Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

778 Stara — Statutarische Erbportion. 
ausgedehnt. Die Kreis S. stand den Reichsständen zu, doch konnten auch die In- 
haber reichsunmittelbarer Herrschaften, die nicht zugleich Reichs S. besaßen, unter die 
Kreisstände aufsgenommen werden. 
Land S. bezeichnet Sitz und Stimme auf den Landtagen der einzelnen Terri- 
torien. Dieselbe gebührte den bevorrechteten Ständen, die einzeln korporativ orga- 
nisirt waren, und alle zusammen wieder eine Korporation (die Landschaft) bildeten, 
und so als ein Ganzes dem Landesherrn gegenübertraten und Antheil an der Landes- 
regierung beanspruchten und erhielten. Diese Stände (Landstände) sind regelmäßig 
drei: die Prälaten, Ritter und Städte, von denen die letzteren ihr Recht, wie die 
Reichsstädte, durch Mitglieder ihres Rathes ausübten. Nur sehr vereinzelt hatte 
auch der Bauernstand Land S. erlangt. Dagegen gebührte überall, wo es einen 
landsässigen Herrenstand gab, diesem die Land S., wennschon derselbe zuweilen mit 
den Prälaten zusammen Eine Kurie des Landtages bildete. Die Land S. gewährte 
nicht überall die gleichen Rechte; vielmehr war der Umfang dieser letzteren in den 
verschiedenen Territorien und zu den verschiedenen Zeiten ein sehr verschiedener. 
Denn es beruhten dieselben auf besonderen Privilegien, welche die Stände bei Ge- 
legenheit der Bewilligung neuer Steuern vom Landesherrn sich ausgewirkt hatten. 
Ueberall stand den Ständen, so lange ihre Kraft noch nicht gebrochen, das Steuer- 
bewilligungsrecht zu, auch durften Landesgesetze ohne ihre Mitwirkung nicht erlassen 
werden. An und für sich vertreten die Landstände — und darin besteht der Haupt- 
unterschied der ständischen Verfassung von der Repräsentativverfassung — blos ihre 
eigenen Interessen, und nicht die des ganzen Landes; und nur mittelbar nehmen sie 
auch die Interessen der gesammten Bevölkerung wahr. Dies erklärt sich daraus, 
daß die S. kraft eigenen Rechts und nicht auf Grund eines Mandats der Bevöl- 
kerung zusteht. 
Die Reichs S. und die Kreis S. sind mit dem Untergange des Deutschen Reichs 
verschwunden, und auch in der Verfassung der einzelnen Deutschen Staaten hat das 
ständische Peinzip dem Repräsentativsystem weichen müssen. 
Lit Campe, Die Lehre von den Landständen nach allgem. Deutschen Staatsrechte, 
Lemgo tid Detmold 1864. — Gierk e, Das Deutsche Genossenschaftsrecht, I. (Berlin 1868), 
F 534—581 u. S. 822. — Zöpfl, Grundsätze des gem. Deutschen Staatsrechts (5. Aufl.), 
I. §§ 90—92, §§ 325—328. Lewis. 
Stara, Giuseppe, Conte, 5 5. IX. 1795 bei Vercelli, 1823 Richter in Cagliari, 
später Mitglied der Gesetzgebungskommission, 1847 erster Senatspräsident in Turin 
und Conte, 1862 Staatsminister, 1868 Präsident des Kassationshofes, zog sich 1871 
zurück, F 15. VI. 1877. 
Lit.: Nouv. Revue hist. 1878, p. 101—120. — Reineri, cenni biogr., Tor. 1855. — 
Torti, Ricordi, Tor. 1878. —Ballküin de la Société de 16gisl. comparée, X. année (1879, 
281. Teichmann. 
Statutarische Erbportion (Eherecht). Das Deutsche Recht des Mittelalters 
hatte als gewohnheitsrechtlichen Niederschlag entsprechender Eheverträge fast allgemein 
ein Ehegattenerbrecht ausgebildet, das sich bald auf den Mobiliarnachlaß oder einen 
Theil desselben beschränkte, bald auch das Immobiliarvermögen oder doch den An- 
theil des verstorbenen Ehegatten an der Immobiliarerrungenschaft, und zwar bald 
zu Leibzuchtsrecht, bald zu Eigenthum, umfaßte. Derartige erbrechtliche Ansprüche 
drangen mehr und mehr auch in das Gebiet des Sachsenspiegels ein und erschienen 
hier, da der letztere im Anschlusse an das Altgermanische Recht nur vertragsmäßige 
Zuwendungen und kein Erbrecht der Ehegatten kannte, als partikularrechtliche Aus- 
nahmen von dem „Gemeinen Sachsenrecht". Mehr noch trat dieser partikularrechtliche 
Charakter, zumal diese Ansprüche im Einzelnen so verschieden gestaltet waren, nach 
der Rezeption des Römischen Rechtes hervor. Die Römischen Einrichtungen, das 
subsidiäre Erbrecht des überlebenden Ehegatten hinter sämmtlichen Verwandten des 
verstorbenen (bonorum possessio unde vir et uxor) und der von Justinian begründete 
relative Anspruch der armen Wittwe an dem Nachlasse ihres wohlhabenden Mannes,
	        
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