Schuldschein. 611
mögensverschleppung, Kollusionen u. dgl. gebrauchen werde, kann das Gericht zum
Zwecke der Sicherung der Masse, wo es nothwendig erscheint, ebenso wie dann,
wenn der Schuldner die ihm vom Gesetz auferlegten Pflichten nicht erfüllt, die
Haft desselben anordnen (K O. F 93).
3) Die Haft zur Erzwingung des Offenbarungseides; hierüber s. 95 782—795
der Deutschen CPO.
4) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses, welches ein Zeuge abzulegen
ohne Grund sich weigert; über Voraussetzungen, Dauer u. s. w. dieser Haft f.
§§ 345, 355 der Deutschen CPO.
5) Die Haft zur Erzwingung nichtvertretbarer Handlungen des verurtheilten
Schuldners; wenn ein Schuldner zur Vornahme einer Handlung, welche nicht von
einem Dritten vorgenommen worden, verurtheilt ist, diese Handlung aber, obwol
sie ganz von seinem Willen abhängt, nicht vornimmt, so kann das Prozeßgericht
auf Antrag erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme dieser Handlung durch
Geldstrafen bis zum Grundbetrage von 1500 Mark oder durch Haft (bis zu 6
Monaten) anzuhalten sei; Eingehung der Ehe und Herstellung des ehelichen Lebens
sind jedoch als nicht erzwingbar hiervon ausgenommen (Deutsche CPO. 8 774).
6) Die Civilhaft als Strafhaft; wenn der Schuldner einer Omissiv= oder
Duldungshandlung zuwiderhandelt, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung
auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgerichte zu einer Geldstrafe bis zu 500
Mark oder zur Strafe der Haft bis zu 6 Monaten (im Ganzen aber nur bis zu
2 Jahren) zu verurtheilen (Deutsche CPO. § 775).
Diese 6 verschiedenen Arten der „Civilhaft“ des heutigen Deutschen Rechts sind
ihrer Natur nach sehr verschieden: kann die unter Ziff. 2 erwähnte Haft des Kon-
kursschuldners noch unter den Begriff der Sicherheitshaft (S. in diesem Sinne)
gestellt werden, so nähert sich die unter Ziff. 5 erwähnte „Zwangshaft“ sehr be-
deutend der eigentlichen S. als Exekutionsmittel, während die unter Ziff. 3 und 4
mehr den Charakter von lediglich im Interesse der prozessualischen Ordnung zu-
gelassenen und anzuwendenden Zwangsmaßregeln und die unter Ziff. 6 den Charakter
der Strafe tragen.
OQOuellen: Franz. Gesetz vom 18./22. Juli 1867. — Oesterr. Gesetz vom 4. Mai
1868. — Nordd. Gesetz vom 29. Mai 1868. — Großherz. Hess. Gesetz vom 7. Aug. 1868.—
Württemb. Gesetz vom 8. Jan. 1869. — Bayer. Gese Fsth vom 6. April 1869. — Bad.
Gesetz vom 12. Fehr. 1870, sämmtlich die Aufhebung der S. betr. — Das Nordd. Bundesges.
vom 29./31. Mai 1868 ist nunmehr Deutsches Reichsgesetk — Iels Gesetz sur la contrainte
her Corps, 27 juillet 1871. — Preuß. Allgem. Ger.O. Th. I. 29. — Preuß. KO. § 138.—
4 55 Geiet vom 21. Juni 1869.— Deutsche CP. g — 774, 755, 345.355.—
on Wegpell, System des ordentl. Civ. Prz., § 30 Ziff. 2, § 50 Ziff. 2 und die dort
cit. Lit. — Ueber Einlager: Stobbe, Zur Geschichte des Deutschen Vertragsrechts,
S. 178 — Ueber Aupfhebung der S. Ullmann, Ist die körperliche Haft ein zu-
lässiges xekutivmittel. in Civilprozeßsachen (in der Deutschen Gerichtsztg. 1866); Derselbe,
Die Zukunft der S., Berlin 1868. — Motive zum Nordd. Gesetz vom 29. Mai 1868. —
Annalen des Nordd. Bundes, Bd. I. (1868) S. 806 ff. — Ferner: Lesse, Die Verhandlungen
de Nordd. Reichstags über Uufhebung der S., Berl. 1868. — Ueber das Französ. Gesetz
s. Deutsche Gerichtsztg. Bd. III. (1867) S. 277 ff. — Ferner: Ueber die neuen Gesttz über-
haupt Samuely in Goldschmidt's eitschr. für das ges. Fi. Bd. XV. 110—147
(1870). — v. Wilmowski u. Levy, CPO., 2. Aufl. 1881, S. 909 ff. u. a. a. O. 1
Seuffert, Komment. zur CPO. zu § 798, S. 800 ff. u. a. a. O. die übrigen Komment.
der CPO. u. KO. — Ercole Vidari, Di alcuni progetti di legge sulle Ccambiali, Bologna
1871, p. 54 ss. — Thöl, H. R., Bd. II. Wechselrecht, §§ 17, 198, 203, 204 (4. Aufl.). —
Walbrock, De la contrainte par corps, 1870. Gareis.
Schuldschein ist die urkundliche Bezeugung eines Schuldverhältnisses durch
den Schuldner bzw. dessen Vertreter. Das Röm. Recht hat den S. (chirographum)
erst in der Kaiserzeit von den Griechen entlehnt und neben die altrömische cautio
gestellt, welche letztere nur ein Referat über den mündlichen Vertragsschluß zum
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