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erstatten. Bei Schiffbruch ist der Bericht vor dem Richter des Orts oder in dessen
Ermangelung vor einer anderen Civilobrigkeit zu erstatten und durch das Schiffs-
volk zu bekräftigen, welches darüber vernommen wird. Auch Passagiere sollen
vernommen werden, soweit es möglich ist. Außer dem Falle drohender Gefahr darf
der Kapitän keine Waare ausladen, bevor er seinen Bericht erstattet hat, widrigen-
falls er sich einer „poursuite extraordinaire“ aussetzt. In England wird der S.
in der Regel vor einem Notar erklärt.
Gsgb. u. Lit.: Allg. Deutsches HGB. Art. 490—493, 888 Ziff. 3. — Gesetz, betr. die
Organisation der Bundeskonsulate 2c. vom 8. Novemb. 1867, §§ 36. 20. (B.G. Bl. S. 137) u.
Dienstinstr. f. d. Konsuln des D. Reichs v. 6. Juni 1871. — Seemannsordnung vom 27.
Dez. 1872, §§ 33, 55. — E. zur CPO. f. d. Deutsche Reich v. 30. Jan. 1877, § 13, Abfs.
1 u. Abs. 2 Nr. 2 (R.G. Bl. S. 83). — Ges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879,
55 12, 43 (R.G. Bl. S. 197). — Preuß. AE. zum Deutschen GVG. v. 24. April 1878,
§5 25 Nr. 2 (Ges.-Samml. S. 230.) — Entsch. des ROH#. XVII. S. 346. — Code de comm.
art. 242—248. — Lewis, das Deutsche Seerecht, I. S. 91—100, 147, 157. — Pöhls,
Darstellung des Seerechts. Th. II. §§ 447—451 (S. 686—715.) — Jacobsen, S. 519,
520. — Heise, H. R., S. 388—390. — v. Kaltenborn, Grunds. des praktischen Europ.
Seerechts. I. § 66 (S. 172—176); II, §§ 166—168 (S. 129—130). — Busch, Archiv für
N., XII. S. 471 ff. — Pardessus, Cours de droit commercial, Tome II. ur. 639,
643, 648—650. R. Koch.
Seeraub (Piraterie, piracy), ein Verbrechen, bestehend in dem räuberisch ge-
waltsamen Angriff gegen Handelsschiffe auf hoher See. S. ist ein VBölkerrechts-
verbrechen; der Seeräuber gilt als hostis generis humani und darf nicht nur von
den Gerichtshöfen des Landes, dessen Flagge angegriffen wurde, sondern von jedem
seefahrenden Staate zur Strafe gezogen werden. Auf frischer That überwältigt,
darf der Seeräuber sofort vom Leben zum Tode gebracht werden. Der Thatbestand
des völkerrechtswidrigen S. ist nicht überall gleichmäßig bestimmt. Streitig ist, ob
(wie nach Engl. common law) gewinnsüchtige Absicht dem Angriffe zu Grunde liegen
muß oder nicht? Die Mehrzahl der Neueren verneint. Oder ob die That auch
von einer meuterischen Schiffsmannschaft gegen das eigene Schiff verübt werden
kann? Jedenfalls können die von gültig bestellten Kapern verübten, gegen feind-
liche oder bona fide gegen neutrale Handelsschiffe begangenen Gewaltakte nicht als
S. betrachtet werden. Verschieden von dem VBölkerrechtsverbrechen des S. ist das in
einzelnen Strafgesetzgebungen (namentlich in England und Nordamerika) vorkommende,
besonders bedrohte Verbrechen des S. Die Abgrenzung des Thatbestandes dieser
beiden Verbrechensgattungen kann aber zweifelhaft werden, z. B. wenn eine im Auf-
stande befindliche, als „kriegführend“ von den Neutralen anerkannte Partei während
des Bürgerkrieges den Handel zur See schädigt (wie während des amerikanischen
Bürgerkrieges). Sklavenhandel soll nach den Gesetzen seefahrender Nationen und
den zu seiner Unterdrückung abgeschlossenen Verträgen gleichfalls als S. angesehen
werden; wo aber das Recht der Durchsuchung verdächtiger Schiffe auf hoher See
der fremden Flagge versagt wird, kann auch die Bestrafung nach den für S. gelten-
den Bestimmungen nicht praktisch werden. Auffallend ist im Vergleich zu anderen
Gesetzgebungen, daß § 4 des Deutschen StrafGB. S. nicht unter den ausländischen
Delikten erwähnt, die bestraft werden können. Handelsrechtlich kommt der S. unter
den Fällen der großen Havarie zur Geltung.
Gsgb.: Franz. Ges. vom 10. April 1825. Reglement vom 12. Nov. 1806 (bezügl. des
Verfahrens vor den Tribunaux maritimes). — United States Laws IX. 175. — Sprague,
Lav Reports, XXIV. 18, 18. — Proclamation of tbe United States President 19. April
6 (U. S. Laws XII. App. for 1862 p. 2.) — England: V. Georg IV. c. 113; 1 Vict.
c. 91 (bezüglich des Stlavehhandele)) 1 Vict. c. 88; 13 & Vict. c. 26 (bezüglich der Piraterie
und der Belohnungen der Schiffsmannschaften wegen der gegen den S. geleisteten Dienste).
Handelsrechtlich: Allg. Deutsches HGB. Art. 453, 630—636, 708. — Italien:
Codice di mar. merc. A. 320.
Lit.: Broglie, Sur la piraterie (in dessen Ecrits, III. 335). — Phillimore, lnternat.
Lav, I. 394—406. — Wildmann, Internat. Law, II. 150. — Wheaton, lntern. Law,
§5. 124. — Heffter, Völkerrecht, §5 10t. — Esperson, Diritto diplomatico, II. 2, 12. —
Gareis, Das heutige Völkerrecht und der Menschenhandel, 1879. v. Holtzendorff.