570 Schiffsgläubiger.
Rechten, namentlich im Englischen und Französischen, finden. Danach erscheint der S.
als Vertreter der Rheder nicht, so lange das Schiff sich im Heimathshafen befindet.
Eine Ausnahme besteht in dieser Hinsicht nur in Betreff der Annahme der Schiffs-
mannschaft. Außerhalb des Heimathshafens jedoch ist der S. der gesetzliche Ver-
treter des Rheders nicht nur für die Eingehung von Frachtverträgen, sondern für
die Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Erhaltung des
Schiffes und die Ausführung der Reise mit sich bringen. Die gültige Eingehung
gewisser Geschäfte, nämlich von Darlehnsgeschäften, Käufen auf Borg und ähnlichen
Kreditgeschäften, ist freilich an die (von dem ein solches geltend machenden Dritten
zu beweisende) Bedingung geknüpft, daß die Eingehung des Geschäfts überhaupt und
in dem Umfange, in welchem es abgeschlossen, 1) zur Erhaltung des Schiffes oder
2) zur Ausführung der Reise nothwendig gewesen ist; die von Bodmereigeschäften
an die zweite Bedingung. Wogegen es irrelevant ist, ob die Verwendung wirklich
erfolgt, oder unter mehreren Kreditgeschäften eine zweckmäßige Wahl getroffen, oder
etwa gar dem S. das erforderliche Geld zur Verfügung gestanden; es müßte denn
der Dritte nachweislich in bösem Glauben gewesen sein. Die Befugniß zur Ab-
schließung von Geschäften auf den persönlichen Kredit des Rheders, insbesondere zur
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten für denselben, ist in der gesetzlichen Vollmacht
des S. nie enthalten, hierzu bedarf er einer Spezialvollmacht. Innerhalb seines
Wirkungskreises ist der S. auch zur Anstellung von Klagen befugt, passiv legitimirt
aber nur bei Klagen aus der Bodmerei auf den Verkauf der verbodmeten Gegen-
stände (Deutsches HGB. Art. 697) und bei der Klage des Schiffsgläubigers aus
seinem gesetzlichen Pfandrecht (Art. 764). Im Falle dringender Nothwendigkeit darf
der S. auch zum Verkauf des Schiffes schreiten. Doch muß diese Nothwendigkeit
festgestellt werden, wenn möglich durch das Ortsgericht nach Anhörung von Sach-
verständigen und unter Zuziehung des Konsuls. Auch muß der Verkauf öffentlich
geschehen. Im Verhältniß zwischen S. und Rheder richtet sich der Umfang der
Vertretungsbefugnisse nach der Ermächtigung, die der erstere vom letzteren erhalten
hat, und nur, wenn nichts in dieser Hinsicht festgestellt, ist auch hier das Gesetz maß-
gebend. Der S. hat also die vom Rheder beliebten Beschränkungen seiner gesetzlichen
Vollmacht zu respektiren, und macht sich dem letzteren gegenüber schadensersatzpflichtig,
wenn er es nicht thut. Allein dem Dritten gegenüber hat eine solche Beschränkung
nur dann Wirkung, wenn der Rheder beweist, daß sie demselben bekannt war.
Von ähnlichem Umfange sind die Befugnisse, mit denen der S. als gesetzlicher
Vertreter der Ladungsbetheiligten auf der Reise ausgestattet ist. Er ist nicht nur
legitimirt, zur Wiedererlangung der durch Anhaltung, Aufbringung oder auf andere
Weise entzogenen Ladung alle gerichtlichen und außergerichtlichen Schritte zu thun,
sondern darf auch die Ladung ganz oder zum Theil löschen, um einen Verlust von
derselben abzuwenden oder zu verringern; sie verbodmen, sowie einen Theil derselben
verkaufen oder verwenden, um die Mittel zur Fortsetzung der Reise zu gewinnen;
gleichjalls zur Verbodmung der Ladung schreiten, um die Mittel zu ihrer Erhaltung
und Weiterbeförderung zu beschaffen, aber auch zum Verkauf, vorausgesetzt, daß so
allein ein erheblicher Verlust abgewendet werden kann. Doch ist ein solches vom
S. abgeschlossenes Geschäft nur dann für die Ladungsbetheiligten verbindlich, wenn
und soweit die Nothwendigkeit dargethan wird. Auf den persönlichen Kredit der
letzteren darf derselbe nur auf Grund einer Spezialvollmacht Geschäfte abschließen.
sgb. u. Lit.: Deutsches H###B. Art. 478—527. — Franz. Code de comm. art.
221—2.— — Belg. Code de comm. II. (Gesetz vom 21. August 13 1 art. 12—39. —
Pöhls, Seerecht, 1. S. 141 ff. — Kaltenborn, Seerecht, I. S. 138 ff. — Lewis,
Deutsches Seerecht, I. S. 78 ff. — Maclachlan, On the law * nietchent Shipping (2. ed.
Lond. 1876), p. 187 ss. — Cresp- Laurin, Droit maritime, 1. (Paris 1376) p. 563 ss. —
Desjardins, Droit commercial maritime, I. (Paris 1880) p. 215 ss. Lewis.
Schiffsgläubiger (Th. I. S. 546) sind solche Gläubiger, denen ein privilegirtes
Pfandrecht am Schiffsvermögen des Rheders zusteht, und zwar, mit Ausnahme des