Pfändungsklausel. 51
behörde Anzeige zu machen; er hat die Wahl zwischen Schadensersatz und einem
Pfandschilling von fünf Neugroschen. Hierfür „haftet die Sache als Pfand“. Durch
die P. wird also ein eigentliches Pfandrecht begründet, wie denn auch das BGB.
die P. im Sachenrecht unter der Lehre vom Pfandrecht behandelt.
Im Französischen Recht kennt der Code civil die P. nicht. Maßgebend ist
noch das décret concernant les biens et usages rurauf et la police rurale vom
28. Sept., 6. Okt. 1791, welches in Tit. II. §§ 12 und 25 dem Grundeigen-
thümer ein P.recht an Thieren zuspricht.
Ueber die P. in einigen Schweizerischen Privatrechtskodifikationen vgl.
Nägeli, Das Germanische Selbstpfändungsrecht, § 30 (S. 74 ff.), f. daselbst auch
über die Natur des P.rechts und des Rechts an der gepfändeten Sache (§§ 31 ff.).
III. Von Deutschen Reichsgesetzen ist nur zu erwähnen das Gesetz über
das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Okt. 1871. Nach § 17 können ordentliche
Posten, Extraposten, Estafetten und Kuriere bei Unpassirbarkeit der gewöhnlichen
Wege, sich der ungehegten Wiesen und Aecker bedienen, ohne daß hierbei die P.
erlaubt wäre (§ 18). Dieselbe ist auch unzulässig gegen den Postillon, der mit
dem ledigen Gespann zurückkehrt. Das Recht auf Schadensersatz ist dem Eigenthümer
vorbehalten.
Quellen: Für das Gemeine Recht vgl. Kraut, Grundriß, §§ 107 u. 108. — Oesterr.
Allg. BGB. §§ 1321 u. 1322. — Preuß. Allg. — §# 413—465 I. 14 u 9 180—185
I 22 — Feldpolizei-Ordnung vom 1. Nov. 1 47 (Ges.= Samul, S. 376 , 44, 46 u.
75 und dazu das Gesetz vom 13. April 1856 (Ges.-Samml. S. 205). eld- und Forst-
polizeigeiest vom 1. April 1880 (Ges.-Samml. S. 230) §§ 69 ye — Sicstahe BB. 88 488
bis #. — Geset betreffend das Postwesen für das Deutsche Reich vom 28. Oktober 1871
(
Lit.: Wale, Das Pfändungerecht. in der Fitschr für Deutsches Recht, Bd. I., 1839,
S. 167 fl. — v. Meibom, Pfandrecht, 5 S. v. Gerber, Deutsches Privat-
recht, s 6 ff. — Beseler, Deutsches Frckttleche * — Stobbe, Deutsches Privat-
recht, B 70. — v. Roth, Deutsches Privatrecht, Bd. I. § 89.— v. Wächter, Württ.
Fecht, mard|I -d. II. § 61. — Sarw ey, Das Pfändungsinstitut 2c., im Württemb. Archiv
für Recht 2rc. I. 2 S. # 83 ff. — Dernburg, Preuß. Privatrecht, Bd. I. S 123. — Förster,
Theorie und Praxis des Preuß. Privatrechts, § 49. — v. Rönne, Preuß. Staatsrecht,
Bd. III. §§ 426 u. 427. — Unger, System des Oesterr. Allg. Privatrechts, Bd. II.
S. 343. — Nägeli, Das Eermanische Selbsihfundunggsrcht (Zürich 1876). Keil.
Pfändungsklausel (Exekutivklaufel) ist der einer Vertragsurkunde hinzu-
gefügte Passus, in welchem sich der Schuldner bereit erklärt, sich der sofortigen
Exekution des Gläubigers zu unterwerfen. Die Formel lautet regelmäßig „mit
oder ohne Recht“ oder „ohne Gericht“. Die ganze Urkunde heißt dann
eine exekutorische oder mit dem aus Italien herübergenommenen Namen instrumentum
guarentigiatum. Das Institut ist in Italien entstanden als eine Weiterbildung der
confessio in jure, dann in allen romanischen Ländern durch die Praxis der geist-
lichen Gerichte allgemein geworden und in Deutschland seit dem ewigen Landfrieden
von 1495 rezipirt worden als letztes Ueberbleibsel der früher weit verbreiteten Selbst-
hülfe. Da es dem Deutschen Volksbewußtsein durchaus entsprach, so wurde es in
dem Reichs-Dep.-Abschied von 1600 ausdrücklich bestätigt, indem daselbst (§ 32) be-
stimmt wurde, daß aus den „Verschreibungen ohne Recht“ ein mandatum sine
clausula erlassen werden sollte und ihnen damit also das Recht der paraten Exekution
zugesprochen wurde, wie dies Alles Briegleb in seiner trefflichen Darstellung der
Geschichte des Exekutivprozesses ausführt.
Dennoch hat dies Recht nicht bis in die neuere Zeit seine gemeinrechtliche
Geltung bewahrt, sondern nur noch in den Partikularrechten — nach dem Vorbild
des Französischen Rechts — gegolten. Vielfach wurde in diesen eine P. auch in
dem Sinne erfordert, daß auch rechtskräftige Endurtheile nur dann vollstreckbar
waren, wenn sie mit derselben versehen waren (Vollstreckungsklausel). Durch die
C#. ist für das Deutsche Reich dies Alles obsolet geworden; diese erfordert zur
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