2 Pachtvertrag.
worden sind, und bei Verpachtungen in Bausch und Bogen nur die Hypotheken-
zinsen und die auf Privatrechtstiteln beruhenden fortlaufenden Leistungen (Preuß.
LR. a. a. O. 8§8 293, 204; Oesterr. MGV. 5 1099). Wenn nach einem Pacht-
anschlage verpachtet ist, so muß der Berpächter die darin aufgeführten Grundstücke
und Gerechtigkeiten gewährleisten, sowie auch für die Richtigkeit der Thatsachen, nach
Mlochen darin die Höhe des Ertrages berechnet ist, einstehen. Dagegen haftet er
nicht wie ein Versicherer für den Ertrag selbst. Der Pächter hat hauptsächlich die
Pflicht, den Pacht#ins zu entrichten. Ueber die Verminderung desselben wegen ein-
getretener Unglückefälle vgl. den Art. Remission. Durch besondere Abrede kann
auch eine Vorauszahlung des Pachthinses bestimmt werden (sog. Pachtvorschuß,
Pachtpränumeration); entweder so, daß der Verpächter die Zwischenzinsen vergütet:
dann dient das Geschäft nur zu seiner Sicherheit; oder ohne dies: dann ist der
Pachtzins um die Zwischenginsen erhöht. In beiden Fällen geht das Geld sofort
in das Vermögen des Verpächters über, und der Pächter hat im Falle der Auf-
lösung des Pachtverhältnisses (z. B. durch Konkurs) nur einen persönlichen Er-
stattungsanspruch (condictio causa data causa non secuta, Oesterr. BG. 5 1102).
In anderer Weise wird für die Sicherheit des Verpächters gesorgt, wenn der Pächter
ihm Werthpapiere oder dgl. als Pachtkaution behändigt, wovon die Zinsen dem
Pächter bleiben. Dies ist einfache Verpfändung. Endlich kann an das Ausbleiben
der Pachtpränumeration ausnahmsweise auch ein Rücktrittsrecht für den Verpächter
geknüpft werden (Seuffert, Arch. VI. 186). Beim Ablauf des Pachtverhältnisses
hat der Pächter die Sache zurückzugeben und verschuldete Verschlechterungen zu er-
setzen. Bei Landgüterpachtung wird oft die Rückgabe des Inventars, besonders des
Nutzviehs nur in Sachen von gleicher Art und Güte vorgeschrieben (s. d. Art.
Eisern-Viehvertrag). Als Verschulden gilt es auch, wenn der Pächter Gerechtig-
keiten des Grundstücks durch Nichtausübung untergehen läßt (Seuffert, Arch. XIV.
213). Dagegen hat derselbe wegen nothwendiger und nützlicher Verwendungen einen
Ersatzanspruch (I. 19 § 4; 1. 55 § 1 D. loc. 19, 2; Seuffert, Arch. XIV. 30),
nach Preuß. Recht jedoch nur, wenn sie mit Einwilligung des Verpächters oder in
Folge obrigkeitlicher Anordnung zur Beförderung des gemeinen Besten vorgenommen
worden sind (§8§ 280—282 Allg. LR. I. 21). In die Lasten einer erheblichen
Einquartierung im Kriege sollen sich nach Preuß. Recht Pächter und Verpächter
theilen (§ 572 a. a. O.). Die Afterverpachtung ist nach Gem., Oesterr. und Sächs.
Recht erlaubt, außer bei Theilpacht. nach Preuß. Recht dagegen ohne Zustimmung
des Verpächters nur an einzelnen Rubriken oder Vorwerken einer größeren Pachtung
(S 314 a. a. O.). Ueber die Rechtsverhältnisse dabei s. d. Art. Aftermiethe.
Die Aufhebung der Pacht erfolgt, wie diejenige der Miethe, mit dem Ablauf der
festgesetzten Frist und in Ermangelung einer solchen mit dem Rücktritt eines Theils
nach voraufgegangener Kündigung. Wird nach Ablauf der Zeit das Pachtverhältniß
fortgesetzt, so erneuert sich der Kontrakt bei fruchtbringenden Grundstücken auf die
Dauer eines Jahres in derselben Weise, wie der frühere bestand (I. 13 § 11; I. 14
D. loc.; 1. 16 C. de loc. 4, 65; Seuffert, Arch. IV. 238). Nach Preuß. Recht
ist die Kündigung bei der Pacht in denselben Fällen vorgeschrieben, wie bei der
Miethe (s. diesen Art.), und zwar muß dieselbe bei beweglichen Sachen in den
ersten drei Tagen des Vierteljahres, an dessen Schluß geräumt werden soll, bei
unbeweglichen Sachen sechs Monate vor der Räumung und bei Landgütern und
Aeckern sechs Monate vor Ablauf des im Vertrage bestimmten Wirthschaftsjahres
erklärt werden. Die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach Ablauf der Kontrakts-
zeit wirkt nach Preuß. Recht einen neuen Vertrag nur dann, wenn der Verpächter
auch Handlungen vorgenommen hat, die seine Zustimmung ausdrücken, z. B. An-
nahme fernerer Zinszahlungen, mehr als vierzehntägiges Schweigen zu der Erklärung
des Pächters, den Kontrakt erneuern zu wollen u. dgl. m. Die Dauer der Ver-
längerung beträgt dann in der Regel ein Jahr oder die im Vertrage festgesetzte