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Umstände vorliegen müssen, und seiner bloßen Mittheilung an die Behörden und
Beamten in der Umgebung und in weiterem Kreise unterschieden, — im Anschluß
wol an das Französische Recht, welches statt der S. sich der gleichen Mittheilung des
Haftbefehls bedient. Bei Vergehen ist eine öffentliche Kundmachung in Oesterreich
ausgeschlossen. — Wer auf Grund des S. ergriffen wird, muß in Oesterreich sofort
von dem Richter oder der Polizeibehörde, welche ihn in Verwahrung nimmt, verhört
und, wenn ein Grund zu weiterer Festhaltung sich nicht ergiebt, sofort freigelassen.
werden. Nach der Deutschen Straf P O. kann er, es sei denn, daß er spätestens am
Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter geführt werden könnte, so-
so#rtige Vorführung vor den nächsten Amtsrichter fordern, der ihn spätestens am Tage
nach der Ergreifung vernehmen und seine Freilassung verfügen muß, wenn er be-
weist, daß er nicht der Verfolgte oder daß die Verfolgung durch die zuständige
Behörde aufgehoben ist. — Die Erledigung eines S. ist, auch wo sie nicht vor-
geschrieben ist, bekannt zu machen, damit nicht auf Grund derselben in die Freiheit
Anderer eingegriffen werde. Auch sind S. immer nur als subsidiäres Sistirungs-
mittel, wenn jedes andere erfolglos scheint, anzuwenden, da sie, wenn der Verfolgte
freigesprochen werden sollte, auf ungerechtfertigte Benachtheiligung seiner Ehre, soweit
öffentliche Kundmachung mit ihnen verbunden ist, hinauskommen.
Quellen: Oterreichische StrafPpO. 88 177, 414 ff. — Deutsche lsS.
§§ 131, 132, 489; Mot. S. 78, — Prot. der Reichstagskommission 176 ff., 869 ff.
Lit : Bauer, Lehrb., § 79. — Mittermaier, Straf-Verf., I. § 78. — nlheent.
Dusschen Stras#O. I. von Löwe, Boituss v. Schwarze u. A. Ws Strascher. Verfl
S. 170. — v. Holtzendorff, Hdbch. d Strasrz. N., I. S. 362 ff. K. Wieding.
Stellgescha (Th. I. S. 538). Das S., „Schluß auf Geben und Nehmen“,
„Stellage“ genannt, ist ein Prämiengeschäft, bei welchem der Prämiengeber (der
„Wähler“) am Stichtage die Wahl hat, ob er ein bestimmtes Lieferungsgeschäft als
liefernder oder als beziehender Theil abgeschlossen und erfüllt wissen wolle, mit
anderen Worten das Recht hat, nach seiner Wahl, welche er an einem bestimmten
Zeitpunkte oder innerhalb einer festgesetzten Frist treffen muß, die behandelte Waare
(meistens Effekten) dem Prämiennehmer („Steller“ genannt) zu liefern oder sie von
diesem zu beziehen. (Ueber den Begriff Prämiengeschäft (. diesen Art.)
Vom zweischneidigen Prämiengeschäft unterscheidet sich das S. dadurch,
daß die Wahl des absoluten Nichtwollens bei dem S. ausgeschlossen ist; da bei
diesem demnach jedenfalls eine Erfüllung des je nach Entscheidung des Wählers im
S. abzuschließenden Vertrages einzutreten hat, wird die Prämie zweckmäßig und
gewöhnlich in der Vereinbarung von zwei verschiedenen Kaufpreisen ausgedrückt,
eines niedrigeren für den Fall, daß der Wähler wählt zu liefern, und eines höheren
für den Fall, daß sich dieser liefern läßt. Da hierbei die Prämie nicht selbständig
sichtbar und in den Schlußbriefen nicht besonders genannt wird, sehen Manche im
S. kein Prämiengeschäft; so Nebenius, Bender; daß hierbei das innere Wesen
des S. übersehen und verkannt wird, bemerkt dagegen mit Recht Thöl
(a. a. O. Note 3). Bestritten ist, welche Rechtsfolge eintritt, wenn der Wähler keine
oder keine rechtzeitige Wahl trifft; Böhmer, Bender, Ladenburg und Ende-
mann behaupten, alsdann gehe das Wahlrecht auf den Steller über, eine Ansicht,
deren Unhaltbarkeit und Willkürlichkeit von Gad und ausführlicher von Gareis
nachgewiesen ist. Der Steller kann vielmehr vom nichtwählenden Wahlberechtigten
lediglich das positive Vertragsinteresse wegen Verletzung des im Abschlusse des S.
entstandenen pactum de contrahendo fordern, darf aber der Berechnung dieses In-
teresses nicht, wie Gad annimmt, die ihm, dem Steller, günstigere Konjunktur zu
Grunde legen, sondern muß davon ausgehen, daß der Wähler, wenn er gewählt
hätte, jedenfalls nach Maßgabe der ihm und nicht dem Steller günstigeren
Konjunktur gewählt haben würde. Dies folgt aus der feststehenden Natur
und Intention des S.; hierüber Gareis a. u. a. O. S. 162—167 und die
dort cit. Lit. Theilweisen Bezug oder theilweise Selbstlieferung der Effekten