786 Stephant — Steuerpflicht.
1872, S. 244 ff., bes. S. 264 ff. — Faucher, V.J. Schr. f. Volkswirthsch., Jahrg. I. Bd. II.
S. 42 ff.; Jahrg. II. Bd. III. S. 51 ff. — Hoyer, Die Preuß. Stempelgesetzgebung für die
alten und neuen Landestheile, 2 Bde., Berlin 1869— 1873, 2. Aufl. 1874; Derselbe, Das
Deutsche Neichägele über die Wechselstempelsteuer 2c., Berlin 1871. — Die Stenographischen
Berichte und Drucksachen des Preuß. Landtags an den einschlagenden Stellen. — Kletke,
Literatur über das Finanzwesen des Preußischen Staats, 8. Aufl. 1876, S. 299 ff.
Ernst Meier.
Stephani, Joachim, 5 zu Pyritz, 1577 Doktor, 1578 Prof. der Rechte
in Greifswald, herzoglicher Rath, Syndikus der Univ. f 14. I. 1623.
Sein Bruder Matthias, 5 1570 zu Pyritz, 1624 ord. Prof. zu Greifs-
wald, ## 26. VIII. 1646.
Dieser schrieb: Comm. in Novellas, 1630, 53 ed. Brunnemann 1700. — Tract. de
jurisdictione, Fef. 1610, 1611, 1623. — Synopsis Jurispr., Rost. 1624. — Disc. academici
ex jure publico, Rost. 1624. — Tract. de jure patronatus, Fcf. Lips. 1631, 1639, 1701,
Gothae 1672.
Lit.: Schulte, Gesch., III. b 30 u. 34. — Kosegarten, I. 218. — v. Stintzing,
Gesch. d. Deutschen Rechtswissensch. (1880), I. 729. — Pütter, Litt., I. 159.— Landsberg,
Ueber d. Entstehung d. Regel quidquid non agnoscit glossa, nec agnoscit forum, Bonn 1880.
Teichmann.
Steuerkredit kann in Deutschland für Tabaks-, Rübenzucker-, Salz= und
Branntweinsteuer angesessenen Kaufleuten, Fabrikanten und Gewerbtreibenden gewährt
werden. Mit Ausnahme der Rübenzuckersteuer, deren Betrieb an und für sich
größere Steuerbeträge zur Folge hat, hängt die Gewährung des S. von einer
gewissen jährlichen Steuerzahlung ab, welche für die Salzsteuer 3000 Mark, für die
Branntweinsteuer 1800 Mark und für die Tabakssteuer nach dem Gewichte 100 Mark
zum Mindesten beträgt. Die in dem steueramtlichen Kreditkonto eingeschriebene
Steuer muß innerhalb einer bestimmten Frist vom Kreditnehmer einbezahlt werden.
Diese Fristen sind bei jeder Steuerart verschieden bemessen. Während nämlich für
die Rübenzuckersteuer und Branntweinsteuer eine sechsmonatliche Frist gewährt werden
kann, beträgt dieselbe für die Salzsteuer nur drei Monate. Bezüglich der Tabak-
gewichtssteuer aber ist bestimmt, daß die, bei der erstmaligen Veräußerung oder
spätestens bis 15. Juli des, auf das Erntejahr folgenden, Jahres fällige Steuer
bis zum 15. Oktbr. d. J. kreditirt werden kann. Außerdem kann auch Demzjenigen,
der inländischen Tabak zur Versteuerung aus Niederlagen abmeldet, gestattet werden,
daß er die Tabakgewichtssteuer, statt an dem im § 17 Abs. 1 des Gesetzes von 1879
bestimmten Zeitpunkte, erst am 25. des dritten, darauf folgenden, Monats entrichtet.
Die Bestellung voller Sicherheit für jede Kreditgewährung ist zwar Regel, doch kann
zuverlässigen Leuten dieselbe ganz oder theilweise erlassen werden. Der Kredit wird
auf Rechnung und Gefahr der einzelnen Bundesstaaten, in deren Bereich die Gewerb-
treibenden bzw. Kreditnehmer sich befinden, durch die Steuerbehörden gewährt. Dem
Reiche gegenüber wird der S. erst nach seiner Fälligkeit als Baarzahlung in An-
rechnung gebracht.
OQuellen: Gesef über Besteuerung des Rübenzuckers von 1876. — Beschluß d. Bundes-
rathes vom 2. Juli 1869 (§ 126) wegen der Rübenzuckersteuer. — Bundesrathsbeschluß vom
28. Mai 1868 (§ 140) wegen der Salzsteuer. — Beschluß des Bundesraths vom 3. Juli
1869 wegen der Branntweinsteuer. — Gesetz vom 16. Juli 1869 § 16 Abs. 2 und § 17
und Kreditregulativ von 1880 wegen der Tabakssteuer. — Außerdem die Kreditregulative der
einzelnen Bundesstaaten.
Schriften: Hirth's Annalen des Deutschen Reiches v. 1873 u. 1880 u. v. Aufseß,
Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches v. 1880. — Centralblatt für Abgaben 2c. für
die Preuß. Staaten, Centralblatt des Deutschen Reichs, Jahrbücher der Zollesetzgebung. —
Verwaltung des Deutschen Zoll= u. Handelsvereins, 1854—1875. (S. auch die Art. Zoll-
kredit, Rübenzucker-, Tabaks-, Branntwein-, Salz-Steuer.) v. Auffeß.
Steuerpflicht. Die überaus langsame Entwickelung der Idee einer all-
gemeinen, gleichen S. in Deutschland hat ihren Grund nicht nur in nationalen
Eigenthümlichkeiten, sondern in allgemeinen gesellschaftlichen Verhältnissen. Wenn
Tacitus als Eigenthümlichkeit der Germanen bemerkt, daß sie ihren Obrigkeiten nur frei-