Schnell — Schöffen. 587
Sein Institutionenkommentar herausg. von Wesenbeck, 1573, von Brederode und
Gothofredus,
Lit.: v. Stcannng, Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft (1880), I. 309, 810 u. ö.
Te ichmann.
Schnell, Samuel, 5 1775 zu Burgdorf, studirte in Tübingen, wurde in
der Helvetischen Periode Senator und Präsident des Kriminalhofes in Bern, nach
der Mediation Advokat, 1806 Prof. des Bernischen Rechtes und vaterl. Geschichte
an der Akademie, in welcher Stellung er, als Gründer einer wissenschaftlichen Rechts-
schule im Kanton Bern und Redaktor der wichtigsten Gesetze (Civilprozeßordnung
1821, Civilgesetzbuch 1825) bis zum Jahre 1842 verblieb, ## im Januar 1849.
Schriften: Handbuch des Bernischen Civilrechts, Bern 1809 u. 1811; des Bernischen
Civilprozesses, Bern 1810. — CGB. der Stadt und Republik Bern mit Anm. Bern 1826 bis
1834. — Gesetzbuch über das gerichtl. Verfahren in Civilrechtssachen für Bern mit Anm.,
* 1822 und 1835.
Lit.: Hartmann; Gallerie berühmter Schweizer der Neuzeit, Baden 1871, Bd. II.
N. 68. — Munzinger, Rektoratsrede vom 15. Nov. 1865, Bern 1866, S. 33 Geitschr. d.
Bern. Juristenvereins II. 394, 395, 401—406). — v. Orelli, Rechtsschulen und Rechts-
literatur, Zürich 1879, S. 76, 93, 102. Teichmann.
Schöffen. Die Schöffen des Altdeutschen Rechts waren Zeugen und Weiser
des im Volke lebenden Rechtsbewußtseins, aus der Gesammtzahl der Gerichtsgenossen
hervorgezogen, um auf die Frage des Richters (d. h. des Trägers der Gerichtsgewalt)
das Urtheil zu finden. Das hereindringende Juristenrecht und das Selbständig-
werden der im Altdeutschen Recht in eine reine Rechtsfrage umgesetzten Thatfrage
mußte die Schöffen aus ihrer Stellung verdrängen; sie wurden seit der Carolina
Solennitätszeugen, Figuranten zur scheinbaren Kompletirung der Gerichtsbank. Bei-
sitzer bei Verkündung des von einem entfernten Juristenkollegium auf Grund der
Akten gesprochenen Urtheils. Natürlich sank der Name immer mehr theils in Miß-
achtung, theils in Vergessenheit. Die Versuche, der Jury einen spezifisch Deutschen
Charakter dadurch beizumessen, daß man für sie den Namen Schöffengericht vindizirte
(s. z. B. Leue, Das Deutsche Schöffengericht, Leipzig 1847), blieben ohne praktische
Bedeutung. — Indessen hatten sich hier und da (zumal in Württemberg) Spuren
der S. bei den Strafbehörden unterster Ordnung, wo es sich um die Handhabung
der Ortspolizei handelt, erhalten. Hieran knüpften nach Einführung des mündlichen
Strafverfahrens einzelne Deutsche Gesetze zu dem Zwecke an, um auch bei Straf-
fällen unterster Ordnung nicht auf die Entscheidung eines Einzelrichters kompromittiren
zu müssen. Dies geschah (durch Beiziehung von zwei Bürgern als S.) in Hannover,
Kurhessen, Oldenburg, Bremen, Baden und in der StrafP O. für die 1866 er-
worbenen Provinzen Preußens.
Inzwischen waren in dem Kampfe gegen die Weiterverbreitung der Jury Einzelne
(mit dem größten Aufwand von Scharfsinn und Beharrlichkeit v. Schwarze) auf den
Gedanken gekommen, die erwähnte Einrichtung zu benützen, um so die auch von
ihnen anerkannten Vortheile des Schwurgerichts mit Vermeidung der Nachtheile zu
erlangen. Da die komplizirte Fragenstellung nur dadurch nöthig gemacht werde,
daß die Geschworenenbank selbständig der Richterbank zur Seite steht, meinte man
aller Noth ein Ende zu machen, indem man das Juristen= und Laienelement zu
einem Kollegium vereinte. Die Vertheidiger der Jury erhoben gegen diesen Vor-
schlag scharfen Widerspruch, indem sie nachzuweisen suchten, daß durch solche Berufung
ungleich ausgerüsteter Personen zu gemeinschaftlicher Thätigkeit gerade die Schatten-
seiten des Jurysystems gestärkt, die Vortheile fast ganz ausgehoben würden, während
die Schwierigkeiten der Fragestellung gar wol durch Reform des Schwurgerichts-
verfahrens ohne Alterirung der Grundform gehoben werden können.
In der That gelang es nicht, durch die Empfehlung des S. gerichts das Fort-
schreiten der Jury aufzuhalten. Doch kam eine andere Bewegung auf dem Gebiete des