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bei Verurtheilung des Gegners in die Kosten nicht zurückzahlt, wenn der Anspruch
der Gerichtskasse auf den entsprechenden Betrag zu Recht bestehen bleibt; 2) der
Vorschuß, welchen bei öffentlicher Anklage der Angeklagte den für die Hauptver-
handlung unmittelbar von ihm geladenen Zeugen und Sachverständigen für Reise--
kosten und Versäumniß baar anbieten oder auf der Gerichtsschreiberei hinterlegen
muß, um sie zum Erscheinen zu verpflichten; 8) die S. für die Prozeßkosten
aller Instanzen, welche ausländische Privatkläger, wenn sie nicht auf Armen-
recht Anspruch haben oder nicht Gegenseitigkeit stattfindet, dem Staate wie dem
Beschuldigten zu einem vom Gericht nach Ermessen festgesetzten Betrage binnen einer
eventuell vom Gericht anzuordnenden Frist mittels Hinterlegung von Geld oder
Werthpapieren zu leisten haben, widrigenfalls die Anklage als zurückgenommen an-
gesehen bzw. die Berufung verworfen werden soll. Wenn im Civ. Prz. die Zurück-
nahme der Klage ihrer Wiederanstellung nicht entgegenstehen würde, so ist die
Wiederanstellung einer zurückgenommenen Privatklage im StrafPrz. durch § 432
der StrafP O. und dessen Motive zu unbedingt ausgeschlossen, als daß davon eine
Abweichung zulässig erschiene, zumal die Verweisung auf die Bestimmung der CPO.
über die Frist zwar wol als eine Verweisung zugleich auf die unmittelbare Folge
ihrer Versäumniß, aber nicht ohne Weiteres auch auf deren Folgen zu erachten ist;
4) die S. für die Kosten des Verfahrens über die Verpflichtung der Staats-
anwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage und des sich aus dieser ergebenden
Verfahrens über die Hauptsache, welche dem Antragsteller zu Gunsten der Staats-
kasse wie des Beschuldigten vom Oberlandes= bzw. Reichsgericht binnen Frist zu
beschaffen auferlegt werden kann, mit deren Versäumniß der Antrag für zurück-
genommen zu erklären ist. Eine Erneuerung des Antrags binnen der etwa noch
laufenden Antragsfrist dürfte, da der Antrag die Bedeutung eines Surrogats der
subsidiären Privatanklage hat, nach Analogie der Zurücknahme der Privatanklage
auch hier auszuschließen sein. II. Als S. für die Vornahme oder Unterlassung
gewisser Handlungen schreibt die Deutsche StrafP# O. vor: 1) die S., gegen welche
Aufschiebung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen, mögen sie an
die Stelle von Geldstrafen gesetzt oder unmittelbar erkannt sein, von der voll-
streckenden Behörde für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten gewährt werden
kann. Die S. erfolgt für Sistirung nach Ablauf der Frist; ihre Form hängt vom
Ermessen der Behörde ab, so daß auch bloßes Handgelöbniß zulässig erscheint,
vom gleichen Ermessen bzw. auch ihr Betrag. 2) Die S. zum Zweck der Ver-
schonung mit Untersuchungshaft, also zur Abwendung derselben und, wenn
sie schon verwirklicht ist, zu ihrer Aufhebung. Abgesehen vom sicheren Geleit (val.
d. Art. Geleit), bei welchem sie schon früher möglich ist, hat sie ihre regelmäßige
Veranlassung in der Anordnung oder dem Bestehen der Untersuchungshaft, ist aber
nur zulässig, wenn allein Fluchtgefahr Grund derselben ist, nicht aber wo der Haft-
befehl wegen Ausbleibens in der Hauptverhandlung oder wegen Kollusionsgefahr
abgegeben und letztere nicht beseitigt ist. Ihre Veranlassung bringt es mit sich,
daß sie in den meisten Fällen vom Inhaftirten oder seinen Angehörigen und Freunden
angeboten werden wird. Aber im StrasPrz. tritt die Verhandlungsmaxime zurück,
und es steht nichts im Wege, kann sogar einfach Gerechtigkeit gegen den Inhaftirten
sein, daß der Richter auf die Zulässigkeit der S. aufmerksam macht. Die Ent-
scheidung über Zulassung der S. steht natürlich bei dem Richter oder Gerichte,
welchem die Entscheidung über die Untersuchungshaft (val. diesen Art.) zusteht. Die
Zulassung entscheidet sich nicht danach, ob die S. jede Annahme einer Fluchtgefahr
beseitige, sondern danach, ob sie allein oder in Verbindung mit anderen Umständen
eine genügende Wahrscheinlichkeit für die jederzeitige freiwillige Gestellung des Frei-
zulassenden in der Untersuchung und zur Uebernahme der zu erwartenden Strafe
begründe. Demgemäß hat der Richter, wie v. Holtzendorff hervorhebt, einerseits
die Wahrscheinlichkeit einer Verurtheilung, die Schwere des angeschuldigten Vergehens,