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umfassender als früher, als Pflicht der Obrigkeit „für gute Ordnung und gemeinen
Wohlstand zu sorgen“ aufgefaßt wird. Reichs= und Landespolizeigesetze erkennen
es als Pflicht und Recht der Ortsobrigkeiten an, die nachbarliche Ordnung auch
durch allgemeine Satzungen zu regeln und auf diesem Wege ihre erweiterten Gewalten
nun auch in die rechtliche Form der „Unterthänigkeit“ auf dem platten Lande, des
Verhältnisses der „Schutzuverwandten“ in den Städten zu bringen. Die Tragung
der Gerichts= und P., war und blieb aber die Vorbedingung aller
werthvollen Herrschaftsrechte. Die Pllast, die sich durch die Vorschriften
der Reichs= und Landespolizeiordnungen sehr erheblich zu vermehren anfing, blieb
ein annexum dieser überzahlreichen Stadt= und Gutsobrigkeiten und wurde auch
durch den Verfall und die Quieszirung der landständischen Verfassungen nicht alterirt.
Aenderungen in diesem Verhältniß sind allmählich seit den Zeiten der Franz.
Revolution eingetreten. Im Westen Deutschlands — unter dem Einfluß der Gesetz-
gebung Frankreichs, des Königreichs Westfalen und anderer Rheinbundstaaten — erloschen
nicht nur die Patrimonialgerichte, sondern auch das Polizeiamt wurde von dem Großgrund-
besitzund den Stadtkommunen mehrfach abgelöst, oder doch im Namen des Landesherrn
verwaltet. Auch die P. wurden zum Theil auf die Staatskasse übernommen; ein
ansehnlicher Theil indessen als eine „hergebrachte“ Last den Gemeinden belassen.
Im östlichen Deutschland dagegen war der geschlossene Großgrundbesitz mehr geeignet,
die patrimoniale Gestalt der Ortsämter beizubehalten. In Preußen hört zwar mit
dem Jahre 1808 die Patrimonialjustiz der Städte und der Domänenämter auf, die
Polizei wird in einigen wenigen größeren Städten durch unmittelbare Staatsbeamte
auf Staatskosten verwaltet, in den übrigen nach den Städteordnungen wenigstens
als „mittelbares“ Staatsamt behandelt. Es bleibt indessen die Regel, daß auch in
diesen Städten die Verwaltung durch einen von der Staatsbehörde bestätigten Ge-
meindebeamten geführt wird und daß die Kosten und Einkünfte der Verwaltung der
Kommune verbleiben. Auf dem platten Lande sollte nach dem Plan des Freiherrn
vom Stein (1808) die Gutspolizei aufhören und durch unmittelbar vom König
ernannte Beamte (womöglich Ehrenbeamte) ersetzt werden. Diese weitergehenden Pläne
scheiterten zunächst an dem Kostenpunkt in der damaligen Finanznoth des Staats.
Seit 1812 übernahm die Staatskasse jedoch einen bedeutenden Theil der P. durch
die Organisation der Gendarmerie, auf deren Thätigkeit die Polizeiordnung des platten
Landes bis in die neueste Zeit vorzugsweise beruht hat. Allein umsomehr legte nun
der Großgrundbesitz einen Werth auf die Beibehaltung einer gutsherrlichen Polizei-
gewalt über seine Dienstleute und bäuerlichen Nachbarn. Die Beibehaltung der
Patrimonialjustiz und Polizei erschien der nach den Freiheitskriegen herrschenden
Richtung als ein werthvolles Element einer „ständischen Gliederung“. In dem
Rahmen dieser Einrichtungen wurden nun in den Jahren 1823—28 die neuen
Kreis= und Provinzialordnungen Preußens nach den leitenden Ideen des Kronprinzen
formirt, und ein „Ritter-, Bürger= und Bauerstand“ wiederhergestellt, soweit dies
nach den Grundsätzen der Stein-Hardenberg'schen Reformgesetzgebung noch mög-
lich war.
Die Sturm= und Drangperiode von 1848 war entschlossen, die
patrimonialen Elemente auch im Polizeiwesen gründlich zu beseitigen. Aber noch
einmal scheiterte die Ausführung an den Kostenpunkt. Die in Aussicht gestellten
Aenderungen der Gemeindelasten erweckten eine lebhafte Abneigung der ländlichen Be-
völkerung gegen die neuen Einrichtungen, auf welche gestützt, die damalige Preußische
Ministerverwaltung in einer verfassungsmäßig schwer verantwortlichen Weise die
schon publizirten Kreis= und Gemeindeordnungen sistirte, die Kreis= und Provinzial-
stände für wiederhergestellt erklärte. Bezüglich der P. hatte das Gesetz über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (5 3) die Bestimmung getroffen,
daß „die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung von den Gemeinden zu bestreiten“
sind. In der nicht erheblichen Zahl von Städten, in welchen die Ortspolizei durch