P.
Pachmann, Theodor Ritter von, 56 9. XI. 1801 zu Horatitz in Böhmen,
wurde in Wien suppl. Prof. für Röm. und Kan. Recht, ordentl. Prof. in Olmütz,
seit 1850 in Wien, 1870 pensionirt und in den erblichen Ritterstand erhoben,
Kaiserl. Regierungerath, +11. II. 1881.
Schriften: Die Verjährung nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte in Oesterreich,
Wien 1833. — Lehrbuch des Kirchenrechts (1849—353), 3. Aufl. Wien 1863—66. — Vorschule
des Röm. Rechts Wien 1858. — Viele Abhandl. in Zeitschriften.
Lit.: Schulte, Geschichte der Quellen, III. a S. 430. — Neue freie Presse Nr. 5912
(12. Febr.), Nr. 5913 (13. Febr.). Teichmann.
Pachtvertrag ist diejenige Art der Miethe ((. diesen Art.) im weiteren
Sinne, bei welcher eine fruchttragende Sache zum Zweck der Nutzung gegen eine
Summe Geldes (Pachtzins) überlassen wird. Die Sache kann auch hier eine körper-
liche oder unkörperliche sein, z. B. das Recht auf öffentliche Gefälle (vectigalia),
(I. 16 D. d. V. S. 50, 16); ein Gewerberecht, ein kaufmännisches Geschäft (Seuffert,
Arch. XVI. 213). Als Gegenleistung aber ist hier abweichend von der Miethe
statt des Geldes eine Quote des Fruchtertrages zu bedingen gestattet (sog. colonia
partiaria, Theilpacht) (1. 8; 1. 21 C. de loc. 4, 65; Glück, XVII. S. 333;
Sintenis, Gem. Civ.R., II. § 118 Anm. 4). Dadurch tritt die Pacht dem
Gesellschaftsvertrage nahe (I. 25 § 6 D. loc. 19, 2). Sie bleibt aber nach Gemeinem,
wie nach den Partikularrechten unter den Regeln der Pacht stehen (Preuß. LR. I. 21
§6§ 264—266; Sächs. BGB. § 1190); nur nach Oesterr. Recht wird sie zur Sozietät
(Allg. BGB. § 1103). Die Grenze zwischen der Pacht und dem Kauf künftiger
Erzeugnisse wird dadurch gebildet, daß bei ersterer die erzeugende Sache unverbrauchbar
sein und dem Pachter zur eigenen Fruchtgewinnung übergeben werden muß. Hier-
nach ist die Ausbeute eines Bergwerks, Torsstiches 2c. nicht zu verpachten, sondern
nur zu verkaufen (Gruchot, Beiträge zum Preuß. Recht, I. S. 469). Für die
Form des P. gilt nur partikularrechtlich Besonderes. So verlangt das Preuß. Recht
bei Verpachtung eines ländlichen Gutes gegen einen Zins von mindestens 600 Mark
gerichtliche oder notarielle Form, und bei kleineren Landpachtungen oder bei solchen
anderweitigen Pachtungen, deren Jahreszins 150 Mark nicht übersteigt, Schriftlichkeit;
ist diese Form verabsäumt, so macht die vollzogene Uebergabe den Vertrag auf ein
Jahr wirksam (§8 401—407 Allg. LR. I. 21). Die Verpflichtungen der Parteien
bestimmen sich im Allgemeinen nach den im Art. Miethe entwickelten Regeln.
Der Verpächter hat auch hier die Sache in brauchbarem Zustande zu gewähren und
die Lasten und Abgaben von derselben zu tragen (1. 4; 1. 20 §4 C. de agric. 11, 47).
Doch begrenzen dies Partikularrechte genauer dahin, daß er bei Verpflichtungen nach
einem Anschlage nur diejenigen zu tragen habe, die nicht vom Ertrage abgezogen
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 1