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ist. Ausländische S. werden bezüglich der Präsentationsfrist nach dem Recht des
Ausstellungsortes behandelt, selbst wenn sie im Inlande Indossamente erhielten.
Ist bei der hiernach erforderlichen Präsentation des S. kein Accept oder kein
datirtes Accept zu erlangen, so muß der Inhaber, bei Verlust des Wechselregresses
gegen Indossanten und Aussteller, die rechtzeitige Präsentation durch einen noch in-
nerhalb der Präsentationsfrist erhobenen Protest feststellen lassen; der Tag der Pro-
testerhebung gilt in diesem Falle für den Tag der Präsentation; ist die Protest-
erhebung unterblieben, so wird gegen den Acceptanten, welcher die Datirung seines
Accepts unterlassen hat, die Verfallzeit des S. vom letzten Tage der Präsentations-
frist an gerechnet, und zwar ohne daß der Nachweis, die Präsentation habe zu einer
anderen Zeit stattgefunden, zugelassen ist (Entsch. des RO„S. Bd. XX. S. 178).
Was die Verfallzeit der S. anlangt, so bestimmt die WO., daß ein auf Sicht
gestellter Wechsel (reiner S.) bei Vorzeigung — und als solche hat auch die Ein-
klagung zu gelten (Entsch. d. ROP G. Bd. V. S. 315, 373; Bd. XIV. S. 30) —
fällig ist; ein solcher S. muß bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die
Indossanten und den Aussteller, nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthal-
tenen Bestimmung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der
Ausstellung zur Zahlung präsentirt werden.
Hat ein Indossant auf einem Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine be-
sondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung,
wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist präfentirt worden ist.
Hiergegen tritt bei Nach-S. die Verfallzeit ein: a) wenn die Frist nach
Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der Frist; bei Berechnung der Frist wird
der Tag, an welchem der nach Sicht zahlbare zur Annahme präsentirt ist, nicht
mitgerechnet; b) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem, mehrere Mo-
nate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, an dem-
jenigen Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungsmonats, der durch seine Benen-
nung oder Zahl dem Tage der Präsentation entspricht; fehlt dieser Tag in dem
Zahlungsmonate, so tritt die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein.
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleich-
geachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben
Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.
Endlich ist bezüglich der juristischen Eigenthümlichkeiten der S. zu bemerken,
daß durch die Einrichtung von sog. Kassirtagen (WO. Art. 93) die Zahlungszeit
beim reinen S. nicht aufgehoben werden kann; Respekttage (WF O. Art. 33) finden
selbstverständlich bei S. ebensowenig wie bei anderen Wechseln nach Deutscher W#O.
statt. Ueber S. als Rückwechsel f. diesen Art.
Quellen: Allg. Deutsche W. Art. 4, Ziff. 4, Art. 19, 29, 31. — Code de comm.
art. 122 und Französ. Ges. vom 3. Mai 1862. — Entsch. des ROHG. III. S. 291;
IV. 344; V. 314 ff., 373; VI. 99 ff.; XlI. . XIV. 30; XVI. 346; XX. 173; XX III. 09.
Lit; Thöl, H., II. Theil: Wehelrec, 4. Aufl. § 39. — O. v. Wächter, Ency-
klopädie d. W.R. 1 80. S. 882—899 Gareis.
Sidney, Algernon, 5 1622, Mitglied des High Court of Justice, in Folge
des Rye-House-Plot verhaftet und trotz mangelhafter Beweise verurtheilt, 7. XII.
1683 hingerichtet.
DatCschrieb: Discourses conc. government, Lond. 1698, ed. Hollis 1772 (deutsch von
Erhard, Lpzg. 1794). — Sidney-papers, Lond. 1825.
Lit.: Grey, Secret hist. of the Rye-House-Plot and of Monmouth’'s vebellion, Lond.
174. — Ewaild, Life and Times of A. S., Lond. 1873. — Mohl, 231, 327. —
Walter, Naturrecht, §§ 52, 560. — Ahrens, Naturrecht, (6) 1870, §#88. rk W. u.
Teichmann.
Siebdrat, Gustav Albert, 5 2. II. 1806 zu Leipzig, wurde 1828 Ad-
vokat, 1829 Dr. jur., 1835 Appellationsrath in Zwickau, 1843 Oberappellations-
rath in Dresden, 1849 Geh. Justizrath, 1872 pensionirt, # 17. I. 1876.