Societas. 691
des nicht erfüllten Vertrages (exc. non adimpleti contractus) entgegensetzen. Nur
an demjenigen, was bereits gemeinsames Vermögen geworden ist, verbleibt jenem
ersten sein Antheil (vgl. 1. 58 pr. § 1 D. hb. t. und darüber die bei Windscheid,
§ 406 Anm. 4 angegebene Literatur). Ueber Punkte, die im Sozietätsvertrage nicht
festgestellt sind, muß eine neue Willenseinigung unter den Genossen stattfinden.
Majoritätsbeschlüsse sind für die Minderheit nicht bindend (1I. 28 D. Ccomm. div. 10, 3;
1. 11 D. si serv. vind. 8, 5). Anders nach Preuß. LR. I. 17 58§ 209, 12 ff.
Sind die Antheile der Genossen an dem Gesellschafsvortheil nicht bestimmt, so werden
Kopftheile (partes aequae) angenommen. Danach wird der Gewinn, d. h. der
Ueberschuß über die gemachten Einlagen (1. 30 D. h. t.), vertheilt. War die Ge-
sellschaft auf das gemeinsame Haben von Vermögensstücken gerichtet, so werden auch
diese letzteren nach jenem Maßstabe zu theilen sein (I. 29 pr. D. h. t.; § 1 I. de
societ.; Seuffert, Arch. VII. 175; v. Vangerow, § 651 Anm. 2). Ueber die
Art der Auseinandersetzung s. d. Art. Adjudikation. Uebereinstimmend Allg. LR.
I. 17 §§ 175, 205. B. Dritten gegenüber (nach außen) wirkt die S. zwar soviel,
daß die Gesammtheit der Genossen durch den Gebrauch der Firma (s. diesen Art.)
oder einer entsprechenden Bezeichnung einheitlich handelnd auftritt. Gleichwol bildet
dieselbe kein selbständiges, von der Summe der Genossen verschiedenes Rechtssubjekt.
Vielmehr giebt es Rechte und Pflichten nur für die einzelnen Genossen, nur diese
können klagen und verklagt werden, nach ihrer Persönlichkeit bestimmt sich der Ge-
richtsstand 2c. Daraus folgt hauptsächlich, daß von den Gesellschaftsgläubigern nicht
blos das den Genossen gemeinsame Vermögen, sondern auch das Privatvermögen
jedes einzelnen angegriffen werden kann; ob sofort oder erst nach Erschöpfung des
ersteren, wie Windscheid (§ 407 Anm. 4) wegen 1. 65 § 14 D. h. t. behauptet,
ist streitig, doch im ersteren Sinne zu entscheiden (vgl. Seuffert, Arch. XXX. 27).
Zur Entstehung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Genossen und einem Dritten
gehört entweder, daß die ersteren sämmtlich mit ihm verhandelt haben, oder daß
ein einzelner sie befugter Weise vertreten hat. Diese Befugniß wird aber nur bei
der Handelsgesellschaft für jeden Genossen vermuthet. Bei allen anderen Gesellschaften.
mufß sie besonders eingeräumt werden (Seuffert, Arch. XII 60, 270; 8§ 206—210
I. 17 Allg. LR.). War der Handelnde zur Vertretung der Gesammtheit befugt und
hat er für diese das Geschäft geschlossen, so werden die einzelnen Genossen daraus
unmittelbar berechtigt und verpflichtet, so weit das Recht überhaupt eine direkte
Stellvertretung gelten läßt, d. h. heutzutage ganz allgemein. Nach reinem Röm.
Recht dagegen wurde die Beziehung zwischen den vertretenen Genossen und dem
Dritten wenigstens bei obligatorischen Geschäften erst durch Cession der Geschäftsklage
an jene und Erstreckung der Schuld auf sie vermittelst actiones adj. qual. hergestellt.
Die Frage, zu welcher Quote die Genossen für die Gesellschaftsschulden haften, be-
antwortet sich nach allgemeinen Regeln, wie folgt. Haben alle gemeinsam kontrahirt, so
wird jeder nur für seinen Gesellschaftstheil verpflichtet (l. 11 8 2 D. de duob. reis 45,
2; l. 44 § 1 D. de aed. ed. 21, 1). Bei Vertretung durch einen institor oder dal.
hafteten nach Röm. Recht die Vertretenen als Korrealschuldner (l. 5 § 1 D. quod
iussu 15, 4; l. 1 § 25; I. 4 § 2 D. de exerc. act. 14, 1); nach heutigem
Recht dagegen, welches die direkte Stellvertretung auch bei Obligationen ausgebildet
und damit die Römische Einheit zwischen der Schuld des Institors und des Prin-
zipals aufgehoben hat, muß behauptet werden, daß auch bei Eingehung der Schuld
durch einen Vertreter die Haftung jedes Genossen auf seinen Gesellschaftstheil be-
schränkt ist. So namentlich Kübel, Württemb. Arch. f. Recht, XI. S. 6 ff.;
XIV. S. 317 ff.; Windscheid, § 407 Anm. 7 und die daselbst Angeführten;
auch Seuffert, Arch. XX. 127. Strenger wieder die neueren Partikularrechte,
wie 3. B. Allg. LR. I. 17 § 239. Vgl. überhaupt v. Vangerow, § 653 Anm.:
Sintenis, § 121 Anm. 98. Durch Handlungen eines zur Vertretung nicht be-
44“