660 Seeversicherung.
nicht Versicherungsnehmer ist; insbesondere muß jeder Unfall, sobald der Ver-
sicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntniß
hat, Nachricht von dem Unfall erhält, dem Versicherer angegeigt werden, widrigen-
falls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungssumme den Betrag abzuziehen,
um welchen dieselbe bei rechtzeitiger Anzeige sich gemindert hätte.
Außer der Anzeige ist die Zahlung der Prämie die wichtigste Verpflichtung
des Versicherungsnehmers; die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist,
sofort nach dem Abschluß des Vertrags und wenn eine Police verlangt wird, gegen
Auslieferung der Police zu zahlen.
Wenn aber bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer
zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht er-
halten hat, so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie
in Anspruch nehmen.
Auf den Versicherten, welcher nicht Versicherungsnehmer ist, lastet, wie erwähnt,
ebenfalls die Pflicht zur Anzeige und zur Prämienzahlung; zudem entspringt aus
dem Wesen der Versicherung überhaupt und der S. insbesondere für ihn die Ver-
pflichtung, die thatsächlichen Verhältnisse, von denen der Vertragsschluß ausging und
die der Vertrag vorsah, möglichst aufrecht zu erhalten und jedes policewidrige Ver-
halten, insbesondere jede Abweichung (Deviation) von der policemäßigen Fahrt
(voyage convenue, ghedestineerde, gheasseureerde voyage, wie sie in älteren
Niederländischen Ordonnancen heißt) thunlichst zu vermeiden; wird, bevor die
Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten,
so ist der Versicherer bei der Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung
frei, bei anderen Versicherungen trägt der Versicherer die Gefahr für die andere Reise
nur dann, wenn die Veränderung der Reise weder von dem Versicherten noch im
Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt ist.
Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versicherer
zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Verände-
rung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die
Veränderung weder von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigung
desselben bewirkt oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß
der Letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat.
Das Gesetz hält jedoch die Pflicht des Versicherers in gewissen Ausnahmefällen
aufrecht, namentlich wenn der Schiffer zur Deviation durch das Gebot der Mensch-
lichkeit genöthigt war.
Die wesentlichste Pflicht des Versicherers ist die Zahlung der Versicherungs-
summe nach Maß der Vereinbarung und der wirklichen eingetretenen Schädigung
aus der übernommenen Gefahr; er trägt alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladung
während der Dauer der Versicherung (in alter S. ogni caso di mare, ogni caso
portevole fortuito distastro sinistro impedimento et caso sinistro etc.) ausgesetzt
sind, soweit nicht durch die besonderen Einzelbestimmungen der Gesetze (z. B. Art.
825 des Allg. Deutschen HG#B.) oder durch Vertrag (z. B. durch die Klaufeln
„frei von Kriegsmolest" — Art. 852 —, „nur für Seegefahr“ — Art. 853 —,
„für behaltene Ankunft" — Art. 854 —, „frei von Beschädigung außer im Stran-
dungsfalle“ — Art. 855 —, „frei von Bruch außer im Strandungsfalle“ — Art.
856 des Allg. Deutschen HGB. —) ein anderes bestimmt ist. Von derartigen
Ausnahmen abgesehen, trägt der Versicherer insbesondere die Gefahr der Elementar-
ereignisse und der sonstigen Seeunfälle, selbst wenn diese durch das Verschulden eines
Dritten veranlaßt sind, als: Eindringen des Seewassers, Strandung, Schiffbruch,
Sinken, Feuer, Explosion, Blitz, Erdbeben, Beschädigung durch Eis u. s. w.; er
trägt ferner die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoher Hand (Kriegs-
molest, worunter auch die Kaperei fällt, sowie Embargo, Blokade u. dgl.), ferner
die Gefahr des Zusammenstoßes, dann die des Diebstahls, des Seeraubes, der Plün-