Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

782 Stellvertretungskosten. 
darf der Wähler nicht wählen; s. Bender und Thöl, anderer Ansicht ist Böh- 
mer. Nach den Uebungen der Berliner Fondsbörse könnte über die anzunehmende 
Erklärung allenfalls die Deputation der Sachverständigen = Kommission der Fonds- 
börse entschieden. 
Lit.: Nebenius, Der intttse Kredit, 2. Aufl., Karlsr. 1829, S. 564. — Böhmer 
im Archiv für civil. Praxis, Bd. 1IX. 4 S. 415 ff. — Bender, Verkehr mit Staats- 
papieren, 2. Aufl. Gött. 1880, 5 94 S. 407 ff. — Thöl, Verkehr mit Staatspapieren 
söttingen 1835), 3 6. 46; Derselbe, H.R., 6. Aufl., 291. — Ladendurg in Gold- 
schmidt's Ztschr. *7rv .2. Bd. III. S. 158. 47. — Gad, Handb. d. Deutschen 
„R. (Berlin 1863), S. 255—56. — Endemann, R., 3. Aufl., §5 121, -*½1). 592. — 
rünhut, Sörsene und Maklerrecht 1875 (auch in einer Zeitschr. für d. Hipal. und öff. 
Recht, 1875) S. 69. — Gareis in Siebenhaar's Archiv für Deutsches W.= und H. R., 
Bd. XVIII. 1860 eft 2, 134, 159—168. — James Moser, Die Lehre von den Zeit- 
eschäften, Berlin 1875, S. + 31. — Erk. d. obersten Gerichtshofes zu Wien u. Referat hierüber 
1 Goldschmidt's Zeitschr. 2 d. ges. H. R. Bd. XI. S. 155—162. — In Betreff der oben- 
erwähnten Uebungen der Berliner Fondsbörse vergl. Bedingungen für Geschäfte an derselben 
3. Febr. 1873, § 13, Al. 3 a. E., mitgetheilt von Keneer in d. Zeitschr. f. d. ges. H.R. 
Sr TXVIII. S. 502 ff.; Bd. XXI. S. 269; Bd. XXIV. S. 538 ff., und Frankfurter 
Usancen in Goldschmidt' 3 Zeitschr. für das ges. H. N. Bd. XXIV. S. 525 ff., insbef. 
S. 531. (Die Börsenusancen überhaupt sind unter d. Art. Zeitkauf citirt.) Gareis. 
Stellvertretungskosten (Th. I. S. 861). Die Frage, ob ein Staats- 
beamter die Kosten für seine Stellvertretung in dem von ihm verwalteten Amte 
dann zu zahlen habe, wenn er zum Mitgliede des Land= oder Reichstags gewählt 
worden und durch seine Thätigkeit als solches an der Verwaltung seines Amtes ge- 
hindert ist, kann durch die einfache Behauptung, die Annahme einer Abgeordneten- 
wahl sei die Ableistung einer öffentlichen oder staatsbürgerlichen Pflicht und dürfe 
deshalb nicht mit pekuniären Nachtheilen verbunden sein, nicht als beantwortet gelten, 
weil der Staat die dem Einzelnen aus der Ableistung öffentlicher Pflichten, wie der 
militärischen Dienstpflicht, des Schöffen= und Geschworenendienstes u. f. w. er- 
wachsenden Vermögensnachtheile überhaupt nicht oder doch nur im beschränktesten 
Umfange vergütet, sowie weiter, weil der Staat auch denjenigen Abgeordneten, 
welcher kein Staatsamt bekleidet, nicht gegen den ökonomischen Schaden schützt, 
welcher für denselben aus der Theilnahme an den landständischen Verhandlungen 
und aus der hierdurch bewirkten Verhinderung an dem Betriebe seiner Berufs- 
geschäfte entsteht, und endlich, weil auch nicht der geringste Zwang zu der Annahme 
einer Wahl zum Abgeordneten vorliegt, vielmehr die Uebernahme der Thätigkeit und 
Pflicht eines Abgeordneten ausschließlich dem freien Ermessen des Gewählten über- 
lassen ist. 
Eine richtige Begründung der Freiheit gewählter Staatsbeamten von Zahlung 
der S. kann nur dann gefunden werden, wenn man, wie insbesondere auch 
v. Rönne thut, von dem in vielen Deutschen Verfassungen zum Schutze der passiven 
Wahlfähigkeit der Staatsbeamten aufgestellten Satze ausgeht, daß ein Staats- 
beamter zum Eintritte in die Volksvertretung keinen Urlaub nöthig habe (Preußen, 
Coburg-Gotha, Deutsche Reichsverfassung), bzw. daß ihm der Urlaub nicht (Bayern, 
Braunschweig) verweigert werden dürfe. Der juristische Kern dieser Verfassungs- 
bestimmung kann nämlich nur der sein, daß mit der Annahme der Wahl der ge- 
wählte Staatsbeamte auf Grund des Gesetzes von der Verwaltung seines Amtes 
zeitweilig dispensirt sein solle. Wie nun aber keine Gehaltsverkürzung zum Zwecke 
der Bestreitung der S. dann stattfindet, wenn der Beamte, gleichviel aus welcher 
Ursache, von seiner vorgesetzten Behörde einen unbedingten Urlaub erhält, so kann 
auch ein Abzug vom Gehalte dann nicht stattfinden, wenn das Gesetz den Beamten 
im Falle der Wahl zum Abgeordneten entweder unmittelbar beurlaubt oder ihm den Ur- 
laub ausdrücklich zusichert, wenn er um denselben bei der vorgesetzten Behörde einkommt. 
So ist es denn auch als die Rückkehr zu der richtigen Behandlung der Frage 
zu bezeichnen, wenn die Preußische Regierung im Jahre 1867 die S. für die in den 
Reichstag und seit 1869 für die in das Abgeordnetenhaus gewählten Beamten auf
	        
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