Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Sicherheitsleistung. 677 
688) erhoben ist, oder wo ein Dritter am Gegenstande der Zwangsvollstreckung 
ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht (§ 690), von einer S. des 
Gläubigers (cautio de restituendo) bzw. des Schuldners oder des Dritten abhängig 
gemacht werden. Auch zur Vollstreckung des Urtheils, welches den Schuldner ver- 
pflichtet, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, 
kann der Schuldner, der demselben zuwider gehandelt hat, auf Antrag des Gläubigers 
zur Leistung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung entstehenden 
Schaden auf bestimmte Zeit verurtheilt werden (§ 775 Abs. 3). — 4) Eine 
Arrestanlegung kann in jedem Falle, und muß alsdann, wenn der Anspruch oder 
der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, von einer S. wegen der dem Gegner 
drohenden Nachtheile abhängig gemacht werden (§ 801). Andererseits kann der 
Schuldner durch S. ein Recht auf Aufhebung des Arrestes erwerben (§§8 803, 807), 
und das Gleiche gilt bei einer einstweiligen Verfügung des § 818. Endlich kann 
das Gericht auch in dem Urtheil über die Rechtmäßigkeit eines Arrests dessen Be- 
stätigung, Abänderung oder Aufhebung an eine von der einen bzw. andern Partei 
zu leistende Sicherheit knüpfen (§ 805). — Dagegen ist die im Gem. Recht anerkannte 
S. für die Fortsetzung des Prozeßverfahretts hinweggefallen und diejenige für die 
gefährdete Vollstreckbarkeit des Urtheils in das Vermögen des Schuldners durch den 
Arrest ersetzt worden. — Als Mittel zur S. verlangt § 101, abweichend vom 
Gem. Recht, welches Bürgen (I. 7. D. de stip. praet. 46, 5) oder Pfand gestattete, 
grundsätzlich Hinterlegung in baarem Gelde oder in solchen Werthpapieren, welche 
nach richterlichem Ermessen eine genügende Deckung gewähren. Nur wenn die Par- 
teien es anders vereinbart haben oder die CPO. eine nach freiem Ermessen des 
Gerichts zu bestimmende Sicherheit zuläßt (§8 801, 805, 807), können auch sonstige 
Deckungemittel benutzt werden. Die Behörde, bei welcher die Hinterlegung erfolgt, 
bestimmt sich nach den Landesgesetzen. S. darüber den Art. Deposition. Daselbst 
ist auch das an den hinterlegten Sachen entstehende Rechtsverhältniß näher bezeichnet. 
Das Verfahren ist für den Fall des vom Beklagten gestellten Verlangens nach 
S. wegen der Prozeßkosten in den 8§ 104, 105 geregelt. Danach hat das Gericht, 
und zwar nach mündlicher Verhandlung (8 248), dem Kläger eine Frist zur S. 
anzuberaumen. Nach Ablauf der Frist ergeht auf Antrag des Beklagten, wenn die 
S. bis zur Entscheidung nicht erfolgt ist, die letztere dahin, daß die Klage für zurück- 
genommen zu erklären, bzw. in höherer Instanz daß das Rechtsmittel des Klägers 
zu verwerfen. Stellt sich die geschehene S. als unzureichend heraus, z. B. wegen 
Sinkens der Werthpapiere, so kann eine weitere Sicherheit verlangt werden. Diese 
Regeln sind analog auch auf die übrigen Fälle der S. zur Anwendung zu bringen. 
Doch ist eine mündliche Verhandlung keineswegs vor jeder Auferlegung einer S. 
erforderlich und das Präjudiz, unter welchem die S. aufzuerlegen ist, wird sich in 
den übrigen Fällen regelmäßig dahin bestimmen, daß die Vergünstigung, welche von 
der S. abhängig gemacht ist, beim Ausbleiben der letzteren dem Antragsteller nicht 
zu Deil werde. 
ür das Gem. Recht: Schlayer, Die Lehre von, den Kautionen, in Linde's 
Fü 
Kuhr- f. Civilrecht und Proz., Neue Folge IX., Nr. 1, 7, 10. — Für das Recht der C ö5: 
ie Kommentare zu derselben und Fitting, 103. 
Sicherheitsleistung kennt der Strafprozeß (John, Th. I Suppl. 35) 
als Beschaffung einer Gewähr, namentlich einer vermögensrechtlichen, entweder für 
die künftige Befriedigung eines bereits bestehenden oder möglicherweise künftig ent- 
stehenden Anspruchs oder für die Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten 
Handlung. Die Deutsche Strafprozeßgesetzgebung kennt I. als S. für die künftige 
Befriedigung von Ansprüchen 1) den Vorschuß für Gerichtskosten bzw. 
Auslagen, welchen der Staat im Verfahren auf Privatanklage vom Privatkläger 
oder Rechtsmittelkläger für das Verfahren bzw. die Instanz oder vom Antragsteller 
bei Handlungen, welche mit Auslagen verbunden sind, fordert, und welchen er selbst
	        
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