812 Strafverwandlungsgründe.
ist statt der letzteren auf eine oder mehrere der in den §§ 19—24 festgesetzten Ver-
schärfungen auf kürzere oder längere Dauier zu erkennen.“ b) (Thatsächliche
Unmöglichkeit), weil der zu Bestrafende nicht im Besitze des Gutes ist, das ihm zur
Strafe entzogen werden soll. Hier würden auch Ehrenrechte, Aemter rc. in Betracht
kommen; die Gesetze enthalten aber meist nur für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe Vorschriften über die Strafverwandlung, welche im Allgemeinen auf
die Substituirung einer Freiheits= (Gefängnißhaft oder Arrest-) Strafe an die Stelle
der Vermögensstrafe hinauslaufen. Nach dem § 28 des Deutschen Straf GB. #ist eine
nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängniß und, wenn sie wegen einer Uebertretung
erkannt wurde, in Haft umzuwandeln. Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein
oder an erster Stelle oder wahlweise neben der Haft angedroht und übersteigt die
erkannte Strafe nicht 600 Mark, sowie die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe
nicht 6 Wochen, so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden. Der Ver-
urtheilte kann sich durch Erlegung des Strafbetrages, soweit dieser durch die er-
standene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren frei machen. Bei
Umwandlung einer wegen Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist
nach § 29 der Betrag von 3—15 Mark, bei Umwandlung einer wegen einer Ueber-
tretung erkannten Geldstrafe der Betrag von 1—15 Mark einer eintägigen Freiheits-
strafe gleichzuachten. Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden
Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft 6 Wochen, bei Gefängniß ein
Jahr (bei Realkonkurrenz nach § 78 das Doppelte). Der im § 29 aufeestellte
Maßstab gilt nach einer Entscheidung des Preußischen OTrib. vom 29. Mai 1872
(Goltdammer's Arch. XX. S. 375), wenn auf Grund der Preuß. Instruktion
vom 30. Juni 1834 der Richter eine andere Strafe für die Freiheitsstrafe zu sub-
stituiren, weil diese wegen Gefahr für die Person des Verurtheilten an ihm nicht
vollstreckt werden kann. — Nach § 491 der Deutschen StrafP O. ist, wenn eine ver-
hängte Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann und die Festsetzung der für diesen
Fall eintretenden Freiheitsstrafe unterlassen worden ist, die Geldstrafe nachträglich
von dem Gericht in die entsprechende Freiheitsstrafe umzuwandeln. Ueber die Um-
wandlung einer in einem vollstreckbaren Strafbefehl festgesetzten, nicht beizutreibenden
Geldstrafe in Freiheitsstrafe s. StrafPp O. § 463. Dem Oesterreichischen Straf GB.
genügt es zur Strafverwandlung, wenn die Geldstrafe „den Vermögensumständen
oder dem Nahrungsbetriebe des Schuldigen oder seiner Familie zum empfindlichen
Abbruche gereichen würde“. Für die Umwandlung der nicht vollziehbaren Ehren= in
Freiheits= oder auch Geldstrafe fanden sich Vorschriften im Württembergischen, Braun-
schweigischen, Hessischen, Badischen Rechte. II. Wenn es „juristisch“ unmöglich ist,
die Strafe zu vollziehen, soll ebenfalls Strafverwandlung eintreten. Hier kommt
namentlich in Betracht, daß in Folge individueller Umstände die gesetzliche Strafe
oft unverhältnißmäßig hart sein würde, darum zum Theil eine Modifikation im
Strafvollzuge, aber, wo dies nicht ausreicht, auch Strafverwandlung geboten ist.
Eine kurze Freiheitsstrafe z. B. kann Jemanden um seinen Dienst, seinen Erwerb
bringen; für solche Fälle muß eine Strafverwandlung (Verwandlung in Geldstrafe)
angeordnet sein (wie in Oesterreich), was allerdings im Deutschen Straf GB. durch
die ziemlich häufige alternative Androhung von Geld= und Gefängniß= oder Haft-
strafe zum Theil berücksichtigt erscheint. In Oesterreich kommt Verwandlung des
Arrestes in Hausarrest vor. — Eine Strafumwandlung blos deshalb, weil die Strafe
dem Verurtheilten nicht als ein Uebel erscheint, ist nicht zulässig. — Besondere Vor-
schriften werden nöthig für den Fall, als beim Zusammentreffen von Verbrechen eine
Gesammtstrafe aus verschiedenartigen Theilstrafen (Zuchthaus-, Gefängniß-, Geld-
strafe 2c.) zusammenzusetzen ist. Vgl. den Art. Konkurrenz. Für diesen Fall
und die Bestrafung des Versuchs und der Beihülfe bei Verbrechen ist es wichtig,
daß § 21 achtmonatliche Zuchthausstrafe einer einjährigen Gefängnißstrafe und acht-
monatliche Gefängnißstrafe einer einjährigen Festungshaft gleichsetzt.