Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

662 Seewarte. 
Die Vergütung (Ristornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag 
vereinbart oder am Ort der Versicherung üblich ist, in einem halben Progent der 
gangen oder des entsprechenden Theils der Versicherungssumme, wenn aber die Prämie 
nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzen oder 
des verhältnißmäßigen Theils der Prämie (vgl. Art. 899 — 905 des Allg. Deut- 
schen HGB.). 
Endlich sieht das Seehandelsrecht eine bestimmte Verjährung der Rechte aus 
der S. vor; die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, deren Lauf mit dem Ablauf des 
letzten Tags des Jahres, in welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der 
Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Versicherungs- 
zeit endet, beginnt. Wenn das Schiff verschollen ist, so beginnt die Verjährung mit 
dem Ablaufe des Tags, an welchem die Verschollenheitsfrist endet (Allg. Deutsches 
HG#. Art. 910). Ebenfalls fünf Jahre fs. Code de comm. art. 432. 
Quellen: Allg. Deutsches HG#B. Buch V. Tit. 9 (Art. 782—905). — Code de comm. 
liv. II. tit. 10. — Span. H#. I. III. tit. 9; Portugies. II. 8; Italien. II. 8; 
Holländ. I. 9 u. II. 9; Schwed. (svenska sjölag) §§ 186—274. — Russ. Schiffahrts- 
ordnung v. 1781, Kap. 10. — Brasil. Codigo commercial II 8. 
Lit.: Wilhelm Benecke's System des Seeassekuranz= und Bodmereiwesens. Voll-= 
ständig und zeitgemäß umgearbeitet von Vincent Nolte, 2 BPd., Hamburg 1851, 1852. — 
M. Pöhls, Darstellung des Seeassekuranzrechts, 2 Bd., Hamburg 1832, 1834. — H. Tecklen- 
borg, System des Seeversicherungswesens nach der Natur der Sache, sowie nach Bremer 
und Hamburger Assekuranzbedingungen u. s. w., Bremen 1862. — Reatz, Geschichte des 
Seeversicherungsrechts, Theil 1, Leipzig 1870; Derselbe, Ordonnances de duc d'Albe 
sur les assecurances maritimes de 1569, 1570, 1571, Bruxelles 1877. — F. Brandt, 
Ueber Seeversicherung, 1877; aus dem Norweg. übersetzt von Alb. Fritsch, in den 
Annalen des gesammten Versicherungswesens und separat, Leipzig 1878. — Arnould, 
On the law of marine insurance, 5. edition by David Maclachlan, M. A. 2 volumes, 
London 1877. — W. Lewis, Das Deutsche Seerecht, Bd. II., Leipzig 1878, S. 174—399, 
303—04, u. die dort cit. Rechtssprüche u. Lit. Gareis. 
Seewarte ist eine durch Gesetz vom 9. Januar 1875 errichtete Reichsanstalt, 
„welche die Aufgabe hat, die Kenntniß der Naturverhältnisse des Meeres, soweit 
diese für die Schiffahrt von Interesse sind, sowie die Kenntniß der Witterungs- 
erscheinungen an den Deutschen Küsten zu fördern und zur Sicherung und Erleichte- 
rung des Schiffahrtsverkehrs zu verwerthen.“ Letzteres geschieht aber nicht nur durch 
periodische Bekanntmachung der aus den Beobachtungen über den meteorologischen 
Zustand der Atmosphäre gezogenen, für die Navigation wichtigen Resultate, sowie 
durch regelmäßige telegraphische Verbreitung von Mittheilungen über den augen- 
blicklichen Zustand der Atmosphäre und unverzügliche Veröffentlichung solcher Wahr- 
nehmungen, welche einen gefahrdrohenden Witterungsumschlag erwarten lassen; son- 
dern auch durch Prüfung und Berichtigung der auf Schiffen gebräuchlichen, für die 
Sicherheit der Fahrten und die Zuverlässigkeit der Beobachtungen wichtigen Instru- 
mente, durch Bearbeitung der verschiedenen Seewege in Segelhandbüchern, durch 
Ausarbeitung rationeller Segelanweisungen für bestimmte Fahrten auf Bitten ein- 
zelner Schiffer u. s. w. Die S. hat ihren Sitz in Hamburg und ist der Admiralität 
unterstellt. Sie hat an den geeigneten Küstenpunkten die erforderlichen Dienststellen, 
nämlich: 1) Agenturen, welche den Verkehr zwischen der S. und den Schiffern und 
Rhedern zu vermitteln und die Interessen der S. wahrzunehmen haben; 2) Beob- 
achtungsstationen, die durch Anstellung meteorologischer Beobachtungen das Material 
liefern, welches die Grundlage bildet zur Ausübung der praktischen Wetterprognose, 
sowie zu den wissenschaftlichen Untersuchungen; 3) Signalstellen, welche die Aufgabe 
haben, die ihnen von der S. zugehenden Sturmwarnungen bekannt zu machen, auch 
durch eigene Beobachtungen und durch den Verkehr mit den Seefahrern zur Ver- 
vollkommnung der Sturmwarnungen beizutragen. 
Gsgb.: Reichsgesch, betr. d. Deutsche S., v. 9. Jan. 1875. — Kaiserl. Verordn., betr. den 
Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der Deutschen S., v. 26. Dez. 1875. — 
Verzeichniß der Dienststellen der S. im Handbuch f. d. Deutsche Handelsmarine, 1800 S. 27 ff. 
ewis.
	        
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