Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

2 Pachtvertrag. 
worden sind, und bei Verpachtungen in Bausch und Bogen nur die Hypotheken- 
zinsen und die auf Privatrechtstiteln beruhenden fortlaufenden Leistungen (Preuß. 
LR. a. a. O. 8§8 293, 204; Oesterr. MGV. 5 1099). Wenn nach einem Pacht- 
anschlage verpachtet ist, so muß der Berpächter die darin aufgeführten Grundstücke 
und Gerechtigkeiten gewährleisten, sowie auch für die Richtigkeit der Thatsachen, nach 
Mlochen darin die Höhe des Ertrages berechnet ist, einstehen. Dagegen haftet er 
nicht wie ein Versicherer für den Ertrag selbst. Der Pächter hat hauptsächlich die 
Pflicht, den Pacht#ins zu entrichten. Ueber die Verminderung desselben wegen ein- 
getretener Unglückefälle vgl. den Art. Remission. Durch besondere Abrede kann 
auch eine Vorauszahlung des Pachthinses bestimmt werden (sog. Pachtvorschuß, 
Pachtpränumeration); entweder so, daß der Verpächter die Zwischenzinsen vergütet: 
dann dient das Geschäft nur zu seiner Sicherheit; oder ohne dies: dann ist der 
Pachtzins um die Zwischenginsen erhöht. In beiden Fällen geht das Geld sofort 
in das Vermögen des Verpächters über, und der Pächter hat im Falle der Auf- 
lösung des Pachtverhältnisses (z. B. durch Konkurs) nur einen persönlichen Er- 
stattungsanspruch (condictio causa data causa non secuta, Oesterr. BG. 5 1102). 
In anderer Weise wird für die Sicherheit des Verpächters gesorgt, wenn der Pächter 
ihm Werthpapiere oder dgl. als Pachtkaution behändigt, wovon die Zinsen dem 
Pächter bleiben. Dies ist einfache Verpfändung. Endlich kann an das Ausbleiben 
der Pachtpränumeration ausnahmsweise auch ein Rücktrittsrecht für den Verpächter 
geknüpft werden (Seuffert, Arch. VI. 186). Beim Ablauf des Pachtverhältnisses 
hat der Pächter die Sache zurückzugeben und verschuldete Verschlechterungen zu er- 
setzen. Bei Landgüterpachtung wird oft die Rückgabe des Inventars, besonders des 
Nutzviehs nur in Sachen von gleicher Art und Güte vorgeschrieben (s. d. Art. 
Eisern-Viehvertrag). Als Verschulden gilt es auch, wenn der Pächter Gerechtig- 
keiten des Grundstücks durch Nichtausübung untergehen läßt (Seuffert, Arch. XIV. 
213). Dagegen hat derselbe wegen nothwendiger und nützlicher Verwendungen einen 
Ersatzanspruch (I. 19 § 4; 1. 55 § 1 D. loc. 19, 2; Seuffert, Arch. XIV. 30), 
nach Preuß. Recht jedoch nur, wenn sie mit Einwilligung des Verpächters oder in 
Folge obrigkeitlicher Anordnung zur Beförderung des gemeinen Besten vorgenommen 
worden sind (§8§ 280—282 Allg. LR. I. 21). In die Lasten einer erheblichen 
Einquartierung im Kriege sollen sich nach Preuß. Recht Pächter und Verpächter 
theilen (§ 572 a. a. O.). Die Afterverpachtung ist nach Gem., Oesterr. und Sächs. 
Recht erlaubt, außer bei Theilpacht. nach Preuß. Recht dagegen ohne Zustimmung 
des Verpächters nur an einzelnen Rubriken oder Vorwerken einer größeren Pachtung 
(S 314 a. a. O.). Ueber die Rechtsverhältnisse dabei s. d. Art. Aftermiethe. 
Die Aufhebung der Pacht erfolgt, wie diejenige der Miethe, mit dem Ablauf der 
festgesetzten Frist und in Ermangelung einer solchen mit dem Rücktritt eines Theils 
nach voraufgegangener Kündigung. Wird nach Ablauf der Zeit das Pachtverhältniß 
fortgesetzt, so erneuert sich der Kontrakt bei fruchtbringenden Grundstücken auf die 
Dauer eines Jahres in derselben Weise, wie der frühere bestand (I. 13 § 11; I. 14 
D. loc.; 1. 16 C. de loc. 4, 65; Seuffert, Arch. IV. 238). Nach Preuß. Recht 
ist die Kündigung bei der Pacht in denselben Fällen vorgeschrieben, wie bei der 
Miethe (s. diesen Art.), und zwar muß dieselbe bei beweglichen Sachen in den 
ersten drei Tagen des Vierteljahres, an dessen Schluß geräumt werden soll, bei 
unbeweglichen Sachen sechs Monate vor der Räumung und bei Landgütern und 
Aeckern sechs Monate vor Ablauf des im Vertrage bestimmten Wirthschaftsjahres 
erklärt werden. Die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach Ablauf der Kontrakts- 
zeit wirkt nach Preuß. Recht einen neuen Vertrag nur dann, wenn der Verpächter 
auch Handlungen vorgenommen hat, die seine Zustimmung ausdrücken, z. B. An- 
nahme fernerer Zinszahlungen, mehr als vierzehntägiges Schweigen zu der Erklärung 
des Pächters, den Kontrakt erneuern zu wollen u. dgl. m. Die Dauer der Ver- 
längerung beträgt dann in der Regel ein Jahr oder die im Vertrage festgesetzte
	        
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