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terer bekanntlich wieder andere Grundsätze über den Eigenthumserwerb gelten, im
einzelnen Fall schwer zu finden sein.
Soviel steht jedenfalls fest, daß der Spezifikant bei der S. nicht völlig allein
seine Arbeitskraft aufzuwenden braucht, sondern es genügt, wenn ein Anderer für
ihn, z. B. im Austrag, die S. vornimmt (fr. 31 pr. D. 24, 1; fr. 25, 27 § 1
D. 41, 1); überhaupt erwirbt blos derjenige Spezifikant Eigenthum, welcher „suo
nomine“ spezifizirt (fr.= 7 § 7 eit.). Die neuere Theorie endlich wendet den Grund-
satz des Eigenthumserwerbes durch S. auch dann an, wenn die neugeschaffene Spe-
zies zwar auf die Gestalt, welche sie vor der Verarbeitung hatte, zurückgeführt wer-
den kann, aber „der Stoff gegen die Form in einem ganz untergeordneten Verhält-
niß steht“ (z. B. die von einem Gefangenen aus Brod geknetete Uhr).
Von den modernen Kodifikationen ist, abgesehen vom Bayrischen LR. (v. Roth,
Bayr. Civ. R., II. § 143, 2—6), keine auf dem Standpunkt des Justinianischen Rechts
stehen geblieben. Nach Preuß. und Sächs. Rechte tritt der Eigenthumserwerb durch
S. ohne Rücksicht auf die Rückführbarkeit zur früheren Gestalt ein (Dernburg,
Preuß. Priv.R., I. § 235 Nr. 1; Sächs. BGB. § 246), auch wird nach Preuß.
Recht der Begriff der S. viel weiter gefaßt als nach Gemeinem und die Erstattungs-
pflicht des Erwerbers ist anders gestaltet. Nach Oesterr. und Französ. Recht ent-
scheidet der Mehrwerth des Stoffes oder der Arbeit darüber, ob der Eigenthümer
des Stoffes oder der Spezifikant das Recht hat, die Sache gegen eine an den Gegner
zu leistende Vergütung zu beanspruchen (Oesterr. BGB. 88 414—16; Code civil
art. 570—72, 576); das Oesterr. BG. § 415 sieyt aber dabei darauf, daß die
Neugestalt nicht rückführbar sei. Auf bona füdes des Spezifikanten kommt es nach
diesen Landesrechten, abgesehen vom Französischen, auch an; nach Sächsischem Recht
freilich blos in Beziehung auf den Umfang der Erstattungspflicht, nach Preußischem
(Dernburg, I. § 235 Nr. 3) und Oesterreichischem richtet sich aber das Anrecht
auf die neue Spezies danach.
Lit.: Meykow, Die Lehre des Römischen Rechts von dem Eigenthumserwerb durch S.
(in Ofenkrigern Dorpater juristische Studien, 149 ff.). — Fitting im Archir f. d. eiul.
Prax. XILVIII. 1—25, 149—194, 311—365 (1865). — Bremer, Krit. V. J.Schr.,
1—67 (1868). — 5 d. Pand.: Arndts, § 155; Böcking, II. § 154, 5—27; rn
2. Aufl., I. § 149; Keller, I. §. 141; wPchta, § 154, f—h; Seuffert. I 8 3i
v. Vangerow, J. § 310; Windscheid, II. 81 J. Merkel.
Spiel. Bei einigen Verträgen erscheint die Verpflichtung zur Leistung des
einen oder beider Kontrahenten von einem ungewissen Umstande in der Art ab—
hängig, daß bei dem Eintritt desselben ein größerer, aber einstweilen gleichfalls noch
ungewisser Gewinn des einen und Verlust des anderen Theils zu gewärtigen ist.
Zwei besonders häufig vorkommende Arten solcher Verträge sind Spiel und Wette.
Bei beiden liegt den Kontrahenten die Absicht zu Grunde, den Zufall zum Herrn
über Gewinn und Verlust zu machen. In ihrer Eingehung sind diese Verträge
zweiseitig, in ihrer Erfüllung einseitig; denn es versprechen beide Kontrahenten ihre
Leistungen unter Bedingungen dergestalt, daß nur die eine zu erfolgen habe, und
der Zufall entscheidet, welche (v. d. Pfordten, a. a. O. S. 327).
Ueber den Unterschied zwischen S. und Wette herrscht Streit. Einige Schrift-
steller haben behauptet, daß für eine solche Unterscheidung nur Sitte und Sprach-
gebrauch einer bestimmten Zeit maßgebend sein könnten (Souchay in Linde's
Zeitschr. f. Civ. K. und Prz. III. Abh. XVII. S. 330). Andere definirten das
S. als ein gegenseitiges Versprechen, daß jede von zwei Parteien im Falle des Ein-
tretens oder Nichteintretens eines ungewissen Thatumstandes etwas an die andere
verlieren wolle; bisweilen wird noch hinzugefügt, daß das Ueberlassen und Empfangen
des Gewinnes nach Regeln bestimmt sein müsse (Thibaut, Glück, Mühlen-
bruch, Sintenis u. A.). Der Begriff Wette wird dagegen übereinstimmend als
ein auf verschiedene Behauptungen bezogenes Versprechen definirt, nach welchem der—
jenige, dessen Behauptung sich als richtig erweist, von dem Anderen etwas erhält.
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