Speditionsgeschäft. 717
gangs der Gefahr bestimmt das HGB., daß der Käufer dieselbe trage, sobald
die Waare an den Spediteur oder die sonstige Zwischenperson übergeben sei, falls
nicht etwa nach bürgerlichem Recht die Gefahr schon früher von dem Käufer
getragen wird. Das Franz. Recht entscheidet gleichfalls nur über den Ueber-
gang der Gefahr („La marchandise sortie du magasin du vendeur ou de
T’expéditeur voyage, s'i! n#’'y a convention contraire, aux risques et périls de
celui à qui elle appartient"). Man nimmt indessen allgemein an, daß
auch das Eigenthum sofort mit der Versendung übergehe. Sehr ähnlich ist die
Theorie des Engl. Rechts („constructive delivery“). — Die Ablieferung des
Guts an den Empfänger dalf der (letzte) Spediteur (sog. Abroll-Spediteur) nur
gegen Bezahlung der darauf lastenden Spesen bewirken, resp. zulassen. Er hat in
dieser Beziehung ein Einhebungsmandat des Absenders wie der sonstigen Vormänner
(Spediteure oder Frachtführer) zu erfüllen, sofern nicht deren Rechte, was durch Be-
friedigung der Vormänner mittels Nachnahme oder sonst ohne Weiteres geschieht,
geradezu auf ihn übergegangen sind. Wird das Gut ohne Bezahlung abgeliefert
und das Pfandrecht nicht rechtzeitig geltend gemacht (wozu nur der Frachtführer
noch 3 Tage nach der Ablieferung Zeit hat), so werden der Frachtführer, sowie die
vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure des Rückgriffs gegen die Vormänner
verlustig. An den Empfänger kann sich der Spediteur dessenungeachtet unmittelbar
aus eigenem Recht — wie der Frachtführer — halten, sobald jener das Gut und
den Frachtbrief angenommen hat. Ist ihm der Regreß nicht durch ein Versehen
bei Ausübung des Pfandrechts verloren gegangen, so kann er auch auf seinen
Kommittenten sogleich zurückgehen. Wenn der Empfänger nicht auszumitteln ist
oder die Annahme verweigert, sowie bei Streit über die Annahme oder den Zustand
des Guts, verfährt der Spediteur nach Analogie des Frachtführers. Keinesfalls
darf der Spediteur das Gut seinem Schicksal überlassen, sondern hat für dasselbe
mit kaufmännischer Sorgfalt Fürsorge zu treffen. — So lange die Ablieferung des
Guts oder des Frachtbriefs an den Empfänger noch nicht erfolgt, also noch res
integra ist, hat der Spediteur die Contreordre seines Kommittenten selbst
dann zu respektiren, wenn er angewiesen ist, die Waare zur Verfügung des Destinatärs
zu halten. Hat der Spediteur von beiden Theilen Auftrag erhalten, so wird
im Allgemeinen der erste Auftrag den Vorzug haben, sofern dieser nicht eben dahin
ging, die Weisungen des Destinatärs zu befolgen, und dieser dem entsprechend
bereits als Besitzer, bzw. Eigenthümer zu betrachten war (was immer nur in
concreto sich entscheiden kann). — Im Uebrigen folgt die Auflösung des
Speditionsvertrages den Grundsätzen vom Kommissionsgeschäft (s. diesen Art.).—
Die Geschäfte der sog. Annoncen-Bureaux sind eine Mischung von Kommission
und Spedition.
Gsgb. u. Lit.: Allg. Deutscheg, v6 Art. 2 Ziff. 3, 206, 313-31|5, 317, 344,
379—389, 406—412. — RKO. — Preuß. E. z. HG. Art. 45. — Preußisches
Allg. Landrecht I. 11 §§ 128, 1 g — Sachs. b#sen 204. — ½ BGB. 8 429.
Code de comm. art. 96—102. — Ital. HB. (von 1865), Bd. I. Tit. IV. 77—81. —
Wengler, Beiträge zur Lehre vom S. (1860). — R. Koch, Das S. in geiner heutigen
Gestalt, bei Bus * Aechiv für Theorie und Praxis des Deutschen H.R., II. S. 447—484;
Leue Folge L. S 384. — Ackermann, Zur Lehre von der Spedition, das. III. S.
KR. Koch in Löhrs (alterem) Centralorgan für den Deutschen Handelsstand, III.
5 " ff. (Nr. 11). — Wolff, Das S., bei Siebenhaar, Archiv für Deutsches W.=
u. H.R. XVIII. S. 171—206. — Harder, Handelsrechtl. Abh., II. Zum S. (1870). —
Gareis, Das jur. Wesen des S., bei Harimann, Centralorgan, Neue Folge VII. S. 257;
Derselbei in seinem H.R. - S. 335—344.— Grünhut, Das Recht des Kommissions-
handels (1879), S. 524—576. — Erk. b. Goldischmidt Zeitschr. f. d. ges. H. R., XVI. 208;
XIX. S. 557—565, 584. — Erisch. des RO 207; II. 247, 3138 266 IV. 149, 134:
VI. 273, 299, 309; VII. 305; VIII. 101, 171, “ 1986 X. 70, 300; xXi. 88, 259: XII. 214,
380: XIll. 6, 75, 322; XIV. 277: XV. 261, 266, 377; XVI. 42. 349. 375; XVII. 61, 78;
XIX. 67; XX. isr, 41 231; XXI. 40. XXII. 68, 160, 302; XXIlI. 26 XXIV. 286,