Spezifikation. 721
welchen eine Intervention der Gläubiger nicht ausgeschlossen ist, in Nichtigkeits-,
Restitutionsklagen 2c. bestehen, würden vereinzelt klagende Gläubiger schon darum
abzuweisen sein, weil Intervenienten zwar das Recht haben, in anhängige Prozesse
einzutreten, aber nicht das Recht, solche anhängig zu machen und zur Erhebung von
Klagen zu schreiten. Hätte aber der Verwalter die Klage angestellt, und hätten
ihm nicht sämmtlich übrige Kontradizenten interzedirt, so wäre das Interventions-
recht der nicht beigetretenen mit dem rechtskräftigen Erkenntniß über die Klage aus-
geschlossen. Außerdem aber sind vereinzelt austretende Kontradizenten mit ihrer
Rechtsverfolgung immer abzuweisen, weil es sich auch hier um Feststellung der Zu-
lassung der Forderung zur Konkursbefriedigung handelt und diese nur gegenüber dem
Widerspruch aller möglich ist, gegenüber dem Widerspruch einzelner aber vergeblich
erfolgen würde. — Hiernach die besonderen Bestimmungen anlangend, sind nach der
Deutschen KO.: 1) die Forderungen, wegen welcher bisher ein Verfahren nicht
anhängig war, wenn sie nicht vor ein besonderes Gericht, ein Verwaltungsgericht
oder eine Verwaltungsbehörde gehören, wo diese anzugehen sind, beim Konkursgericht
als Amtsgericht oder, wenn sie die Gerichtsgewalt der Amtsgerichte überschreiten,
was vom Prozeßgerichte nach Verhältniß der Theilungsmasse zur Schuldenmasse zu
bestimmen ist, bei dem ihm entsprechenden Landgericht im ordentlichen, das heißt
im amts= bzw. landgerichtlichen, Verfahren so anzubringen, wie es dem Streit-
verhältniß des Prüfungstermins und dem Auszug aus der Gläubigertabelle ent-
spricht. Eine Aenderung des Grundes oder eine Ueberschreitung des Betrages der
Forderung ist nur im Wege neuer Anmeldung und nach erneuter Prüfung möglich,
eine Intervention neuer Kontradizenten ebenso nur in Folge einer solchen. Eine
Frist zur Klagerhebung ist dem Gläubiger nicht vorgeschrieben, aber sie ist Voraus-
setzung für Berücksichtigung der Forderung bei den Vertheilungen. 2) Forderungen,
wegen deren vor dem Konkurse das Verfahren bereits anhängig war, sind durch
Aufnahme dieses Prozesses, und also bei dem bisherigen Gerichte, festzustellen, wobei
durch die Kontestationen des Prüfungstermins Modifikationen der Anträge und
anderer Verhältnisse selbstverständlich nothwendig werden. Die Oesterr. K O. läßt
diese Prozesse beim Konkursgerichte aufnehmen. 3) Besitzt der Gläubiger für seine
Forderung einen mit Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitel, ein Endurtheil oder
einen Vollstreckungsbefehl, so müssen die Kontradizenten, wenn sie die Auszahlung
der Dividenden an den Gläubiger verhindern wollen, ihren Widerspruch mit den
zuständigen Rechtsverfolgungsmitteln, denen ein auf die Feststellung im Konkurse
bezüglicher Zusatz zu geben ist, bei den zuständigen Gerichten verfolgen. Die Oesterr.
K O. kennt von diesen Fällen nur den des ergangenen Endurtheils und ändert an
der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen nichts, aber, abgesehen von der Einfügung
der Kontradizenten, auch nichts an der Parteistellung. Wegen des Ranges der For-
derung hat der Gläubiger hier indessen eine abgesonderte Klage beim Konkursgericht
anzustellen, und die in den S. ergangenen Entscheidungen werden vom erkennenden
Gericht dem Kommissar zugestellt, der die Berichtigung der Tabelle veranlaßt. Nach
der Deutschen K O. wird die letztere vom obsiegenden Theil herbeigeführt. Die rechts-
kräftige Entscheidung ist für alle Gläubiger verbindlich. Die Kosten des Verwalters
sind Masseschulden und die der kontradizirenden Gläubiger gelten nach der Deutschen
KO. gleichfalls als solche und werden ihnen ersetzt, wenn sie den S. ohne den Ver-
walter führten und gesiegt haben.
Quellen: Preuß. KO. 88 124, 125, 172, 173, 15 204, 227 ff., 245, 330, 394;
Minist. Instr. v. 6. Aug. 1855 & 1, 2, 42 ff., 56. — Oesterreich. KO. §S 7, 113 ff.,
124 ff. — Deutsche KO. §§ 132 ff., 140 ff., 133; Motive S. 295 ff., 362 ff., 375, 384, 387.
Eit Schweppe, Konk. der Gläubiger, 5J# 130. — Bayer, Konkursprozeß, 34. —
A. C. J. Schmid, Handbuch des Gemeinen Civilprozesses, III. 8§§ 213, 219. — Fuchs,
Deutscher Konkursprozeß, § 35. — Kommentare zur Deutschen KO. 1.I. von v. Völderndorff,
Sarwey, Wilmowsti u. A. K. Wieding.
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 46