Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

692 Socinus. 
fugten Gesellschafters können die übrigen nur insoweit verpflichtet werden, als dadurch 
eine Bereicherung für sie bewirkt ist (1. 82 D. h. t. und dazu Zimmermann, 
Stellvertr. negot. gestio, S. 3238). — IV. Die Aufhebung einer S. erfolgt, ab- 
gesehen von den allgemeinen Gründen (Eintritt des dies ad quem, der auflösenden 
Bedingung, mutunus dissensus 2c.) noch durch folgende: 1) Erledigung des Gesell- 
schaftszwecks (1. 63 § 10; I. 65 § 10 D. eod.); 2) Tod eines Gesellschafters. 
Auf die Erben kann eine S. nicht einmal durch ausdrückliche Festsetzung erstreckt 
werden (I. 63 § 8; 1. 52 § 9; I. 59 pr. D. eod.); doch werden Handlungen, die 
ein Genosse ohne Kenntniß vom Tode des anderen vornimmt, durch die Aufhebung 
der S. nicht berührt (1. 65 § 10 D. eod.). Auch soll ein Erbe die vom Erblasser 
begonnenen Geschäfte unter Vertretung grober Nachlässigkeit fortführen (I.I. 35, 40 
D. eod.). 3) Einseitigen Rücktritt eines Genossen. Ist die Gesellschaft auf eine 
gewisse Zeitdauer eingegangen, so kann vor Ablauf derselben der Rücktritt nur aus 
einem Grunde, der ihn rechtfertigt, erklärt werden; sonst nach Belieben und ohne 
Kündigungsfrist (I. 4 § 1; 1. 63 § 10 D. eod.; Seuffert, Arch. XX. 44). Doch 
haftet allemal derjenige, welcher unzeitig (intempestive) zurücktritt, auf Schadens- 
ersatz (I.I. 14, 17 § 2 D. eod.); und wer arglistiger Weise oder ohne Befugniß 
kündigt, muß sich sogar gefallen lassen, daß die S., je nachdem sich aus der bis 
zum Termin des rechtmäßigen Rücktritts fortgesetzten Geschäftsführung der Genossen 
Verlust oder Gewinn ergiebt (I. 30 eod.), gegen ihn als fortdauernd oder als auf- 
gelöst behandelt werde (socium a se, non se a sccio liberat) (1. 65 8§§ 3, 4, 6, 8 
D. eod.). — 4) Verlust des gesammten Vermögens für einen Genossen, sei es durch 
Konkurs, durch Konfiskation oder wie sonst (I. 65 88 1, 12; 1. 4 § 1 D. eod.). — 
In allen Fällen, wo nach Wegfall eines Genossen die übrigen in Gesellschaft bleiben, 
liegt darin eine neue, nicht Fortsetzung der alten S. (§ 8 I. de soc.; 1. 65 § 9 
D. h. t.). Nach den hier entwickelten Grundsätzen stellt sich die Römische S. als 
ein wesentlich auf der Persönlichkeit beruhendes und daher leicht auflösbares Ver- 
hältniß dar; demgegenüber ist in den neueren Rechten wenigstens die Handelsgesell- 
schaft mehr auf die Kapitalmacht, welche die Genossen zur Verfügung stellen, und 
damit auf eine von den Personen unabhängige Grundlage gebaut worden. Vgl. 
auch den Art. Genossenschaften. 
Quellen u. Lit.: Tit. Inst. 3, 25; D. 17, 2; C. 4, 37. — Glück, XV. S. 371 
bis 476. — Unterholzner, Schuldverhältnisse, II’ S. 378—392. — v. Vangerow, 
Lehrb., III. §§ 651—655. — Sintenis, Gem. Civilrecht, II. § 121. — Windscheid, 
Lehrb., II. 405—408. — Treitschke, Die Lehre von der unbeschränkten böligatorsche 
Gewerbegesell chaft, Leipz. 1844. — Dernburg, Lehrb., II. §§ 214—224. Eck. 
Socinus, Marianus, § 1401 zu Siena, lehrte daselbst, ging als Ge- 
sandter nach Rom, J 1467. 
Sein Sohn Bartholomäus, 6 1436 zu Siena, lehrte zu Siena, Ferrara, 
Pisa, wurde auf Befehl der Florentiner Regierung gefangen gesetzt, lehrte nach seiner 
Freilassung zu Pisa, das er 1494 verließ, ging nach Bologna, dann nach Padua 
und endlich nach Bologna, f#stumm geworden 1507. 
Er schrieb: Consilia, Lugd. 1525, 1529. 
Sein Bruderssohn, Marianus S. der Jüngere, 8 1482 zu Siena, war 
21 Jahre Doktor zu Bologna, lehrte auch zu Pisa, Siena, 7 1556 zu Bologna. 
Er war Lehrer des Ant. Augustinus und Pancirolus und schrieb: Consili — Tract. 
de judiciüis et jurisdictione (Tract. univ. jur., Venet. 1584, t. III. p. 1 fol. 96 b). — De 
testibus (ebenda t. VI. p. 1). Auch gilt er zwar nicht als Erfinder, so doch als Begutachter 
der sog. Socinischen Kautel. 
Lit.: Savigny, VI. 342—355. — Glück, VII. 86 ff. — Koch, Preuß. Erbrecht, 
Berl. 1866, S. 512. — de Wal, Beiträge, herausg. von v. Stinhing, Erl. 1866, S. 46. — 
v. Stintzing, Geschichte der Deutschen schtwissenschaft, (1880) 1. 13), 221|, 568. 578, 579, 
589. — Rivier, Introd. hist. 1881, p. 574, 575, Teichmann.
	        
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