Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

548 Schiedsmänner. 
und durch Berufung auf 1. 6 C. 9, 27), von der Deutschen CPO. § 433 als un- 
begründet („non omnis moriens est Evangelista Joannes“: Baldus; 1. 12 C. 4, 
1; nov. 18 c. 6; Bayer, S. 908) verworfen und den Parteien vielmehr beim 
Wegfall des Schwurpflichtigen vor der Eidesleistung die Ausübung aller Rechte hin- 
sichtlich des zu führenden Beweises vorbehalten, welche ihnen vor der Eidesdelation 
zustanden. 
Quellen u. Lit.: 1 Ver. die zum Art. Eid angegebenen: auferdem und insbesondere: 
Pauli Rec. Sent. II. 1. — Allgem. Preuß. Ger. Ordn. I. 10 88 352 flen- Code civil art. 
art. 1857—1865. — Code proc. civ. 2 120, 121. — Zimmern, öm. Rechtsgeschichte, 
III. §§# 127, 185, 150. — Savigny Spystem, VII. S. 47—90. — Hinschius, Beiträge 
ur Lehre von der Eidesdelation Ant beson erer Rückicht auf das kanonische Recht, 1860. — 
harth Beiträge zur Lehre vom Haupteid, 1832 Rizy, Beweis durch den Haupteid, 
1837. — Strippelmann, Gerichtseid, II.: Die Eideszus ichung 1856. — Glaser in der 
Allgem. Oesterr. Ger. Zt Jahrg. II. (1863) Nr. 78 und III. *rß Nr. 19 ff. — v. Harra- 
sowsky, Vertzienoermebmng und Parteieneid, 1876. — Bayer, Bokrrals §§ 261—271. — 
Wetzell, System, * und die dort in N cit. Auff. aus dem Archiv für civil. Vrar, — 
Renand, Lehrb., §§ 182—137, 213, 217. — Wach, Vorträge über die RO., S. 162 
bis 1738. — Bülow, Arch. für civ. Prax., XII. S. 36—40. — Heusler, ebenda, 225, 
299 ff. — Wendt, ebenda, PLXIIl. S. 270—279. Virkmeyer. 
Schiedsmänner sind die von der Obrigkeit vorzugsweise nach Wahl der Ein- 
gefessenen ernannten Männer, welche dazu bestimmt sind, im Ehrenamt streitige An- 
gelegenheiten gütlich zu schlichten. — Der erste Ursprung eines staatlichen Sühne- 
instituts findet sich im Französischen Recht, wonach, bei Vermeidung einer Geld- 
buße, kein Streit vor den Civilgerichten begonnen werden konnte, dem nicht ein 
Sühneversuch vor dem als bureau de conciliation bestimmten Friedensgericht vor- 
aufgegangen war. Dieselbe Einrichtung wurde auch nach Einführung des Preuß. 
Allg. LR. in der Provinz Posen beibehalten (Verordnung vom 9. Febr. 1817 8 9), 
ohne daß sie sich daselbst bewährte. Den ersten Anstoß zu einer weiteren Aus- 
bildung des Instituts der S. gaben die Stände der Provinz Preußen, auf deren 
Antrag im Jahre 1806, besonders in Folge der Unterstützung des Oberpräsidenten 
von Schön, dasselbe durch Verordnung vom 7. Sept. 1827 eingeführt wurde. In 
der Preuß. Verwaltung wurde das Institut, obwol an sich eines lokalen Charakters 
entbehrend, stets als eine provinzielle Einrichtung betrachtet, und nur auf Ansuchen 
der Provinzialstände in die einzelnen Provinzen eingeführt, so in Schlesien und 
Brandenburg durch die Kab. O. vom 14. August 1832, in Sachsen und Pommern 
durch die Kab. O. vom 15. Febr. und 7. Juni 1834, in Posen — wo die Frie- 
densrichter durch Kab. O. vom 8. Mai 1825 beseitigt waren — durch Verordnung 
vom 7. Juni 1841; in Westfalen, wo seit dem Jahre 1854 einzelnen Kreisen 
S. bewilligt wurden, erfolgte die Einführung für die ganze Provinz in Gemäßheit 
des Ges. vom 4. März 1855 (Ges. Samml. S. 181) zuletzt erst im Jahre 1872. 
Die Verordnung vom 26. Juni 1867 (Ges. Samml. S. 1085) ermächtigte die 
Staatsregierung auch die neuen Provinzen diesem Institut zugänglich zu machen, 
ohne daß dies geschehen ist. Auch in anderen Deutschen Bundesstaaten fand der 
Preuß. Vorgang Nachfolge, so in Schwarzburg-Sondershausen (Ges. vom 17. Juli 
1857), in Sachsen-Weimar (Ges. vom 9. März 1875). Ursprünglich blieb es ledig- 
lich den Parteien überlassen, ob sie, um die vielfachen Weitläufigkeiten und Kosten 
zu ersparen, den S. angehen wollten, dessen Verhandlungen sportel= und stempelfrei 
waren, dessen Entscheidung aber die Kraft eines richterlichen Urtheils hatte. Das 
EG. zum Preuß. Straf GB. vom 14. April 1851 Art. 18 erhob jedoch das Institut 
in den Provinzen, wo es bestand, zu einem nothwendigen Gliede der Justizorgani- 
sation, indem bestimmt wurde, daß Klagen über Ehrverletzungen und leichte Miß- 
handlungen, welche im Wege des Strafprozesses verfolgt werden, nicht eher zugelassen 
werden sollten, als bis durch ein von dem S. des Beklagten ausgestelltes Attest 
nachgewiesen wurde, daß der Kläger die Vermittelung des S. ohne Erfolg nach-
	        
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