542 Scheuck — Schenkung.
Schriften: Om Tilbageholdelsesretten efter de danske Love med nogle forudskikkede
Bemerkninger om tinglige Sikkerhedsrettigheder i Almindelighed, Kbh. 1839. — Person-
og Familie-Ret efter den danske Lovgivning 1—2, 1859—1860 (1. Theil, 2. Ausg. 1876). —
Privatrettens almindelige Deel fremstillet efter den danske Lovgivning, Kbh. 1865—1866.—
Verfaßte vesschiedene esetzentwürfe auf dem Gebiete des Strafrechts, des Militärrechts und
des Seerechts. V. A. Secher.
Schenck, Friedrich, Freiherr v. Toutenborch (Tautenburg), 5 1503 (1504),
mit 22 Jahren Geheimrath Karl's V., dann Senatspräsident beim Reichskammer-
gericht, trat 1536 in den geistlichen Stand, erster Erzbischof von Utrecht, 7 25.
VIII. 1580.
Seine Schriften bei Jugler, III. 219—226. — Schulte, Geschichte III. a S. 681.
Teichmann.
Schenkung (donatio) fällt unter den weiteren Begriff der Freigebigkeitshand-
lungen, d. h. der freiwilligen vermögensrechtlichen Gunsterweisungen, für welche zu-
weilen auch der Ausdruck S. gebraucht wird. Als eine besonderer rechtlicher Be-
handlung unterliegende Art der unentgeltlichen Zuwendungen kennzeichnet sich die
S. durch objektive und subjektive Merkmale. Objektiv ist erforderlich, daß durch
die Zuwendung das Vermögen des Gebers ärmer und das Vermögen des Empfän-
gers vermehrt wird. Subjektiv, daß die Zuwendung auf der einen Seite in der
Absicht, gegen den Empfänger eine Freigebigkeit zu bethätigen (animus donandi,
S. absicht) gemacht und auf der andern Seite als Gunsterweisung angenommen
wird. Im Vergleich, im Verkauf einer Sache unter dem Werth aus Noth oder
Ueberdruß oder wegen Geringschätzung liegt so wenig eine S. als in der Dosbestel-
lung gegenüber dem Mann. Dagegen kann die S. sehr wohl eine Zweckgabe sein,
z. B. S. zur Ausführung einer Reise. Wo die Absicht zu schenken nur zum Theil
bestimmend war, wird das Geschäft zum gemischten (negotium mixtum cum dona-
tione) und nur theilweise von den S. regeln beherrscht. Im Gegensatz zur Sab-
sicht ist das Smotiv, d. h. der Grund, welcher den Entschluß zur S. hervor-
gerufen hat, in der Regel rechtlich von keiner Erheblichkeit (vgl. jedoch unten B. 2).
Daß die Entstehung der S. durch die wenn auch nur stillschweigende Zustim-
mung des Begünstigten bedingt, also ein Vertrag ist, wird zuweilen für diejenigen
Fälle in Abrede gestellt, wo das rechtliche Mittel der Zuwendung sich ohne Mit-
wirkung des zu Beschenkenden verwirklicht, z. B. Zahlung einer Schuld für den-
selben. Mit Unrecht. Die Vermögenszuwendung vollzieht sich hier allerdings ohne
Zuthun des zu Beschenkenden, aber sie erhält die Eigenschaft einer S. erst durch die
Gutheißung desselben. Bis dahin begründet sie einen Vermögenserwerb, der seine
materielle Bestimmung erst erwartet (datum ob causam futuram) wie die Dosbestel-
lung vor der Ehe. Der Empfänger kann die Entstehung der S. vereiteln, indem
er dem Zuwendenden seine Auslagen vergütet und bei Annahmeweigerung denselben
Erfolg durch Hinterlegung der entsprechenden Summe erzielt. So nach Gemeinem
Recht (1. 18 pr. D. reb. cred. 12, 1) und Preuß. LR. (I. 11 § 1058). Code civil
art. 932 verlangt sogar für die Regel ausdrückliche Annahme. Dagegen ist die be-
kämpfte Theorie in das Sächs. BGB. 8 1054 übergegangen.
Die S. ist ein Rechtsgeschäft, sie beruht auf einer Willenseinigung von be-
stimmtem rechtlichen Inhalt. Aber sie hat gleich der Zahlung, Dosbestellung,
Intercession, dem Vergleich die Eigenthümlichkeit, daß sie durch verschiedenartige
vermögensrechtliche Vorgänge verwirklicht werden kann: durch Eigenthumsübertragung,
Forderungsabtretung, durch die Begründung von beschränkten dinglichen Rechten und
von Forderungen (S. versprechen) durch Befreiung von dinglichen Lasten oder von
Schulden, Ersparung von Ausgaben, Verbesserung einer Sache oder Schutz gegen
Werthminderung. Für diese verschiedenartigen vermögensrechtlichen Vorgänge bildet
die S. den Bestimmungsgrund (causa). Sie unterwirft aber zugleich dieselben,