkonferenz-
rath 30. IV. 1879.