Schiedsspruch. 559
welcher die kontrahirenden Staaten für unter ihnen entstehende Differenzen zum S.
verpflichtete. Auch andere Legislativen der Vereinigten Staaten traten für den S.
ein. Am 1. Dezember 1873 legte der Senator Sumner dem Senat der Ver—
einigten Staaten Resolutionen zur Einführung des S. für internationale Differenzen
als „#a substitute for war in reality as in name“ vor. Der schon am 1. Juni
1849 von Cobden im Unterhause gestellte Antrag, ein Gesuch an die Königin zu
richten, die anderen Staaten aufzufordern, Verträge zu schließen, welche die kon-
trahirenden Theile verpflichten, durch gütlichen Vergleich nicht beizulegende Diffe-
renzen schiedsrichterlich entscheiden zu lassen, wurde mit 176 gegen 79 Stimmen
verworfen (Laveleye, 182 ff.), dagegen beschloß das Unterhaus am 9. Juli 1873
mit 98 gegen 88 Stimmen auf Antrag Henry Richard's, daß die Königin
ersucht werde, mit anderen Staaten in Verbindung zu treten to further improve-
ment of international law and the establishment of a general and permanent
syistem of international arbitration. Die Königin erkannte die philan-
thropischen Motive der Adresse an und erklärte, daß sie auch in Zukunft durch Rath
und Beispiel für den S. wirken werde (Rev. d. dr. international V. 471 u. 629 ss.).
Im Dezember desselben Jahres beschloß die Italienische Deputirtenkammer ein-
stimmig auf Antrag Mancini's, „daß die Kammer den Wunsch ausdrücke,
daß die k. Regierung in ihren auswärtigen Beziehungen dahin strebe, daß der S.
ein übliches und häufiges Mittel werde, in den Materien, welche demselben
unterworfen werden könnten, in Gemäßheit des Rechts die inter-
nationalen Kontroversen zu entscheiden, und daß, sobald sich die Gelegenheit dazu
biete, in die Verträge eine Klausel eingefügt werde, wonach Schwierigkeiten bei ihrer
Interpretation und Ausführung Schiedsrichtern anheimgegeben würden“ u. A. Der
Minister des Auswärtigen trat dem Antrage bei, acceptirte aber die Klausel nur
mit einer gewissen Reserve (Communicat. d. Pinst. d. dr. intern. II. fasc. p. 6).
Endlich ist noch anzuführen, daß nach Louis Barbault (Du Tribunal inter-
national, Geneve 1872, p. 53) schon der Kaiser von Rußland Alexander I. die
Möglichkeit eines Uebereinkommens aller Staatsoberhäupter erkannt hat, um alle
Differenzen dem S. zu unterwerfen, anstatt sie durch Waffen zu entscheiden (Rev. d.
dr. internat. V. 477 not.).
Klagen über das seltene Vorkommen von völkerrechtlichen S. s. bei Groot,
1. c. not. k: Compromissum., Martens, V.R., § 172 not. b, Klüber, § 318
not. a, Welcker u. Berner, 1. c. Indeß führen Groot und Klüber selbst
ze Fälle schiedsrichterlicher Entscheidungen an. Aus neuerer Zeit machen wir
namhaft:
1) 1794. Errichtung von drei schiedsrichterlichen Kommissionen in Folge des Jay-
Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten von Nordamerika-
und England vom 19. November 1794 (art. 4—7). Von jedem
Staate wurde ein Kommissär gewählt und beide sollten eine dritte
Person wählen. Die erste Kommission entschied am 24. Nov. 1817
(s. d. Sentenz b. Martens, N. R. Suppl. an V. Tome 397 ss.).
Die zweite Kommission kam zu keiner Entscheidung und ursachte den
S. sub Nr. 4. Die dritte Kommission löste ihre Aufgabe nur zum Theil
(s. Rev. d. dr. internat. VI. 121 not.).
2) 1814. Reklamation der Vereinigten Staaten von Nordamerika wider
Portugal: Case of privateer General Armstrong, schiedsrichterlich
entschieden durch den Präsidenten der Französischen Republik Louis
Napoleon am 30. Nov. 1852 (s. Kent, Comment. of the internat.
law, Cambridge 1866, p. 179).
3) 1818. In Folge eines Vertrages vom 20. Oktober 1818 zwischen England
und den Vereinigten Staaten von Nordamerika erfolgte eine