Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

670 Semeca — Seminarien. 
Lehre d. Eigenthums nebst Einleit. von den dingl. Rechten überhaupt (1884), Bonn 1852. — 
Aus dem Noralrecht der Römer, Bonn 1879. 
Lit.: Gedächtnißrede von H. von Dechen (in „Bonner Zeitung" Nr. 213 v. 6. Aug. 
1879). Teichmann. 
Semeca (Zemeke, Joh. Teutonicus), studirte in Bologna unter Azo, 
wurde Propst in Goslar, dann in Halberstadt, scheint in Bologna gelehrt zu haben, 
1245 oder 1246. 
Er schrieb: Glossen zu Gratian's Dekret, u. zur Kompil. IV. 
Lit.: Schulte in Zischr. f. Kirchenrecht XVI. 107—132. Teichmann. 
Seminarien (kirchliche) (Th. I. S. 626, 628, 648, 649). Das Konzil 
von Trient verpflichtet die Bischöfe in ihren Diözesen bei der Kathedrale oder an 
einem anderen geeigneten Orte Lehranstalten (seminaria) zu errichten, in denen 
ehelich geborene Knaben, vorzüglich armer Eltern, vom zwölften Lebensjahre ab die 
nöthige Unterweisung in allgemeinen Wissenschaften, der Theologie, sowie in der 
Vornahme kirchlicher Funktionen behufs der Vorbereitung für den Priesterstand em- 
pfangen sollen, — eine Anordnung, bei welcher das von Ignaz von Loyola gestiftete 
Deutsche Collegium in Rom als Muster gedient hat, und deren Zweck die Isolirung 
der klerikalen Bildung gegenüber dem neu erwachten wissenschaftlichen Geist war. — 
Für die Errichtung und die Unterhaltung der S. kann der Bischof unter Einholung 
des Rathes zweier Domherren, von denen er den einen, das Domkapitel den andern 
bestimmt, und zweier Mitglieder des Stadtklerus, deren eines durch den Bischof, 
das andere aber durch den Klerus gewählt wird, den Benefizien und Fabriken der 
Diözese, von seiner eigenen mensa episcopalis anfangend, eine Abgabe (seminaristicum, 
alumnaticum) auferlegen. Können auf diese Weise nicht die erforderlichen Mittel 
beschafft werden, so braucht blos für die ganze erzbischöfliche Provinz ein S. er- 
richtet werden. — Die Anordnungen über die Eintheilung der Klassen, die Gegen- 
stände und Methode des Unterrichts, sowie die Anstellung der Lehrer steht dem 
Bischof zu, welcher dabei zwei ältere und angesehenere Kanoniker als Beirath zu- 
ziehen soll. 
In Deutschland sind indessen diese Vorschriften des Konzils von Trient fast 
gar nicht ausgeführt worden, die hier bestehenden Priester= (auch Klerikal-) S. dienen 
vielmehr nur der praktischen theologischen Ausbildung solcher Kandidaten, welche 
schon die wissenschaftlichen theologischen Studien vollendet haben. Die allgemeine 
Vorbildung erhalten dieselben dagegen in den sog. Knaben-S. — in denen theils 
der vollständige Gymnasialunterricht ertheilt wird, theils aber die Zöglinge nur 
gemeinsam erzogen werden (sog. Konvikte), indem sie daneben den Unterricht an 
den öffentlichen Gymnasien des Ortes empfangen —, die theologische Bildung dagegen 
bald auf den Universitäten, an denen katholisch-theologische Fakultäten vorhanden sind 
(Breslau, Bonn, München, Würzburg, Freiburg und Tübingen), theils an eigenen 
von den Bischöfen geleiteten theologischen Lehranstalten, von Manchen auch Klerikal- 
S. genannt (so in Oesterreich, Bayern und Preußen, soweit diese hier nicht seit 
dem Jahre 1873 von Staatswegen geschlossen sind). 
Für Preußen, wo seit 1850 über die geistlichen Bildungsanstalten keine Staats- 
aufsicht geltend gemacht wurde, hat das Gesetz vom 11. Mai 1873 über die Vor- 
bildung der Geistlichen, indem es zur Erlangung eines geistlichen Amtes 1) Ab- 
legung der Abiturienten-Prüfung, 2) die Zurücklegung eines dreijährigen Studiums auf 
einer Staatsuniversität des Deutschen Reiches, und 3) die Absolvirung einer Staats- 
prüfung in Betreff der allgemeinen wissenschaftlichen Bildung fordert, bestimmt, 
daß Knaben-S. und Knaben-Konvikte nicht mehr errichtet, und auch neue Zöglinge 
in dieselben nicht mehr aufgenommen werden sollen, sowie daß das wissenschaftliche 
theologische Studium an einer bischöflichen Lehranstalt nur dann absolvirt werden 
darf, wenn vom Kultusminister anerkannt ist, daß ein solches Studium das Uni- 
versitätsstudium zu ersetzen geeignet sei, ein Vorrecht, welches aber die Lehranstalten, 
welche sich an dem Orte einer katholisch-theologischen Fakultät befinden, nie erlangen
	        
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