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sorderungsrecht wurde sogar den Erben des Verlierers oder — falls diese es
unterließen — den Prokuratores, Defensores, endlich jedem Bürger der Gemeinde,
in der das S. stattgefunden, im bestimmten Falle sogar dem Fiskus gewährt und
erst nach 50 Jahren trat eine Verjährung dieser Klage ein. Auch die wegen des
S. geleistete Kaution ist nichtig und wird restituirt. In Betreff des zum S. ge-
gebenen Darlehns findet sich in den Ouellen keine Vorschrift. Die bisweilen zum
Nachweise der Klagbarkeit des Darlehns angezogenen Stellen (I. 12 8 11 Dig. mand.
17, 1 und 1. 2 § 1 Dig. quar. rer. actio 44, 5) beziehen sich nicht auf diese
Frage (vgl. Windscheid, Lehrb., 5. Aufl., II. g 430 Note 7). Selbstverständlich
kann der Darleiher nicht das Darlehn zurückfordern, wenn er selbst zu den Mit-
spielenden gehört und der Empfänger das Geld an den Darleiher verliert.
Nach der Rezeption des Römischen Rechtes ergingen in Deutschland zwar auch
noch zahlreiche Partikulargesetze über das S., aber es findet jetzt eine verhältniß-
mäßig größere Uebereinstimmung statt. In denjenigen Gesetzgebungen, auf welche
das Römische Recht Einfluß gewann, theilte man die S. in erlaubte und verbotene
oder Glücksspiele (ludi, qui in aleae speciem cadunt); der Begriff der erlaubten S.
(„ludi, qui virtutis causa fiunt) wird auch auf S., welche der Uebung geistiger
Kräfte dienten, sog. Kunstspiele, ausgedehnt. Da aber bei diesen der Zufall mehr oder
weniger auf die Entscheidung zu wirken pflegt und eben dieser meistens das unbedingte
Erlaubtsein der S. ausschloß, so nahm man eine Mittelklasse, sog. gemischte S., an.
Diese Dreitheilung der S. — ludi artis, fortunge, mixti — ist weder quellenmäßig
noch praktisch, sie hat aber in viele Deutsche Gesetzgebungen Eingang gefunden.
Bei dem Mangel allgemein gültiger reichsgesetzlicher Bestimmungen über das
S. ist, wo nicht Partikulargesetze ausdrücklich das Gegentheil bestimmen, das Römische
Recht als alleinige Entscheidungsnorm anzusehen. Es ergeben sich daher als geltendes.
gemeines Recht folgende Sätze:
Nur S., qui virtutis causa fiunt, ubi pro virtute certamen üit, d. h. welche
zur Uebung des Muthes und körperlicher Gewandtheit dienen, sind erlaubt und
klagbar. Ihre Zahl ist durch 1. 2 §§ 1 und 3 Dig. de aleat. 11, 5 auf fünf
beschränkt und kann auf andere Arten von S. nicht ohne Willkür ausgedehnt werden,
alle übrigen S. sind verboten, der Verlust kann mit der condictio indebiti zurück-
gefordert werden. Das Erlaubtsein oder Nichterlaubtsein der S. ist der Grund der
Klagbarkeit oder Klaglosigkeit derselben. Windscheid (a. a. O. § 419, S. 582)
meint indeß, daß auf Grund eines allgemeinen Deutschen, täglich geübten Gewohn-
heitsrechts der S. vertrag auch dann für erlaubt erachtet werden müsse, wenn er dem
Zwecke geselliger Unterhaltung dient und sich innerhalb der Grenzen derselben hält.
Hinsichtlich der Frage, ob das zu einem S., gleichviel ob zu einem erlaubten
oder unerlaubten gegebene Darlehn zurückgefordert werden könne, ist gemeinrechtlich
allerdings eine Modifizirung des Römischen Rechtes anzunehmen und zwar derart,
daß gemeinrechtlich nur das wissentlich zu einem unerlaubten S. Geliehene nicht
zurückgefordert werden darf. Der Code Napoléon (Code civil art. 1966) hat die Römische
Auffassung fast vollständig rezipirt. In anderen Deutschen Partikulargesetzgebungen,
wie im Preußischen Allg. LR. I. 11 §§ 577 ff. und Oesterreichischen BGB. 8§ 1271,
1272, ist man von anderen Grundsätzen ausgegangen, die sich aber ohne Zwang auch
nicht auf ältere Deutschrechtliche Bestimmungen zurückführen lassen; sie haben weniger
ein nationales Gepräge, wenn man überhaupt bei diesem Rechtsinstitut von einem
solchen reden kann, als vielmehr einen internationalen, bei allen gebildeten Völkern
eingebürgerten, den Gewohnheiten, Sitten und Anschauungen der modernen Zeit
entsprechenden Charakter. Das Preußische Allg. LR. geht von dem Grundsatze
aus, daß das eigentliche S. — das S. zum Vergnügen, und dazu gehört auch
mäßiges Geld-S. — eine für das Recht gleichgültige Handlung sei, daß demzufolge
aus erlaubten Spielen weder eine Klage auf den kreditirten Gewinn noch eine solche
auf Rückerstattung des bezahlten Verlustes zu gestatten sei (§§ 577, 578, 866, 867,