Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Speditionsgeschäft. 717 
gangs der Gefahr bestimmt das HGB., daß der Käufer dieselbe trage, sobald 
die Waare an den Spediteur oder die sonstige Zwischenperson übergeben sei, falls 
nicht etwa nach bürgerlichem Recht die Gefahr schon früher von dem Käufer 
getragen wird. Das Franz. Recht entscheidet gleichfalls nur über den Ueber- 
gang der Gefahr („La marchandise sortie du magasin du vendeur ou de 
T’expéditeur voyage, s'i! n#’'y a convention contraire, aux risques et périls de 
celui à qui elle appartient"). Man nimmt indessen allgemein an, daß 
auch das Eigenthum sofort mit der Versendung übergehe. Sehr ähnlich ist die 
Theorie des Engl. Rechts („constructive delivery“). — Die Ablieferung des 
Guts an den Empfänger dalf der (letzte) Spediteur (sog. Abroll-Spediteur) nur 
gegen Bezahlung der darauf lastenden Spesen bewirken, resp. zulassen. Er hat in 
dieser Beziehung ein Einhebungsmandat des Absenders wie der sonstigen Vormänner 
(Spediteure oder Frachtführer) zu erfüllen, sofern nicht deren Rechte, was durch Be- 
friedigung der Vormänner mittels Nachnahme oder sonst ohne Weiteres geschieht, 
geradezu auf ihn übergegangen sind. Wird das Gut ohne Bezahlung abgeliefert 
und das Pfandrecht nicht rechtzeitig geltend gemacht (wozu nur der Frachtführer 
noch 3 Tage nach der Ablieferung Zeit hat), so werden der Frachtführer, sowie die 
vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure des Rückgriffs gegen die Vormänner 
verlustig. An den Empfänger kann sich der Spediteur dessenungeachtet unmittelbar 
aus eigenem Recht — wie der Frachtführer — halten, sobald jener das Gut und 
den Frachtbrief angenommen hat. Ist ihm der Regreß nicht durch ein Versehen 
bei Ausübung des Pfandrechts verloren gegangen, so kann er auch auf seinen 
Kommittenten sogleich zurückgehen. Wenn der Empfänger nicht auszumitteln ist 
oder die Annahme verweigert, sowie bei Streit über die Annahme oder den Zustand 
des Guts, verfährt der Spediteur nach Analogie des Frachtführers. Keinesfalls 
darf der Spediteur das Gut seinem Schicksal überlassen, sondern hat für dasselbe 
mit kaufmännischer Sorgfalt Fürsorge zu treffen. — So lange die Ablieferung des 
Guts oder des Frachtbriefs an den Empfänger noch nicht erfolgt, also noch res 
integra ist, hat der Spediteur die Contreordre seines Kommittenten selbst 
dann zu respektiren, wenn er angewiesen ist, die Waare zur Verfügung des Destinatärs 
zu halten. Hat der Spediteur von beiden Theilen Auftrag erhalten, so wird 
im Allgemeinen der erste Auftrag den Vorzug haben, sofern dieser nicht eben dahin 
ging, die Weisungen des Destinatärs zu befolgen, und dieser dem entsprechend 
bereits als Besitzer, bzw. Eigenthümer zu betrachten war (was immer nur in 
concreto sich entscheiden kann). — Im Uebrigen folgt die Auflösung des 
Speditionsvertrages den Grundsätzen vom Kommissionsgeschäft (s. diesen Art.).— 
Die Geschäfte der sog. Annoncen-Bureaux sind eine Mischung von Kommission 
und Spedition. 
Gsgb. u. Lit.: Allg. Deutscheg, v6 Art. 2 Ziff. 3, 206, 313-31|5, 317, 344, 
379—389, 406—412. — RKO. — Preuß. E. z. HG. Art. 45. — Preußisches 
Allg. Landrecht I. 11 §§ 128, 1 g — Sachs. b#sen 204. — ½ BGB. 8 429. 
Code de comm. art. 96—102. — Ital. HB. (von 1865), Bd. I. Tit. IV. 77—81. — 
Wengler, Beiträge zur Lehre vom S. (1860). — R. Koch, Das S. in geiner heutigen 
Gestalt, bei Bus * Aechiv für Theorie und Praxis des Deutschen H.R., II. S. 447—484; 
Leue Folge L. S 384. — Ackermann, Zur Lehre von der Spedition, das. III. S. 
KR. Koch in Löhrs (alterem) Centralorgan für den Deutschen Handelsstand, III. 
5 " ff. (Nr. 11). — Wolff, Das S., bei Siebenhaar, Archiv für Deutsches W.= 
u. H.R. XVIII. S. 171—206. — Harder, Handelsrechtl. Abh., II. Zum S. (1870). — 
Gareis, Das jur. Wesen des S., bei Harimann, Centralorgan, Neue Folge VII. S. 257; 
Derselbei in seinem H.R. - S. 335—344.— Grünhut, Das Recht des Kommissions- 
handels (1879), S. 524—576. — Erk. b. Goldischmidt Zeitschr. f. d. ges. H. R., XVI. 208; 
XIX. S. 557—565, 584. — Erisch. des RO 207; II. 247, 3138 266 IV. 149, 134: 
VI. 273, 299, 309; VII. 305; VIII. 101, 171, “ 1986 X. 70, 300; xXi. 88, 259: XII. 214, 
380: XIll. 6, 75, 322; XIV. 277: XV. 261, 266, 377; XVI. 42. 349. 375; XVII. 61, 78; 
XIX. 67; XX. isr, 41 231; XXI. 40. XXII. 68, 160, 302; XXIlI. 26 XXIV. 286, 
 
	        
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