Sonntagsfeier. 707
enthält das Schweizerische Bundesgesetz vom 23. März 1877, betr. die Arbeit in
den Fabriken (Lohmann, Die Fabrikgesetzgebung der Staaten des Europäischen
Kontinents, Berlin 1878, S. 70 ff.; Annuaire de législ. Comp. 1877, S. 594),
ein sehr weitgehendes Verbot. Insbesondere lautet der Art. 14: „Die Arbeit an
den Sonntagen ist, Nothfälle vorbehalten, untersagt, ausgenommen in solchen An-
stalten welche ihrer Natur nach ununterbrochenen Betrieb erfordern und hierfür die
in Art. 13 vorgesehene Bewilligung des Bundesraths erlangt haben.“ Auch in den
Anstalten dieser Art muß für jeden Arbeiter der zweite Sonntag frei bleiben.
Der Kantonalgesetzgebung steht frei, weitere Festtage zu bestimmen, an denen die
Fabrikarbeit wie an den Sonntagen untersagt sein soll. Diese Festtage dürfen
die Zahl acht im Jahr nicht übersteigen. Immerhin können solche Feiertage durch
die Kantonalgesetzgebung nur für die betr. Konzessionsgenossen als verbindlich
erklärt werden. Wer an weiteren kirchlichen Feiertagen nicht arbeiten will, soll.
wegen Verweigerung der Arbeit nicht gebüßt werden dürfen.
Lit.: Vergl. dieselbe hinter d. Art. Fabrikgesetzgebung. Die nereste vergleichende
Darstellung der perschiedenen Gesetzgebungen hinsichtlich der Kauen“ und Kinderarbeit: Hubert-
Valleroux, Etude sur les diverses legislations concernant le travail des enfants et des
femmes employés dans Pindustrie (Bullet, de Igislation comparée T. IX. Paris 1880, p.
195 Ss., bes. p. 208 ss.). Ernst Meier.
Sonntagsfeier. Was zunächst die Feier der staatlichen Behörden und
Anstalten betrifft, so wird diese theils durch Gesetze, theils durch Verordnungen,
Reglements und Instruktionen geregelt. Für Deutschland kommen in erster Reihe
die Bestimmungen der Reichsjustizgesetze, insbesondere der CPO. 88§ 171, 193,
200, 681; sowie der StrafP O. §§ 37, 43 in Betracht. Für Frankreich bildet in
dieser Hinsicht das Gesetz vom 17. therm. VIII noch immer die Grundlage, an
welche sich die Bestimmungen der Codes anschließen.
Was sodann die Feier der Privatpersonen betrifft, so wird diese theils
durch Gesetze und landesherrliche Verordnungen, theils durch ergänzende Polizei-
strafverordnungen der Behörden, sowol der Central= als der Provinzialbehörden,
theils endlich durch bloße Polizeistrafverordnungen der Behörden geregelt. Die
ausschließlich gesetzliche Regelung findet sich in Dänemark in Gemäßheit des
Gesetzes vom 7. April 1876 über die öffentliche Ruhe während der Festtage
(Annuaire de Llégisl. 1876, S. 603 ff.). Das gemischte System gilt zunächst
in Bayern, insofern dort auf Grund gesetzlicher- Ermächtigung (sjetzt Pol.
StrafS. vom 26. Dezbr. 1871, Art. II. Nr. 5) eine Königl. Verordnung vom
30. Juli 1862, betr. die Feier der Sonn= und Festtage, neben der jedoch noch orts-
polizeiliche Vorschriften erlassen werden können, die Materie ordnet (Reger, Das
in Bayern geltende allgemeine Polizeistrafgesetzbuch, Ansbach 1880, S. 64 ff.,
278 ff.). Ganz ähnlich verhält es sich in Baden, wo auf Grund des Polizeistraf-
gesetzes vom 31. Oktbr. 1863 § 69 Nr. 2 eine landesherrliche Verordnung vom
8. Novbr. 1865 erlassen worden ist, an deren Stelle inzwischen die Verordnung
vom 28. Januar 1869 getreten ist, wo aber die für gewisse lokale Verhältnisse
gebotenen Spezialanordnungen den Bezirks= und Ortspolizeibehörden zugewiesen sind
(Jolly-Eisenlohr, Das Peolizeistrafgesetzbuch für das Großh. Baden, Heidel-
berg 1867, S. 152 ff.). Für Sachsen ist das Gesetz, betr. die Sonn-, Fest= und
Bußtage, vom 10. Septbr. 1870 und die Ausführungsverordnung von demselben Tage
maßgebend (Leuthold, Das Königl. Sächsische Verwaltungsrecht, Leipzig 1878,
S. 344 ff.). Endlich in Frankreich war bis vor Kurzem das Gesetz vom 18. Novbr.
1814, welches durch Lokalverordnungen ergänzt werden konnte, in Geltung; dasselbe
ist jedoch sammt allen auf Grund desselben ergangenen, Verordnungen durch das Gesetz
vom 12. Juli 1880 aufgehoben, so daß irgendwelche Vorschriften über Sonntags-
feier, abgesehen von dem erwähnten Gesetze vom 17. therm. VIII und von dem im
Art. Sonntagsarbeit erwähnten Gesetze vom 3. Juni 1874 (Verbot der Kinder-
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