Polizeistrafverfahren. 75
derselben beliebig bestimmen. In Preußen ist die Befugniß demjenigen übertragen,
der die Polizeiverwaltung in einem bestimmten Bezirke auszuüben hat (vgl. a) § 1
und b) § 21, außerdem sind in einzelnen polizeilichen Angelegenheiten besondere
Behörden zum Erlaß von Polizeistrafmandaten für zuständig erklärt. Eine Zu-
sammenstellung derselben findet sich bei Dalcke, (2. Aufl.) S. 296 ff. Ebenso
werden nur Polizeibehörden im Allgemeinen als zuständig genannt in Sachsen,
Württemberg, Baden (außer den Bezirkspolizeibehörden la) § 124) sind nach
a) § 127 noch Bahnhofsvorstände und Hafenbehörden wenigstens zur Festsetzung
von Geldstrafen befugt; über deren Verfahren vgl. c) und d)), Mecklenburg,
Altenburg, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Lübeck, Ham-
burg. Die Gesetze für Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Meiningen,
Koburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß j. L., Bremen zählen
die zuständigen Behörden einzeln auf. Auch die Grenzen der Zuständigkeit sind
verschieden bestimmt. Abgesehen davon, daß meistens für Forst= und Feldrügesachen,
bezüglich deren § 3, Abs. 3 des EG. zur StrafP O. die Anordnung eines be-
sondern gerichtlichen Verfahrens zuläßt (vgl. die Art. Forststrafrecht, Forst-
strafverfahren), ein polizeiliches Straffestsetzungsrecht nicht besteht, haben nur
einige Staaten ihren Polizeibehörden die reichsgesetzlich zulässige Kompetenz voll ein-
geräumt. So Sachsen sohne jedoch die in besonderen Gesetzen vorhandenen Be-
schränkungen aufzuheben, a) § 1, Abs. 2, vgl. Walter, S. 17], Württem-
berg (jedoch nur bezüglich der Oberämter [a) Art. 14), während die Ortsvorsteher,
sowol bezüglich der Höhe der zu erkennenden Strafen sa) Art. 11) wie der Ueber-
tretungen, welche ihrer Kompetenz unterstehen sa) Art. 10, sehr beschränkt sind),
Baben (nur für die Bezirkspolizeibehörden, bezüglich der Bürgermeister vgl. a) § 130),
Altenburg, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß, Lübeck,
Bremen. Dagegen erstreckt sich die Befugniß der Polizeibehörden in Preußen
auf die Festsetzung von Strafen bis zu 15 Mark oder von Haft bis zu drei Tagen,
a) § 1 vgl. c), ebenso in Braunschweig § 12, in Oldenburg auf die
Festsetzung von Geldstrafen für die in a) 2 aufgezählten Uebertretungen, in Mecklen-
burg auf die in a) § 9 angeführten Uebertretungen, in Weimar nur für die
oberen Behörden auf Haft sa) § 31, für die übrigen auf Geldstrafen und Ein-
ziehung sa) § 4] und nicht auf alle Uebertretungen la) § 2]), ebenso in Schwarz-
burg-Rudolstadt sa) §§ 2 und 3), in Meiningen nur für die Orts-
vorstände bestimmter einzeln aufgezählter Orte auf Geldstrafe bis zu 60 Mark und
Haft bis zu 14 Tagen, für die der übrigen auf Geldstrafe bis zu 25 Mark (§ 2),
in Koburg-Gotha nicht auf alle Uebertretungen und auf Strafen nur bis zu
60 Mark und 14 Tage Haft, in Hamburg (§ 4) nur auf Geldstrafe, auf Haft
nur im Falle der Umwandlung und bezüglich der im § 361 des Straf GB. an-
geführten Uebertretungen.
II. Die polizeiliche Straffestsetzung darf niemals eine endgültige sein, vielmehr
ist stets der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Neben demselben kann
landesgesetzlich noch eine Beschwerde an die vorgesetzte Administrativbehörde gestattet
werden, jedoch nur in der Weise, daß die Ergreifung des einen Rechtsmittels den
Verlust des andern zur Folge hat. Das ist geschehen in Württemberg (a) Art. 20),
Baden sa) § 1281, Mecklenburg la) § 271], Hamburg (5 7). In dem Frei-
lassen einer Wahl zwischen Beschwerde und Antrag auf gerichtliche Entscheidung
liegt keine Versagung des Rechtsweges, die allerdings unzulässig wäre. Die gegen-
seitige Ausschließlichkeit mußte angeordnet werden, weil eine gleichzeitige Verhand-
lung derselben Sache vor Justiz= und Administrativbehörden, die möglicherweise zu
entgegengesetzten Entscheidungen führte, praktisch unzuträglich gewesen wäre. Mit
der Beschwerde selbst beschäftigt sich die Straf O. nicht weiter, die Stelle, bei der
sie anzubringen, die Frist, binnen welcher sie einzulegen, die Wirkung derselben, den
weiteren Verlauf des Verfahrens haben die Landesgesetze ausschließlich zu bestimmen,