Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

676 Siccama — Sicherheitsleistung. 
Er schrieb: Liber mitralis. — Chronicon (Muratori, Script. rer. Ital., VII. 529 ss.) — 
Summa canonum. 
Lit.: Schulte, Gesch., I. 148—145. Teichmann. 
Siccama, Sibrandus Tetardus, 5 1570 zu Bolswerd, Sekretär zu 
Hasselt, 1617 in Bolswerd, J 1622. 
Er schrieb: Fastorum Rom. Kalendarium, Amst. 1600 (in Gräve's Thesaurus III. 
285 ff.). — De dpiughicio centunhiralt. Tbenda II. 1824, Halle 1725, 1776). — Lex Frisionum, 
Franeq. 1617, v. Gärtner 1, ipe. 1 
Lit.: Jugker III. 179—184. — 0% Wal, Oratio de claris Frisiae Ictis, Leov. 1825, 
p. 41, 161—165, 439. — Nypels, Bibliotheqdue, 18. Teichmann. 
Sichardt, (Sichardus) Johannes, gegen 1499 zu Tauberbischofsheim, 
besuchte die Schule in Erfurt, seit 1514 die Univ. Ingolstadt, wurde Lehrer an 
der schola poöticu in München, 1521—1524 in Freiburg, wo er mit Zafius 
verkehrte, ging 1525 nach Basel als Lehrer der Rhetorik, trat in engste Beziehungen 
zu Erasmus, unternahm von 1527 an eine Forschungsreise, von der er reiches Material 
heimbrachte, kehrte 1530 nach Freiburg zurück, wo er sich dem Rechtsstudium zu- 
wendete, promovirte 1531, ging 1535 nach Tübingen, wo er sehr bald die Prof. 
des Codex zugewiesen erhielt, an der Verwaltung und Reform der Universität den 
regsten Antheil nahm, viel beschäftigt und berühmt als Konsulent, namentlich des 
Herzogs Ulrich, mitwirkend bei der Revision der ersten Eheordnung, der Entwerfung 
des ersten Landrechtes, den Vorarbeiten für eine Mömpelgardische Gerichtsordnung, 
+ 9. IX. 1552. 
Er gab heraus: Cod. Theodos. libri XVI. Volusül Maeciani lib. de asse, Julü 
Frontini * de controversüs limitum, Basil. 1528. — Leges Riboariorum, Bajoarumque, 
Alemannorum, Basil. 1530. — Seine Codexvorlef. wurden edirt opera Fickleri, Basil. 1565, 
per Fr. Mo dium, Francof. 1586, v. Samson Hertzog, Francof. 1598 (Sichardus redivivus, 
von der Juristenfakultät bevorwortet) seine Responsa opera Godelmanni, Francof. 1599. 
Lit.: Mandry, Johannes Sichardt, eine akadem. Rede, Stuttg. 1874. — v. Wächter, 
Mürttemb. Privatrecht, I. 173, 192, 242, 354. — Stobbe, Rechtsquellen, I. 8; II. 36, 42. 
62, 385, 410. — Vischer, Gesch. d. Univ. Wasel von 1460—1529, Basel 1860, S. 25 — 
Schreiber, Gesch. der Univ. Freiburg, 327. — v. Stin mtzing, Zafius, S. 286; 
Derselbe, Geschichte d. nd eng, (1880), I. 212—219. — Seeger, Straf. 
rechtliche Consilia, Tüb. 1877, lüpfel, Univ. Tübingen, Lpz. - S. 17, 31. 
Teichmann. 
Sicherheitsleistung im Civilprozeß zum Unterschied von den Kautionen 
im materiellen Recht (s. diesen Art.) ist bestimmt, eine Partei gegen Nachtheile aus 
der Prozeßführung des Gegners zu schützen. Diese sog. prozessualische Sicherheit ist 
nunmehr durch die RCPO. neu geregelt. Danach sind die Fälle derselben weit 
geringer an Zahl, als nach Röm. und bisherigem Gemeinen Recht, weil die heutige 
Gesetzgebung die Tendenz hat, durch größere Leichtigkeit und Freiheit des Verfahrens 
jenes indirekte Hülfsmittel entbehrlich zu machen. Und zwar ist eine S. aufzuerlegen 
1) auf Verlangen der Gegenpartei dem Ausländer, der als Kläger auftritt, zur 
Deckung des Beklagten wegen der Prozeßkosten (§ 102). Ausnahmen fügt Abf. 2 
hinzu. Diese S., die schon im Gem. Recht als cautio pro expensis ausgebildet 
war (KGO. von 1555 III. 49 § 8), kann sogar mittels prozeßhindernder Einrede 
erzwungen werden (§ 247 Nr. 4). — 2) Nach § 85 Abs. 1. kann das Gericht die 
einstweilige Zulassung eines Stellvertreters ohne Vollmacht von einer S. für Kosten 
und Schäden abhängig machen. Diese S. ist ein Ersatz für die gemeinrechtliche 
cautio de rato bzw. iudicatum solvi, während die nach klassischem Röm. Recht 
gebotene Anwendung dieser Kautionen auch im Falle vorhandener Vollmacht (Keller, 
Civ Prz., § 57) schon mit der Abschaffung des für den Vertreter entstehenden dominium 
litis weggefallen war. 3) In der Exekutionsinstanz kann bald die Anordnung der 
Zwangsvollstreckung, bald deren Einstellung bzw. Wiederaufhebung in den Fällen, 
wo das Urtheil noch nicht die Rechtskraft beschritten hat (§§ 650, 652), oder wo 
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens beantragt (§ 647), oder eine Einwendung gegen die Zulässigkeit der Voll- 
streckungsklaufel (§ 668) oder gegen den durch das Urtheil festgestellten Anspruch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.