Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Seeprotest. 653 
einem gesetzmäßigen Grunde seine Entlassung fordert, abgesehen von dem Fall, wo 
das Schiff die Flagge wechselt, nur mit Genehmigung des S. den Dienst verlassen, 
wie auch der Schiffer dieser Genehmigung zur Zurücklassung eines Schiffsmanns im 
Auslande bedarf. Das S. hat die Beschwerde der Schiffsleute über Seeuntüchtigkeit 
oder mangelhafte Verproviantirung des Schiffs zu prüfen und für geeignete Abhülfe 
zu sorgen, falls die Beschwerde begründet ist. Es hat für die Beförderung des ihm 
auszuhändigenden Nachlasses einer auf der Reise gestorbenen Person der Schiffs- 
besatzung in die Heimath derselben, soweit dies möglich ist, Sorge zu tragen, und 
speziell das S. des Heimathshafens die Aushändigung der Heuerbeträge, welche den 
Personen der Besatzung eines verschollenen Schiffs gebühren, an die Empfangsberech- 
tigten zu vermitteln. Dem S. liegt die Untersuchung und Entscheidung der durch 
die Seemannsordn. ausgestellten Uebertretungen (im technischen Sinne des Straf G.) 
der Schiffer und Schiffsleute (mit der selbstverständlichen Ausnahme der Fälle des 
§ 83) ob, wobei jedoch dem Beschuldigten das Recht zusteht, gegen den Bescheid 
auf gerichtliche Entscheidung anzutragen. Das S. hat im Inlande die nach der 
Anmusterung über den Antritt oder die Fortsetzung des Dienstes zwischen Schiffer 
und Schiffsmann entstandenen Streitigkeiten zu entscheiden, eine Entscheidung, die 
vorläufig vollstrechkar ist. Im Auslande, wo dem Schiffsmann (abgesehen vom 
Fall der Geltendmachung der Forderungen aus den Dienst= und Heuerverträgen bei 
einem Zwangsverkauf des Schiffs) das Nachsuchen gerichtlicher Hülfe gegen den 
Schiffer untersagt ist, hat das S. auf Anrufen des ersteren in den Fällen, die keinen 
Aufschub leiden, eine vorläufig für beide Theile bindende Entscheidung zu treffen. 
In gleicher Weise hat das S., vor welchem abgemustert wird, über den Anspruch 
des Schiffsmanns zu befinden, welcher eine Vergütung wegen ungerechtfertigter Ver- 
kürzung bei der Beköstigung seitens des Schiffers verlangt. In allen diesen Fällen 
ist jedoch der Rechtsweg vorbehalten. Endlich hat das S. die gütliche Ausgleichung 
der zu seiner Kenntniß gelangenden Streitigkeiten zwischen Schiffer und Schiffsmann 
zu versuchen. 
Als S. fungiren innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs die Musterungs- 
behörden der einzelnen Bundesstaaten, im Auslande die Deutschen Konsuln. Die 
Musterungsbehörden sind entweder besondere Behörden, die diese Bezeichnung, wie 
in der Mehrzahl der Preußischen Häfen, oder die Bezeichnung S., wie in den 
Hanfestädten und in Oldenburg führen; oder es sind die Obliegenheiten derselben 
einer anderen Behörde übertragen, so in mehreren Hannöverschen und Schleswig- 
Holsteinischen Häfen und in Mecklenburg. In den Hansestädten führt der Vorsteher 
des S. den Titel Wasserschout. 
Gsgb. u. Lit.: Deutsche Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872, §§ 4 ff. 10—22, 
29, 42, 46 ff., 52 ff., 64, 71, 101, 104—106. — Lewis, Deutsches Seerecht, I. S. 138 ff. 
Lewis. 
Seeprotest oder Verklarung (Franz.: rapport, Engl.: protest, Ital.: 
consolato, protesto) ist die vor einer Behörde abgelegte Aussage des 
Schiffers und der Mannschaft über Unfälle auf der Reise, eine Art 
Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtnisse gegenüber der Rhederei, den 
Ladungsinteressenten und den Assekuradeuren, gleichzeitig aber auch Rechenschafts- 
ablage. Auf der einen Seite eine Vergünstigung im Vergleich mit den gewöhn- 
lichen Regeln vom Beweise, ist der S. daher andererseits eine Verpflichtung 
des Schiffers, eventuell des im Range nächsten Schiffsoffiziers, deren Erfüllung 
zwar nicht Bedingung seiner Ansprüche an die Interessenten ist, deren Nichterfüllung 
ihn aber nicht nur jener Beweiserleichterung beraubt, sondern auch für allen durch 
den Mangel veranlaßten Schaden verantwortlich macht. Ein Protest in engerem 
Sinne ist darin nur insofern enthalten, als der Schiffer in der Regel seine Verant- 
wortlichkeit für den eingetretenen Unfall abzulehnen sucht. Indessen kommen hier
	        
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