670 Semeca — Seminarien.
Lehre d. Eigenthums nebst Einleit. von den dingl. Rechten überhaupt (1884), Bonn 1852. —
Aus dem Noralrecht der Römer, Bonn 1879.
Lit.: Gedächtnißrede von H. von Dechen (in „Bonner Zeitung" Nr. 213 v. 6. Aug.
1879). Teichmann.
Semeca (Zemeke, Joh. Teutonicus), studirte in Bologna unter Azo,
wurde Propst in Goslar, dann in Halberstadt, scheint in Bologna gelehrt zu haben,
1245 oder 1246.
Er schrieb: Glossen zu Gratian's Dekret, u. zur Kompil. IV.
Lit.: Schulte in Zischr. f. Kirchenrecht XVI. 107—132. Teichmann.
Seminarien (kirchliche) (Th. I. S. 626, 628, 648, 649). Das Konzil
von Trient verpflichtet die Bischöfe in ihren Diözesen bei der Kathedrale oder an
einem anderen geeigneten Orte Lehranstalten (seminaria) zu errichten, in denen
ehelich geborene Knaben, vorzüglich armer Eltern, vom zwölften Lebensjahre ab die
nöthige Unterweisung in allgemeinen Wissenschaften, der Theologie, sowie in der
Vornahme kirchlicher Funktionen behufs der Vorbereitung für den Priesterstand em-
pfangen sollen, — eine Anordnung, bei welcher das von Ignaz von Loyola gestiftete
Deutsche Collegium in Rom als Muster gedient hat, und deren Zweck die Isolirung
der klerikalen Bildung gegenüber dem neu erwachten wissenschaftlichen Geist war. —
Für die Errichtung und die Unterhaltung der S. kann der Bischof unter Einholung
des Rathes zweier Domherren, von denen er den einen, das Domkapitel den andern
bestimmt, und zweier Mitglieder des Stadtklerus, deren eines durch den Bischof,
das andere aber durch den Klerus gewählt wird, den Benefizien und Fabriken der
Diözese, von seiner eigenen mensa episcopalis anfangend, eine Abgabe (seminaristicum,
alumnaticum) auferlegen. Können auf diese Weise nicht die erforderlichen Mittel
beschafft werden, so braucht blos für die ganze erzbischöfliche Provinz ein S. er-
richtet werden. — Die Anordnungen über die Eintheilung der Klassen, die Gegen-
stände und Methode des Unterrichts, sowie die Anstellung der Lehrer steht dem
Bischof zu, welcher dabei zwei ältere und angesehenere Kanoniker als Beirath zu-
ziehen soll.
In Deutschland sind indessen diese Vorschriften des Konzils von Trient fast
gar nicht ausgeführt worden, die hier bestehenden Priester= (auch Klerikal-) S. dienen
vielmehr nur der praktischen theologischen Ausbildung solcher Kandidaten, welche
schon die wissenschaftlichen theologischen Studien vollendet haben. Die allgemeine
Vorbildung erhalten dieselben dagegen in den sog. Knaben-S. — in denen theils
der vollständige Gymnasialunterricht ertheilt wird, theils aber die Zöglinge nur
gemeinsam erzogen werden (sog. Konvikte), indem sie daneben den Unterricht an
den öffentlichen Gymnasien des Ortes empfangen —, die theologische Bildung dagegen
bald auf den Universitäten, an denen katholisch-theologische Fakultäten vorhanden sind
(Breslau, Bonn, München, Würzburg, Freiburg und Tübingen), theils an eigenen
von den Bischöfen geleiteten theologischen Lehranstalten, von Manchen auch Klerikal-
S. genannt (so in Oesterreich, Bayern und Preußen, soweit diese hier nicht seit
dem Jahre 1873 von Staatswegen geschlossen sind).
Für Preußen, wo seit 1850 über die geistlichen Bildungsanstalten keine Staats-
aufsicht geltend gemacht wurde, hat das Gesetz vom 11. Mai 1873 über die Vor-
bildung der Geistlichen, indem es zur Erlangung eines geistlichen Amtes 1) Ab-
legung der Abiturienten-Prüfung, 2) die Zurücklegung eines dreijährigen Studiums auf
einer Staatsuniversität des Deutschen Reiches, und 3) die Absolvirung einer Staats-
prüfung in Betreff der allgemeinen wissenschaftlichen Bildung fordert, bestimmt,
daß Knaben-S. und Knaben-Konvikte nicht mehr errichtet, und auch neue Zöglinge
in dieselben nicht mehr aufgenommen werden sollen, sowie daß das wissenschaftliche
theologische Studium an einer bischöflichen Lehranstalt nur dann absolvirt werden
darf, wenn vom Kultusminister anerkannt ist, daß ein solches Studium das Uni-
versitätsstudium zu ersetzen geeignet sei, ein Vorrecht, welches aber die Lehranstalten,
welche sich an dem Orte einer katholisch-theologischen Fakultät befinden, nie erlangen