Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

786 Stephant — Steuerpflicht. 
1872, S. 244 ff., bes. S. 264 ff. — Faucher, V.J. Schr. f. Volkswirthsch., Jahrg. I. Bd. II. 
S. 42 ff.; Jahrg. II. Bd. III. S. 51 ff. — Hoyer, Die Preuß. Stempelgesetzgebung für die 
alten und neuen Landestheile, 2 Bde., Berlin 1869— 1873, 2. Aufl. 1874; Derselbe, Das 
Deutsche Neichägele über die Wechselstempelsteuer 2c., Berlin 1871. — Die Stenographischen 
Berichte und Drucksachen des Preuß. Landtags an den einschlagenden Stellen. — Kletke, 
Literatur über das Finanzwesen des Preußischen Staats, 8. Aufl. 1876, S. 299 ff. 
Ernst Meier. 
Stephani, Joachim, 5 zu Pyritz, 1577 Doktor, 1578 Prof. der Rechte 
in Greifswald, herzoglicher Rath, Syndikus der Univ. f 14. I. 1623. 
Sein Bruder Matthias, 5 1570 zu Pyritz, 1624 ord. Prof. zu Greifs- 
wald, ## 26. VIII. 1646. 
Dieser schrieb: Comm. in Novellas, 1630, 53 ed. Brunnemann 1700. — Tract. de 
jurisdictione, Fef. 1610, 1611, 1623. — Synopsis Jurispr., Rost. 1624. — Disc. academici 
ex jure publico, Rost. 1624. — Tract. de jure patronatus, Fcf. Lips. 1631, 1639, 1701, 
Gothae 1672. 
Lit.: Schulte, Gesch., III. b 30 u. 34. — Kosegarten, I. 218. — v. Stintzing, 
Gesch. d. Deutschen Rechtswissensch. (1880), I. 729. — Pütter, Litt., I. 159.— Landsberg, 
Ueber d. Entstehung d. Regel quidquid non agnoscit glossa, nec agnoscit forum, Bonn 1880. 
Teichmann. 
Steuerkredit kann in Deutschland für Tabaks-, Rübenzucker-, Salz= und 
Branntweinsteuer angesessenen Kaufleuten, Fabrikanten und Gewerbtreibenden gewährt 
werden. Mit Ausnahme der Rübenzuckersteuer, deren Betrieb an und für sich 
größere Steuerbeträge zur Folge hat, hängt die Gewährung des S. von einer 
gewissen jährlichen Steuerzahlung ab, welche für die Salzsteuer 3000 Mark, für die 
Branntweinsteuer 1800 Mark und für die Tabakssteuer nach dem Gewichte 100 Mark 
zum Mindesten beträgt. Die in dem steueramtlichen Kreditkonto eingeschriebene 
Steuer muß innerhalb einer bestimmten Frist vom Kreditnehmer einbezahlt werden. 
Diese Fristen sind bei jeder Steuerart verschieden bemessen. Während nämlich für 
die Rübenzuckersteuer und Branntweinsteuer eine sechsmonatliche Frist gewährt werden 
kann, beträgt dieselbe für die Salzsteuer nur drei Monate. Bezüglich der Tabak- 
gewichtssteuer aber ist bestimmt, daß die, bei der erstmaligen Veräußerung oder 
spätestens bis 15. Juli des, auf das Erntejahr folgenden, Jahres fällige Steuer 
bis zum 15. Oktbr. d. J. kreditirt werden kann. Außerdem kann auch Demzjenigen, 
der inländischen Tabak zur Versteuerung aus Niederlagen abmeldet, gestattet werden, 
daß er die Tabakgewichtssteuer, statt an dem im § 17 Abs. 1 des Gesetzes von 1879 
bestimmten Zeitpunkte, erst am 25. des dritten, darauf folgenden, Monats entrichtet. 
Die Bestellung voller Sicherheit für jede Kreditgewährung ist zwar Regel, doch kann 
zuverlässigen Leuten dieselbe ganz oder theilweise erlassen werden. Der Kredit wird 
auf Rechnung und Gefahr der einzelnen Bundesstaaten, in deren Bereich die Gewerb- 
treibenden bzw. Kreditnehmer sich befinden, durch die Steuerbehörden gewährt. Dem 
Reiche gegenüber wird der S. erst nach seiner Fälligkeit als Baarzahlung in An- 
rechnung gebracht. 
OQuellen: Gesef über Besteuerung des Rübenzuckers von 1876. — Beschluß d. Bundes- 
rathes vom 2. Juli 1869 (§ 126) wegen der Rübenzuckersteuer. — Bundesrathsbeschluß vom 
28. Mai 1868 (§ 140) wegen der Salzsteuer. — Beschluß des Bundesraths vom 3. Juli 
1869 wegen der Branntweinsteuer. — Gesetz vom 16. Juli 1869 § 16 Abs. 2 und § 17 
und Kreditregulativ von 1880 wegen der Tabakssteuer. — Außerdem die Kreditregulative der 
einzelnen Bundesstaaten. 
Schriften: Hirth's Annalen des Deutschen Reiches v. 1873 u. 1880 u. v. Aufseß, 
Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches v. 1880. — Centralblatt für Abgaben 2c. für 
die Preuß. Staaten, Centralblatt des Deutschen Reichs, Jahrbücher der Zollesetzgebung. — 
Verwaltung des Deutschen Zoll= u. Handelsvereins, 1854—1875. (S. auch die Art. Zoll- 
kredit, Rübenzucker-, Tabaks-, Branntwein-, Salz-Steuer.) v. Auffeß. 
Steuerpflicht. Die überaus langsame Entwickelung der Idee einer all- 
gemeinen, gleichen S. in Deutschland hat ihren Grund nicht nur in nationalen 
Eigenthümlichkeiten, sondern in allgemeinen gesellschaftlichen Verhältnissen. Wenn 
Tacitus als Eigenthümlichkeit der Germanen bemerkt, daß sie ihren Obrigkeiten nur frei-
	        
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