Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

690 Societas. 
Genossen ausschließlich zur Last fallen solle; doch muß bei dieser letzten Vereinbarung 
freilich, wenn die Absicht noch auf eine S. gerichtet sein soll (I. 29 pr. § 1 D. 
eod.), vorausgesetzt werden, daß der vom Schaden befreite Genosse um so viel mehr 
an persönlichen Diensten geleistet habe (5 2 I. de societate 3, 25; 1. 29 § 2; 
1. 30 D. h. t.). Ebenso können andererseits die Gewinnantheile gleich oder ungleich, 
und mit den Antheilen am Schaden übereinstimmend (was vermuthet wird, § 3 I. 
1. c.), oder nicht übereinstimmend bestimmt werden (leg. citt.). Nur wird in dem- 
selben Maße, in welchem der Gewinnantheil eines Genossen zu seinen Gesammt- 
leistungen in ein offenbares Mißverhältniß tritt, der Gesellschaftsvertrag als eine 
partielle Schenkung (negotium mixtum cum donatione) erscheinen, wie er denn bei 
ausschließlichem Gewinnanspruch eines Genossen in eine reine Schenkung übergeht 
(I. 32 § 24; I. 5 §5 D. de don. int. v. e. u. 24, 1; Windscheid, Lehrb., II. 
§ 405 Anm. 15—17; v. Vangerow, III. § 651 Anm. 1; Sintenis, II. 
§ 121 Anm. 35). — II. Eine Form des Gesellschaftskontrakts ist im Röm. und 
Gem. Recht nicht vorgeschrieben. Er kann also selbst stillschweigend zu Stande 
kommen (Holzschuher, Theorie und Kafuistik, III. § 304 Nr. 1). Nur muß 
die Willenseinigung über alle wesentlichen Punkte feststehen (I.I. 75—80; I. 1 pr. 
D. h. t.). Doch verlangen Partikularrechte, wie z. B. das Preuß. LR. (§§ 170—175 
I. 17), schriftliche Abfassung, in deren Ermangelung zwischen den Parteien nur das 
realkontraktliche Verhältniß einer communio incidens eintreten kann. Vgl. C. F. Koch, 
Komm, zum Allg. LR., § 170 a. a. O. Anm. 3. — III. Die Wirkungen der 
S. bestehen zunächst: A. in Rechtsverhältnissens der einzelnen Genossen zu einander 
(nach innen), zu deren Geltendmachung die actio pro socio, eine vom Richter frei 
(ex fide bona) zu beurtheilende Klage bestimmt ist (I. 52 § 1 D. h. t.). Haupt- 
sächlich ist jeder Genosse verpflichtet, die vertragsmäßigen Beiträge zu leisten. Be- 
stehen dieselben in der Einlieferung von Sachen, so ist im einzelnen Falle zu er- 
messen, ob die letzteren der Gesammtheit der Genossen übereignet oder ohne Rechts- 
veränderung nur zur Verfügung gestellt werden sollten; im ersteren Falle entsteht 
bei theilbaren Rechten eine Gemeinschaft zu intellektuellen Theilen (I. 58 pr. § 1; 
1. 52 § 2 D. eod.; v. Vangerow, a. a. O. Anm. 2; Sintenis, Anm. 24). 
Nach Preuß. Allg. LR. I. 17 §§ 198, 201, 202 wird der zusammengetragene Fonds 
immer gemeinschaftliches Eigenthum (societas sortis), und nur bei Grundstücken, 
deren Besitztitel nicht auf die Genossen umgeschrieben ist, vermuthet, daß sie blos 
geliehen seien (soc. guoad usum). Vgl. Koch, Anm. 22 zu § 201. Zu den Bei- 
trägen gehört bei der allgemeinen Vermögensgemeinschaft auch das, was ein Genosse 
durch die gegen ihn verübten Delikte anderer, nicht aber, was er durch eigene Delikte 
erwirbt (I. 52 §§ 16, 17 D. eod.). In allen Fällen gehört dazu, was er durch 
Geschäfte für die Gesellschafter (communi negotio, 1. 52 pr.; I. 67 pr. D. eod.) 
oder aus Gesellschaftsmitteln (I. 38 § 1; 1. 60 pr. D. eod.) eingenommen hat. 
Daher muß ein Genosse auch den Vortheil, den er aus der Verwendung von Ge- 
sellschaftsgeldern in eigenen Angelegenheiten zieht, herausgeben (communicare): 
nur insofern, als er dergleichen Geld ohne Widerrechtlichkeit auf eigene Gefahr aus- 
leiht, haben die Genossen auf die Zinsen keinen Anspruch (Windscheid, § 406 
Anm. 9). Außerdem ist jeder Genosse verpflichtet, dem anderen die Aufwendungen, 
die dieser im gemeinsamen Interesse gemacht, und den Schaden, den er gelegentlich 
der Führung gemeinsamer Geschäfte erlitten hat, antheilsweise zu vergüten (I. 38 
§ 1; 1. 52 SFS 4, 10, 12, 15; I. 60 § 1; I. 61 D. eod.); und endlich haften die 
Genossen sich wechselseitig wegen einer solchen Nachlässigkeit, welche sie in eigenen 
Angelegenheiten zu vermeiden pflegen (sog. diligentia quam suis, culpa in concreto; 
1. 72 D. eod.; § 9 I. de societ.). Uebereinstimmend das Preuß. LR. I. 17 § 211. 
Wird für einen Gesellschafter die Leistung seines Beitrages ohne eigene Schuld un- 
möglich, so hat er dafür keinen Ersatz zu geben. Aber wenn er von den übrigen 
die Leistung ihrer Beiträge beansprucht, so können ihm diese nunmehr die Einrede
	        
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