Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

P. 
Pachmann, Theodor Ritter von, 56 9. XI. 1801 zu Horatitz in Böhmen, 
wurde in Wien suppl. Prof. für Röm. und Kan. Recht, ordentl. Prof. in Olmütz, 
seit 1850 in Wien, 1870 pensionirt und in den erblichen Ritterstand erhoben, 
Kaiserl. Regierungerath, +11. II. 1881. 
Schriften: Die Verjährung nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte in Oesterreich, 
Wien 1833. — Lehrbuch des Kirchenrechts (1849—353), 3. Aufl. Wien 1863—66. — Vorschule 
des Röm. Rechts Wien 1858. — Viele Abhandl. in Zeitschriften. 
Lit.: Schulte, Geschichte der Quellen, III. a S. 430. — Neue freie Presse Nr. 5912 
(12. Febr.), Nr. 5913 (13. Febr.). Teichmann. 
Pachtvertrag ist diejenige Art der Miethe ((. diesen Art.) im weiteren 
Sinne, bei welcher eine fruchttragende Sache zum Zweck der Nutzung gegen eine 
Summe Geldes (Pachtzins) überlassen wird. Die Sache kann auch hier eine körper- 
liche oder unkörperliche sein, z. B. das Recht auf öffentliche Gefälle (vectigalia), 
(I. 16 D. d. V. S. 50, 16); ein Gewerberecht, ein kaufmännisches Geschäft (Seuffert, 
Arch. XVI. 213). Als Gegenleistung aber ist hier abweichend von der Miethe 
statt des Geldes eine Quote des Fruchtertrages zu bedingen gestattet (sog. colonia 
partiaria, Theilpacht) (1. 8; 1. 21 C. de loc. 4, 65; Glück, XVII. S. 333; 
Sintenis, Gem. Civ.R., II. § 118 Anm. 4). Dadurch tritt die Pacht dem 
Gesellschaftsvertrage nahe (I. 25 § 6 D. loc. 19, 2). Sie bleibt aber nach Gemeinem, 
wie nach den Partikularrechten unter den Regeln der Pacht stehen (Preuß. LR. I. 21 
§6§ 264—266; Sächs. BGB. § 1190); nur nach Oesterr. Recht wird sie zur Sozietät 
(Allg. BGB. § 1103). Die Grenze zwischen der Pacht und dem Kauf künftiger 
Erzeugnisse wird dadurch gebildet, daß bei ersterer die erzeugende Sache unverbrauchbar 
sein und dem Pachter zur eigenen Fruchtgewinnung übergeben werden muß. Hier- 
nach ist die Ausbeute eines Bergwerks, Torsstiches 2c. nicht zu verpachten, sondern 
nur zu verkaufen (Gruchot, Beiträge zum Preuß. Recht, I. S. 469). Für die 
Form des P. gilt nur partikularrechtlich Besonderes. So verlangt das Preuß. Recht 
bei Verpachtung eines ländlichen Gutes gegen einen Zins von mindestens 600 Mark 
gerichtliche oder notarielle Form, und bei kleineren Landpachtungen oder bei solchen 
anderweitigen Pachtungen, deren Jahreszins 150 Mark nicht übersteigt, Schriftlichkeit; 
ist diese Form verabsäumt, so macht die vollzogene Uebergabe den Vertrag auf ein 
Jahr wirksam (§8 401—407 Allg. LR. I. 21). Die Verpflichtungen der Parteien 
bestimmen sich im Allgemeinen nach den im Art. Miethe entwickelten Regeln. 
Der Verpächter hat auch hier die Sache in brauchbarem Zustande zu gewähren und 
die Lasten und Abgaben von derselben zu tragen (1. 4; 1. 20 §4 C. de agric. 11, 47). 
Doch begrenzen dies Partikularrechte genauer dahin, daß er bei Verpflichtungen nach 
einem Anschlage nur diejenigen zu tragen habe, die nicht vom Ertrage abgezogen 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 1
	        
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