676 Siccama — Sicherheitsleistung.
Er schrieb: Liber mitralis. — Chronicon (Muratori, Script. rer. Ital., VII. 529 ss.) —
Summa canonum.
Lit.: Schulte, Gesch., I. 148—145. Teichmann.
Siccama, Sibrandus Tetardus, 5 1570 zu Bolswerd, Sekretär zu
Hasselt, 1617 in Bolswerd, J 1622.
Er schrieb: Fastorum Rom. Kalendarium, Amst. 1600 (in Gräve's Thesaurus III.
285 ff.). — De dpiughicio centunhiralt. Tbenda II. 1824, Halle 1725, 1776). — Lex Frisionum,
Franeq. 1617, v. Gärtner 1, ipe. 1
Lit.: Jugker III. 179—184. — 0% Wal, Oratio de claris Frisiae Ictis, Leov. 1825,
p. 41, 161—165, 439. — Nypels, Bibliotheqdue, 18. Teichmann.
Sichardt, (Sichardus) Johannes, gegen 1499 zu Tauberbischofsheim,
besuchte die Schule in Erfurt, seit 1514 die Univ. Ingolstadt, wurde Lehrer an
der schola poöticu in München, 1521—1524 in Freiburg, wo er mit Zafius
verkehrte, ging 1525 nach Basel als Lehrer der Rhetorik, trat in engste Beziehungen
zu Erasmus, unternahm von 1527 an eine Forschungsreise, von der er reiches Material
heimbrachte, kehrte 1530 nach Freiburg zurück, wo er sich dem Rechtsstudium zu-
wendete, promovirte 1531, ging 1535 nach Tübingen, wo er sehr bald die Prof.
des Codex zugewiesen erhielt, an der Verwaltung und Reform der Universität den
regsten Antheil nahm, viel beschäftigt und berühmt als Konsulent, namentlich des
Herzogs Ulrich, mitwirkend bei der Revision der ersten Eheordnung, der Entwerfung
des ersten Landrechtes, den Vorarbeiten für eine Mömpelgardische Gerichtsordnung,
+ 9. IX. 1552.
Er gab heraus: Cod. Theodos. libri XVI. Volusül Maeciani lib. de asse, Julü
Frontini * de controversüs limitum, Basil. 1528. — Leges Riboariorum, Bajoarumque,
Alemannorum, Basil. 1530. — Seine Codexvorlef. wurden edirt opera Fickleri, Basil. 1565,
per Fr. Mo dium, Francof. 1586, v. Samson Hertzog, Francof. 1598 (Sichardus redivivus,
von der Juristenfakultät bevorwortet) seine Responsa opera Godelmanni, Francof. 1599.
Lit.: Mandry, Johannes Sichardt, eine akadem. Rede, Stuttg. 1874. — v. Wächter,
Mürttemb. Privatrecht, I. 173, 192, 242, 354. — Stobbe, Rechtsquellen, I. 8; II. 36, 42.
62, 385, 410. — Vischer, Gesch. d. Univ. Wasel von 1460—1529, Basel 1860, S. 25 —
Schreiber, Gesch. der Univ. Freiburg, 327. — v. Stin mtzing, Zafius, S. 286;
Derselbe, Geschichte d. nd eng, (1880), I. 212—219. — Seeger, Straf.
rechtliche Consilia, Tüb. 1877, lüpfel, Univ. Tübingen, Lpz. - S. 17, 31.
Teichmann.
Sicherheitsleistung im Civilprozeß zum Unterschied von den Kautionen
im materiellen Recht (s. diesen Art.) ist bestimmt, eine Partei gegen Nachtheile aus
der Prozeßführung des Gegners zu schützen. Diese sog. prozessualische Sicherheit ist
nunmehr durch die RCPO. neu geregelt. Danach sind die Fälle derselben weit
geringer an Zahl, als nach Röm. und bisherigem Gemeinen Recht, weil die heutige
Gesetzgebung die Tendenz hat, durch größere Leichtigkeit und Freiheit des Verfahrens
jenes indirekte Hülfsmittel entbehrlich zu machen. Und zwar ist eine S. aufzuerlegen
1) auf Verlangen der Gegenpartei dem Ausländer, der als Kläger auftritt, zur
Deckung des Beklagten wegen der Prozeßkosten (§ 102). Ausnahmen fügt Abf. 2
hinzu. Diese S., die schon im Gem. Recht als cautio pro expensis ausgebildet
war (KGO. von 1555 III. 49 § 8), kann sogar mittels prozeßhindernder Einrede
erzwungen werden (§ 247 Nr. 4). — 2) Nach § 85 Abs. 1. kann das Gericht die
einstweilige Zulassung eines Stellvertreters ohne Vollmacht von einer S. für Kosten
und Schäden abhängig machen. Diese S. ist ein Ersatz für die gemeinrechtliche
cautio de rato bzw. iudicatum solvi, während die nach klassischem Röm. Recht
gebotene Anwendung dieser Kautionen auch im Falle vorhandener Vollmacht (Keller,
Civ Prz., § 57) schon mit der Abschaffung des für den Vertreter entstehenden dominium
litis weggefallen war. 3) In der Exekutionsinstanz kann bald die Anordnung der
Zwangsvollstreckung, bald deren Einstellung bzw. Wiederaufhebung in den Fällen,
wo das Urtheil noch nicht die Rechtskraft beschritten hat (§§ 650, 652), oder wo
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Ver-
fahrens beantragt (§ 647), oder eine Einwendung gegen die Zulässigkeit der Voll-
streckungsklaufel (§ 668) oder gegen den durch das Urtheil festgestellten Anspruch