748 Staatsbeamte.
Nach beiden Richtungen hin untersteht er der Aufsicht und der Disziplin seiner vor-
gesetzten Behörde, deren amtlichen Weisungen er Folge zu leisten hat. Der Umfang
dieser Pflichten findet in Preußen in den beiden Disziplinargesetzen für richterliche
und für nicht-richterliche Beamte den übereinstimmenden Ausdruck dahin, daß sich
der Beamte durch sein Verhalten in und außer dem Amt der Achtung, des Ansehens
und des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, würdig zu zeigen und die Pflichten zu
erfüllen habe, die sein Amt ihm auferlegt.
Die Pflichten vermögensrechtlicher Natur bestehen in dem Ersatz des Schadens,
welchen der Beamte dem Staat oder der Behörde, in deren Dienst er steht, durch
sein amtliches Verhalten verursacht hat, sei es, daß der Schaden die Folge eines
dolosen oder kulposen pflichtwidrigen Handelns oder einer Unterlassung, wie z. B.
der Vernachlässigung einer ihm obliegenden Aufsicht und Kontrole gewesen ist. Als
Regel gilt, daß der Schadensanspruch nur im Wege des Prozesses gegen ihn geltend
gemacht werden kann. Eine Ausnahme bildet in einzelnen Landesrechten das Defekten-
verfahren, nach welchem der durch die vorgesetzte Behörde zu erlassende Defektenbeschluß
sofort vollstreccbar wird, ein Verfahren, das jedoch nur gegen solche Beamte zur
Anwendung gelangen kann, denen die Verwaltung einer Kasse oder die Einziehung
fremder Gelder anvertraut ist.
Zur Rechtfertigung der Ersatzpflicht des Beamten hat man wiederum auf die
Vertragstheorie zurückzugreifen versucht und als Fundament der Ersatzklage ein
Quasikontraktsverhältniß angenommen. Allein auch hier folgt die Verbindlichkeit
nicht aus einem Vertrage und der Verletzung desselben, sondern aus dem staatsrecht-
lichen Gesichtspunkt, der auch in die Norm des Diensteids Eingang gefunden, daß
der Beamte die größtmögliche Sorgfalt auf die Erfüllung seiner Amtspflichten zu
verwenden und deshalb auch jede culpa zu vertreten hat. Auch die Rechte, welche
ihm zustehen, sind bald persönliche bald vermögensrechtliche. Zu jenen gehört
vor allen Dingen der Schutz, welchen der Staat ihm zur Abwehr von Angriffen
gegen seine amtlichen Handlungen und gegen seine Autorität zu gewähren verbunden
ist, ein Schutz, dem in Ansehung der Vollstreckungsbeamten die §§ 113 und 117 des
Rötraf G. dienen. Diese betreffen den Anspruch auf das mit dem Amte verbundene
Gehalt (s. den Art. Gehaltsansprüche) und aufs die Pension im Falle ein-
getretener Dienstunfähigkeit (s. den Art. Pensionsberechtigung). Hier tritt
die Verschiedenheit zwischen dem unmittelbaren und mittelbaren Beamtenthum in
den Vordergrund. Während bei jenem der Anspruch aus der Verleihung des Amtes
von selbst folgt und seine Höhe durch das Gesetz regulirt und bestimmt wird, ist es
bei diesem der vor der Verleihung des Amtes geschlossene Vertrag, der für ihn
maßgebend wird. Er setzt sowol die Höhe desselben, wie seine Zulässigkeit in An-
sehung der Pensionirung fest.
Die Eigenschaft eines Staatsbeamten geht verloren, sobald der Beamte definitiv
aufhört, das ihm anvertraute Amt zu verwalten. Ist die Unterbrechung der amt-
lichen Thätigkeit nur eine vorübergehende, durch Urlaub, Krankheit oder sonstige
Umstände veranlaßte, so hat sie ebensowenig den Verlust der Eigenschaft zur Folge,
wie die Vertauschung eines Amtes mit einem anderen, welches ihm statt jenes an-
vertraut wird (s. den Art. Versetzung). Dagegen tritt dieser Verlust ein: 1) bei
dem Tode des Beamten; 2) bei der durch Dienstunfähigkeit bedingten Pensionirung,
die ebensowol eine freiwillige, wie eine erzwungene sein kann; 3) durch Stellung
zur Disposition, welche bei nicht-richterlichen Beamten im Interesse des Dienstes,
bei richterlichen Beamten aber nur ausnahmsweise in Fällen einer Organisation der
Gerichtsverfassung zulässig ist; 4) bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Staats-
dienst unter Verzicht auf den Pensionsanspruch; 5) bei Beendigung der Dienstzeit,
sobald der Beamte nicht auf Lebenszeit, sondern auf eine bestimmte Zeitdauer, wie
z. B. in Preußen bei den höheren Kommunalbeamten, oder auf Kündigung angestellt
ist; 6) bei der Entlassung aus dem Amte (Kassation). Sie tritt entweder ex lege