Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Simoni — Simulation. 685 
Simoni, Alberto de, 3 3. VI. 1740 zu Bormio, wurde durch Napoleon's 
Ernennung Mitglied des Istituto ltaliano di lettere, scienze ed arti, 1804 Appell= 
richter im Departement „di Lario“, dann Präsident, 1807 Rath am Kassationshof, 
30. I. 1822 in Morbegno. 
Schriften: Della donazioni fra vivi, Lugano 1783. — Del diritto pubblico di conve- 
nienza politica, Como 1817. — Saggio critico, storico e filosofico sul diritto di natura e 
delle genti, Milano 1822—24. — Del furto e sua pena, Lugano 1776, Milano 1823, per 
Felice Turotti Mil. 1854 (in der Biblioteca scelta del foro criminale Italiano, Vol. V.) — 
Della ragione d'esigere il denaro al corso del tempo, Brescia 1776. — Divisione della 
terra, Como 1777. — Prospetto storico apologetico del governo della Valtellina, Como 
1791. — Dei delitti considerati nel solo effeto ed attentati, Como 1783, Milano 1818, 
30, per Felice Turotti, Milano 1854 (in der Bibl. scelta, Vol. V.). 
Lit.: Nypels, Bibl. N. 315 (pag. 32). — Biogr. von Turotti vor dem Werk Del 
fürto p. 9—72. (Turotti, La mente di A. de S. giureconsulto, Mll. 1855). — Tipaldo, 
Biogr. degli Ital. illustri, I. 258. — Wurzbach, III. 253. — Canta, Storia della cittaà 
e diocesi di Como. — Romagnosi in der Biblioteca italiana. Teichmann. 
Simulation heißt diejenige Willenserklärung, durch welche man mit Vor- 
bedacht etwas Anderes ausdrückt, als man denkt. Der Rechtsverkehr unter den 
Menschen ermöglicht sich nur dadurch, daß die Erklärung des Willens mit dem 
Dasein desselben übereinstimmt; eine solche Uebereinstimmung wird daher bei einer 
jeden auf Rechtswirkung gerichteten Aeußerung eines vernünftigen Menschen an- 
genommen. Wer also einen Widerspruch zwischen dem, was erklärt, und dem, was 
gewollt ist, behauptet, muß ihn beweisen. In neuerer Zeit ist dieser Satz bestritten 
und statt desselben der Grundsatz aufgestellt worden, daß nicht der Wille des Er- 
klärenden entscheidend sei, sondern dasjenige, was seinem Kontrahenten in berechtigter 
Weise als wirklicher Willensausdruck erschienen sei (vgl. Windscheid, 5. Aufl. I. 
§ 75 Anm. 1a und die Literatur daselbst). Die Anschauung wird jedoch durch die 
in den Quellen über den Irrthum enthaltenen Entscheidungen widerlegt (Wind- 
scheid, Wille und Willenserklärung, 1878). Dieser Beweis ist unmöglich, sofern 
der Widerspruch nur heimlich, im Innern des Erklärenden vorhanden und für jeden 
Andern unerkennbar ist (sog. reservatio mentalis, welche zwar in cap. 26 X. 4, 
1 anerkannt, aber heutzutage als Rechtsprinzip allgemein verworfen ist (Wind- 
scheid, Pand., § 75 Anm. k2a). Der simulirte Wille ist nur ein Scheinwille und 
deshalb ohne jede rechtliche Wirkung. Die S., auch wenn sie nur von Einer Person 
vorgenommen wird, kann darauf gerichtet sein, einen Dritten zu täuschen (I1. 14 pr. 
D. 18, 2). Sie kann aber auch darin bestehen, daß Worte, welche an sich zur 
Hervorbringung eines juristischen Zweckes und Erfolges geeignet sind, zum Scherz, 
Spiel, zur Belehrung und Uebung gebraucht werden (I1. 3 § 2 D. 45, 1) oder um 
nur die mögliche Richtung des Willens, noch nicht dessen Fixirung anzudeuten; so 
soll in einer blos gesprächsweisen Aeußerung des Soldaten: „te heredem facio“ 
kein wirkliches Testament gesehen werden, sofern nicht der Wille auf die Errichtung 
eines solchen abzielt (I. 24 D. 29, 1). Man kann endlich Worte nur symbolisch 
anwenden und dadurch wirkliche Rechtsgeschäfte abschließen, welche ganz verschieden 
von denjenigen sind, welchen der eigentliche ursprüngliche Wortsinn zu Grunde liegt. 
Dergleichen Fälle gab es im vorjustinianischen Recht sehr zahlreiche (Gajus, II. 
§§ 103, 252; IV. 8§ 93, 4), sie dienen zur Weiterentwickelung des Rechts und sind 
nur althergebrachte Formen, welche einen neuen juristischen Gedanken zur Geltung 
bringen und neue Lebensbedürfnisse auf bekannten Wegen befriedigen sollen. — 
Am häufigsten besteht die S. in einem Zusammenwirken Mehrerer, welche in 
Uebereinstimmung mit einander ihrer Willenserklärung eine andere, als die gewöhn- 
liche Bedeutung geben; ohne eine gegenseitige Uebereinstimmung gelten nicht die 
Grundsätze der S., sondern des Irrthums, der psychischen oder physischen Gewalt. 
Nach v. Savigny zeigt sich die S. im engeren Sinne in drei verschiedenen An- 
wendungen:
	        
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