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matorius); indessen ist anzuerkennen, daß dazu die Eigenthümlichkeit des Deutschen
Buchhandels, wonach der Verleger den Ladenpreis bindend normirt, nicht
stimmen will. Auch Buhl bezeichnet das Konditionsgeschäft als einen durch die
buchhändlerische Usanz eigenthümlich entwickelten und zunächst nach ihr zu be-
urtheilenden Trödelvertrag (mit facultas alternativa) und läßt den Sortimenter daher
unbedingt für Zufall haften, erkennt jedoch selbst an, daß dies der „Billigkeit“
wenig entspricht, und billigt deshalb die kasuistischen Unterscheidungen der Ueberein-
kunft von 1847. Das Richtigste ist wol, (mit Endemann) ein neues und eigen-
thümliches (auf der einen Seite mit dem „Kauf nach Belieben“, auf der anderen
mit dem Trödelvertrage verwandtes) Geschäft anzunehmen, wodurch der Sortiments-
buchhändler das Recht und die Verpflichtung überkommt, das Werk entweder zu
bestimmtem Preise in eigenem Namen und Irnteresse abzusetzen und alsdann dafür
in bestimmter Zeit den festgesetzten Preis an den Verleger zu zahlen oder zu dieser
Zeit das Werk zurückzuliefern. Eigenthümer des unverkauften Werkes bleibt
bei dieser Auffassung der Verleger und hat daher, wie übrigens fast allgemein an-
genommen wird, ein Vindikationsrecht im Konkurse des Sortimentsbuch-
händlers. Ebenso ist es eine Konsequenz, daß der Verleger bis zur Erklärung des
Sortimentsbuchhändlers, das Buch behalten zu wollen, die Gefahr des kasuellen
Untergangs trägt, wie er sich nicht darüber beschweren kann, wenn das remittirte
Buch in Folge der Lagerung oder der Versendung an das Publikum zur Ansicht
und Auswahl die ursprüngliche äußerliche Makellosigkeit eingebüßt hat. Indessen
hat die (auf Grund des Liesching'schen Berichts) am 2. Mai 1847 vom Börsen-
verein entworfene Uebereinkunft, welcher freilich nicht viel über 500 Firmen bei-
getreten sind (während der Verein über 900 Mitglieder zählt und mit Leipzig mehr
als 3000 Firmen in Verbindung stehen), das Prinzip der unbedingten Haftung des
Empfängers für allen Schaden bei Neuigkeiten, Disponenden und verlangten à con-
dition-Sendungen anerkannt. Nur bei Verlusten, gegen welche sich der Empfänger
durch keine Versicherung schützen konnte, soll die Haftpflicht nicht eintreten. Auch
bei der entgegengesetzten Auffassung haftet übrigens der Sortimentsbuchhändler für
Sorgfalt in der Aufbewahrung. Eine allgemeine Verpflichtung zur Asse-
kuranz läßt sich nicht behaupten; keinesfalls trägt der Sortimentsbuchhändler die
Kosten derselben. Uebergiebt der Sortimentsbuchhändler die Artikel an einen
anderen Sortimentsbuchhändler zum Verkauf, so trägt jener die Gefahr. Eine be-
sondere Bestimmung des Berliner und des Leipziger Verlegervereins ist es, daß,
wenn ein vom Verleger direkt oder im Buchhändlerbörsenblatte zurückverlangter
Dispositionsartikel nicht binnen zwei Monaten remittirt wird, der Sortimentsbuch-
händler nicht mehr remittiren darf, sondern zur nächsten Ostermesse Zahlung zu
leisten hat. Ein eigentlicher S. in Deutschem Sinne mit Remittenden, Disponenden
2c. ist weder in England noch in Frankreich bekannt. Der Holländische
Buchhandel kennt Sendungen pro novitate und à condition, aber keine Disponenden.
Esgb. u. Litz Alls Deutsches HGB. Art. 272, Ziff. 5. — Ges. betr. d. Urheberr. 2c. v.
u . Juni 18t0, 82 Schellwiß in Weiske's Rechtsler. s. v. Buchhandel Bd. II.
495—501. — We 9. Usanzencodex f. Buchhändler (1859). — O. r. Wächter, Das
Rechtsverhältniß zwischen d. Verleger und dem ortimentsbuchhändler über die à condition
gegebenen Artikel, bei Gossschmint, Zeitschr. f. d. ges. H.R., II. S. 479—544. — Ende-
mann, Das Deutsche H. R 3. Aufl., S. 831, 882. — Schürmann, Die Usanzen des
Deutschen Buchhandels und darüber: Hecht bei Goldschmidt u. Laband, Zeitschrift.
f. d. ges. H. R., XII. S. 319. — Buhl, Das Konditionsgeschäft im Deutschen Buchhandel, das.
XXX. S. 142 ff. — Allg. Geschäftsnormen d. Leiyiger u. d. Berliner Verleger- PVereins,
das. XVIII. S. 176, 177. — Börsenordnung f. d. Deutsche Buchhändlerbörse in Leipzig v.
5. April 1870, das. Dn S. 178. — F. H. Me eer: Organisation u. Geschöftsbetrieh des
Deutschen Buchhandels, 7. Ausl. (1874). — Erk. d. O.Ger. Wolfenbüttel, da 285. —
Entsch. d. ROHG. XXIII. S. 9 ff. K. Sen
Soto, Dominicus, 5 1494 zu Segovia, wurde Dominikaner, lehrte zu
Salamanca, war auf d. Trienter Konzil, trat trotz Ernennung zum Erzbischof von