948 Untersuchungsrichter.
PO. von dem Gerichte zu erlassen sind; sie entscheiden über Beschwerden gegen Ver-
fügungen des U.“ Diese Entscheidungen faßt die Strafkammer „in der Besetzung von
drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden“ (GVG. §•77). Der U., welcher
allerdings Mitglied der Strafkammer sein kann, „darf in denjenigen Sachen, in
welchen er die Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts.
sein, auch nicht bei einer außer der Hauptverhandlung erfolgenden Entscheidung der
Strafkammer mitwirken“ (Deutsche Strafp O. § 283 Abs. 2). Die Entscheidungen
nun, welche außer der Hauptverhandlung erfolgen, betreffen entweder solche Gegen-
stände, welche ausdrücklich dem Beschluß des Gerichts vorbehalten sind, namentlich
die Bedenken des U. gegen die Einleitung der Voruntersuchung oder gegen die
beantragte Ergänzung derselben, die Einstellung des Verfahrens oder Beschwerden
gegen Verfügungen des U. — also immer nur einzelne genau abgegrenzte Fragen.
Das Gericht kann nicht blos die Führung der Voruntersuchung selbst nicht in die
Hand nehmen, was der Natur der Voruntersuchung als der Thätigkeit eines Einzel-
richters entspricht, — es ist auch selbst die ältere Deutsche Auffassung nicht zum
Ausdruck gelangt, nach welcher der U. nur als ein Abgeordneter des Gerichtes, in
dessen Auftrag und unter dessen allgemeiner Ueberwachung und Anleitung er zu
handeln hat, angesehen wird; vielmehr wurde der in der Reichstagskommission
gestellte Antrag, den U. zu periodischer Berichterstattung an das Gericht zu ver-
pflichten, abgelehnt. Es ist auch in den Motiven direkt (S. 104 bei §§ 182 und 183
des Gesetzes) und indirekt (S. 176 bei § 124 des Gesetzes, vgl. auch die Erklärung
des Regierungskommissärs in den Protokollen der Reichsjustizkommission S. 865) aus-
gesprochen, daß der U. in der Regel gar nicht berechtigt sei, die Entscheidung des Ge-
richtes über Gegenstände, über welche zunächst er zu verfügen hat, einzuholen. Eine
Ausnahme macht in dieser Hinsicht die Entscheidung der Haftfrage; der U. ist nämlich
nach Straf# O. § 124 Abs. 2 „zur Erlassung eines Haftbefehles und mit Zustim-
mung der Staatsanwaltschaft auch zur Aufhebung eines solchen. befugt“,
was als Ausnahme von der daselbst Abs. 1 aufgestellten Regel erscheint: „Die
auf die Untersuchungshaft, beziehungsweise auf die Sicherheitsleistung bezüglichen
Entscheidungen werden von dem zuständigen Gericht erlassen“. Daraus folgt also,
daß der U., statt von seiner „Befugniß“ Gebrauch zu machen, die Entscheidung des
Gerichtes einholen kann, wozu er andererseits nach derselben Gesetzesstelle dann ver-
pflichtet ist, wenn der Staatsanwalt seine Zustimmung zur Aufhebung eines Hast-
befehles versagt. Andere Fälle, in welchen die StrafP O. dem Gericht die Beschluß-
fassung vorbehalten hat, betreffen: die Abgabe des Verdächtigen in eine öffentliche
Irrenanstalt zur Beobachtung (StrasfP O. § 81), die Uebertragung der Führung einer
Voruntersuchung an einen Amtsrichter (Strafp O. § 1838), die Zulassung eines Ver-
theidigers, welcher nicht zu den unbedingt wählbaren gehört (Strafp O. § 138),
die Ablehnung der Anträge der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung oder Ergänzung
der Voruntersuchung (StrafPß O. §§ 178, 195), den über Einwand des Beschuldigten
gegen die Eröffnung der Voruntersuchung (Stras O. § 179), endlich die Beschluß-
fassung über Ergänzung der Voruntersuchung und die zur Prüfung einer unmittelbar
erhobenen Anklage, sei es auf Antrag des Beschuldigten, sei es ohne solche zu treffende
Maßnahme (StrafPO. § 200), sowie über die Ergebnisse der geführten Vorunter-
suchung (StrafP O. § 196). In all diesen Fällen kommt die Beschlußfassung schon in
erster Linie der Strafkammer zu; wo dagegen der U. selbst zu entscheiden und nicht der
Beschluß denselben einzuholen hat, ergeht letzterer nur über eine ergangene Beschwerde,
also als Entscheidung zweiter Instanz (Straf O. § 346). Dies ist aber deshalb
wichtig, weil „Beschlüsse, welche von dem Landgericht in der Beschwerdeinstanz erlassen
sind“, nur „insofern sie Verhaftungen betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten
werden“ können (Straf O. § 352), während gegen Beschlüsse, welche die Strafkammer
in erster Instanz faßt, die Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig ist (G#G.
§ 119 Z. 5 und StrafP O. § 346), soweit das Gesetz dieselben nicht ausdrücklich jeder