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gebraucht wird. Diese ist das Rechtsgeschäft, das nicht um seiner selbst Willen, wie
das S., angestellt wird, sondern das formell eine Meinungsverschiedenheit voraussetzt,
deren Entscheidung den Zweck dieses Geschäftes realisirt, der in einem Vermögens-
vortheil, gewöhnlich in einem Geldgewinn besteht. Das Entscheidungsmittel braucht
nicht immer ein S. zu sein, daher ist es vergebliche Mühe, diese mit dem Namen
„S.“ zu bezeichnen, die nichts von dem eigentlichen S. in sich tragen. Nicht minder
bedeutungslos ist an sich das Motiv der Wette; ob in Folge eines zufällig ent-
standenen Streites, oder ob aus Rechthaberei gewettet, oder ob der Meinungskampf
provozirt wurde, um zu wetten, ebenso der Umstand, ob in dem Wettpreise des
Siegers ein Lohn für diesen oder eine Strafe für den Unterliegenden gesehen wird,
ebenso endlich der, ob die Wettfumme zu Gunsten Dritter verwendet wird. Bei
Festsetzung der Lehre durch die Gesetzgebung sollte daher nur von der Wette, die ja
auch das Geld-S. begrifflich enthält, gehandelt werden. — Der Ansicht Bruck's
sind im Wesentlichen beigetreten Laband (in der Zeitschrift von Goldschmidt
XIX. S. 639 ff.) und Grünhut (in seiner Zeitschrift Jahrg. 1875 Börsen= und
Maklerrecht). —
Die Ouellen des Deutschen Rechts sind mit Ausnahme einer Reuterbestallung
vom Jahre 1570 (§ 211), eines Specialgesetzes, durchweg partikularrechtliche. Soviel
läßt sich denselben entnehmen, daß im älteren Deutschen Recht bis zum 13. Jahr-
hundert der S. vertrag erlaubt und klagbar war. Was im S. verloren worden war,
konnte nicht zurückgefordert werden. Dem Gewinner stand eine Klage auf Zahlung
des Gewonnenen gegen den Verlierer selbst, wenn auch nicht gegen dessen Erben zu und
ebenso war es ersterem gestattet, sich auch außergerichtlich durch sofortige Pfändung
zu befriedigen. Allein schon im 13. Jahrundert zeigt sich das Bestreben, die recht-
liche Wirkung der S. schulden einzuschränken und als der Anfang solcher Beschränkungen
ist es anzusehen, daß die Quellen den Uebergang solcher Schulden auf die Erben
ausschließen. Weitere Beschränkungen finden sich in einzelnen Stadtrechten hinsichtlich
des Spielens mit Unmündigen und mit Kindern unter väterlicher Gewalt und in
anderen Quellen allgemein für jeden, welcher wegen S. verlust in Anspruch genommen
wird. Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts finden sich zahlreiche Bestimmungen,
welche den S. schulden geradezu und ganz allgemein die Klagbarkeit absprechen. In
hohem Maße einflußreich wurde besonders die statutarische Gesetzgebung. In Folge
der im 14. und 15. Jahrhundert wachsenden Leidenschaft für das Spiel und der
sich daran knüpfenden argen Mißbräuche und Gewaltthätigkeiten sahen sich die
Obrigkeiten an verschiedenen Orten veranlaßt, das Spielen mit Strafe zu bedrohen.
Bisweilen richtet sich die Gesetzgebung nur gegen gewisse Arten von S., bisweilen
verbietet sie nur das S. „auf Borg“. Endlich finden sich eine Reihe von Be-
stimmungen, welche das S. radikal verbieten. Wenn jedoch auch die S.cschuld nicht
eingeklagt werden durfte, so blieb sie — worauf Stobbe a. a. O. S. 335 auf-
merksam macht — immer ein Debitum und, wenn sie einmal bezahlt war, wurde
keine condictio indebiti gegeben. Verschiedene Meinungen über die Geltung der
Deutschrechtlichen Grundsätze entstanden durch die Rezeption des in mehrfacher Hinsicht
von diesem abweichenden Römischen Rechtes. Bis zur Rezeption fehlte es an einer
gemeinrechtlichen Quelle für diesen Theil des Deutschen Vertragsrechtes. Es gab nur
partikularrechtliche Normen.
Nach Römischem Recht waren alle Geld-S. mit Ausnahme gewisser Kampf-S.
(ludi, qui virtutis causa fiunt) und das Spielen im häuslichen Kreise um dasjenige,
quod in convivio vescendi causa ponitur (I. I. 2, 3; I. 4. pr. Dig. 11, 5) verboten.
Die Uebertretung des S. verbotes hatte die Nichtigkeit des ganzen Vertrages und
für den S. wirth (susceptor) ganz exorbitante Nachtheile zur Folge (1. 1 9§ 14 und
2 Dig. 11, 5). Dem Gewinner stand keine Klage gegen den Verlierer wegen der
S. schulden zu und der Verlierer resp. der, in dessen Gewalt der Verlierer stand,
konnte das Verlorene mit der condictio indebiti zurückverlangen. Dieses Zurück-