66 Pölitz — Polize.
Pölitz, Karl Heinrich Ludwig, 5 17. vVIII. 1772 zu Ernstthal, wurde
1795 Prof. der Moral u. Gesch. in Dresden, 1803 Prof. philos. in Leipzig, ging
noch 1803 nach Wittenberg als Prof. des Natur= u. Völkerrechts, 1815 Prof. der
Sächs. Gesch. u. Statistik in Leipzig, 1820 Prof. der Politik u. Staatswissenschaften,
1.227. II. 1838. Er gab seit 1828 „Jahrbuch der Geschichte und Staatskunst"“
heraus (fortgesetzt von Bülau).
Schriften: Handbuch der Geschichte der souveränen Staaten des Rheinbundes, Leip
1808—1810; — des Deutschen Bundes, Leipz. 1817, 18. — Die Staatswissenschaften im Licht.
unserer Zeit, Leipz. 1823; neue Aufl. 1827. — Grundriß für encyklopädische Vorträge über
die gesammten Staatswissenschaften, Leipz. 1825. — Staatensysteme Europa's und Amerika's,
1826. — Vermischte Schriften aus dem Kreise der Geschichte und Staatswifenschaften, Meißen
1831.— Staatsw. Vorl. für die gebildeten Leser in bonstitutionellen Staaten, Leipz. 1881—33.—
ssbireeen Verfassungen seit 1789, Leipz. 1817—25; 2. Aufl. 1833, 34; Bd. iEs von
au
Lit.: N. Nekrolog der Deutschen, Jahrg. XVI. 241 ff. NMohl, I. 141, 292, 297, 481;
II. 368, 384, 388; III. 22. — Ompteda, III. 26, 28, 44, 48. Teichmann.
Polize (police, polizza, abgeleitet entweder von polliceri [Stobbel oder von
politicum, dieses von polyptychon, ro###og [Diez, Weigandl) bedeutet Zettel,
Schein, technisch aber: Versicherungsschein, eine Urkunde (Französ.: contrat
dassurance — police), welche der Versicherer (die Versicherungsanstalt oder -Ge-
sellschaft 2c.) über den Abschluß eines Versicherungsvertrags ausstellt und dem Ver-
sicherungsnehmer einhändigt. Die P. enthält den wesentlichen Inhalt des Ver-
sicherungsvertrags theils ausdrücklich, theils durch Bezugnahme auf die veröffentlichten
Reglements des Versicherers, auf das Statut der Versicherungsgesellschaft u. dgl.
und ist im Zweifel so aufzufassen, als enthalte sie die ausdrückliche Bestimmung,
der Versicherer übernehme die Assekuranz unter den bei seiner Konzession aufgestellten
und publizirten Bedingungen, sowie den im Statut genannten Bestimmungen, All
dies als lex contractus gedacht und daher hinterher nicht mit Wirkung auf den
bereits abgeschlossenen Vertrag einseitig veränderlich. Ungenau redigirte P. sind im
Zweifel gegen den Versicherer, welcher sie oder die darin angezogenen Reglements
abgefaßt hat, auszulegen (vgl. Entsch. d. RO-„/C. Bd. III. S. 86, Bd. IV. S. 59).
Das Franz. Recht verlangt unter den bestimmt vorgeschriebenen Angaben in der P.
auch solche über das Gesellschaftskapital (s. Bodenheimer a. a. O. S. 70). Bei
Feuerversicherung wird partikularrechtlich Vorlage der P. an staatliche Aufsichts-
behörden gefordert; ob die Ausstellung und Uebergabe der P. im Zweifel zur Per-
fektion des Versicherungsvertrags erforderlich ist, ist Thatfrage, dürfte aber, ohne
besondere Anhaltspunkte für das Gegentheil, zu verneinen sein (vgl. Entsch. des
RO. Bd. III. S. 346, Bd. V. S. 10, Bd. IX. S. 382; Goldschmidt 2c.,
Zeitschr. für das ges. H. R., Bd. XV. S. 610, 611). Ueber die Androhung von
Rechtsnachtheilen in P. f. d. Art. Feuerversicherung. Ueber sog. polices
d’honneur s. d. Art. Seeversicherung.
Da das Recht des Versicherungsnehmers und bzw. Versicherten aus dem Ver-
sicherungsvertrage wie Rechte aus Obligationen überhaupt übertragbar ist, so kann
es durch Cession an einen neuen Gläubiger übertragen werden, ohne daß der Um-
stand, daß eine P. ausgestellt ist, wesentlichen Einfluß auf das Recht oder die
Rechtsübertragung hat; denn die P. ist zunächst nur Beweisurkunde; der im Ver-
kehre vorhandenen Tendenz, die Versicherungsforderung an die P. zu knüpfen und
letztere zum Werthpapiere umzugestalten, trägt das Allg. Deutsche HGB. in Bezug
auf die Seeassekuranz-P. Rechnung, und zwar dadurch, daß es deren Indossabilität
erklärt, vorausgesetzt, daß sie an Order lautet (P. als Orderpapiere s. HG#.
Art. 302, 896, 904, 905); alsdann gehen durch das Indossament (Giro) der P.
alle Rechte aus dem indossirten Papier auf den zweiten Nehmer, Indossatar, über
und der Versicherer (Aussteller der P.) kann sich nur solcher Einreden bedienen,
welche ihm nach Maßgabe der P. selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen
Kläger zustehen. Bei der Versicherung auf fremde Rechnung ist zur Gültigkeit der