Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Steuervergehen — Steuerverwaltung. 791 
sich daraus folgerichtig die Nothwendigkeit allgemein gesetzlicher Regelungen auch der 
Kommunalsteuerpflichten in Harmonie mit dem Staatssteuersystem, zu welchem sie 
nun in einem Verhältniß relativer Ergänzung stehen, ebenso wie die den Kommunen 
auferlegten öffentlichen Lasten zu den allgemeinen Pflichten des Staats. 
Bei so gewaltigen, in das volkswirthschaftliche Leben tief eingreifenden Reformen 
treten erfahrungsmäßig allerdings auch einseitige Strömungen ein. Die schwer er- 
rungene Anerkennung einer allgemeinen S. hat zeitweise eine einseitige Vorliebe für 
die Einkommensteuern herbeigeführt, während die vielseitigen massenhaften Bedürf- 
nisse des Staates und der Gemeinden einer gegenseitigen Ergänzung der Zölle mit 
den inländischen Subjekt= und Objektbesteuerungen nicht entbehren können. Das an 
dieser Stelle zu suchende Gleichgewicht beruht indessen unabänderlich auf der An- 
erkennung der S. als „allgemeiner Bürgerpflicht“. Vgl. oben den Art. Besteuerung. 
Lit. des Steuerrechts insbesondere: G. H. von Justi, System d. inanzwesen, 1766.— 
K. H. Rau, Grundsätze der Finanzwissenschaft (neu bearbeitet durch Ad. Wagner). — L. 
v. Stein, Lehrbuch der Finanzwissenschaft. — Gneist, Die Preußische Siurce L831. 
nei 
Steuervergehen bzw. Uebertretungen, f. d. Art. Zollvergehen 
und Defraudation. 
Steuerverwaltung. Die S. ist ein Theil der Finanzverwaltung und hat 
die Aufgabe, die aus den sog. direkten und indirekten Steuern und Abgaben fließen- 
den Staatsabgaben zu veranlagen, zu erheben und zu verwalten. Je nachdem die 
S. direkt auf die Steuerquellen losgeht und sie selbst ermittelt, indem sie sämmt- 
liches Vermögen und Einkommen, sämmtliche Vermögenshauptbestandtheile und 
Hauptarten des Einkommens nach ihrem Bestande bei allen Steuersubjekten in der 
laufenden Steuerperiode aufsucht, bemißt und belastet, oder je nachdem sie anderer- 
seits den Vermögens= oder Einkommensstand der Steuersubjekte gar nicht ermittelt, 
sondern die Steuerquelle nur mittelbar (indirekt) in der lebendigen Bewegung des 
Entstehens und der Verwendung einzelner Theile des Vermögens und Einkommens, 
nicht bei dem Steuerträger selbst, sondern bei einem dritten formellen Steuersubjekte, 
bei dem Rechtsvorgänger oder Rechtsnachfolger des Steuerträgers erfaßt, hat die 
Steuerverwaltung mit der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der direkten 
oder indirekten Steuern zu thun. 
Zu der ersten Gattung sind zu rechnen die Grund-, Häuser-, Einkommen-, 
Kapitalrenten-, Gewerbesteuer, welche mit Ausnahme der Kapitalrentensteuer in allen 
Staaten Deutschlands und Oesterreichs existiren. Als indirekte Steuern sind anzu- 
sehen die sog. Verbrauchssteuern für Getränke (Bier-, Branntwein-, Weinsteuer), oder 
für Nahrungs= und Genußmittel (Zucker-, Tabak-, Salz-, Mehl= und Schlachtsteuer) 
oder die Gebühren, Taxen und Stempel, welche für Rechtsgeschäfte aller Art, 
Prozeßsachen, Besitzveränderungen von Liegenschaften, für Erbschaften, für Börsen- 
geschäfte und Spielkarten erhoben werden. 
Je nachdem die Verwaltung und Erhebung von direkten oder indirekten Steuern 
in Frage steht, ist der Verwaltungsorganismus, sind die Organe der Verwaltung 
in Deutschland verschieden. 
Die direkten Steuern werden unter der Oberaufsicht der Bezirksregierungen in 
den einzelnen Staaten durch besondere Organe, wie z. B. in Preußen durch die 
Steuerkassen, in Bayern durch die Rentämter veranlagt und erhoben, ebenso 
zum Theil diejenigen indirekten Steuern, welche nicht zu den Verbrauchssteuern 
gehören. 
Ein großer Theil der indirekten Abgaben und die Verbrauchssteuern werden 
durch die Hauptsteuer= oder Hauptzollämter und die denselben untergeordneten 
Steuer= und Untersteuerämter, sowie im Grenzbezirke durch die Nebenzollämter ver- 
waltet und erhoben. Als vorgesetzte Behörden dieser Aemter fungiren in Preußen 
die Provinzialsteuerdirektionen, in den übrigen Staaten die Generaldirektionen für
	        
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