Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Quellen u. Lit.: Hannov. Prz.O. § 486. deutsche CO. S W Motive 
S. 844 ff. — Derhandlungen d. geihlons mensten 280 ff. — Entscheid. d. Reichuger. 
in Civils. III. 78 Komment. zur Deut chen C#S.K II. von L. Seuffert. Struck- 
mann-Koch, v. Wilmowski-Levy, v. Bülow u. . — Fitting, NR. Civ.Prz., 
8 60. — Briegleb, Srckut- Urkunden u. Ex. Prz., 2. Anst . 40 ff., 212 Derselbe, 
Einl. in die summar. . 171 ff., 804 fl., 343 fl., 1 ff. — Planck in n ter und 
Schneider's Jahrbb. Bd. XVIl. r 418 ff. — ". 1 brs für RNesch., Bd. VI. S. 
127 ff. — Lehrbb. d. gem. Proz. von Bayer, A. C. J. Schm 
K. Wieding. 
Urliste. Mit diesem Namen wird, da wo Geschworenengerichte bestehen, die 
Aufschreibung aller Personen, welche zu diesem Dienst herangezogen werden können, 
bezeichnet. In Deutschland, wo das Laienelement auch in der Gestalt des 
Schöffengerichtes (s. diesen Art.) bei der Strafrechtspflege mitzuwirken hat, um- 
faßt die U. zugleich alle zu diesem Dienst Heranzuziehenden. (Doch wird im Folgenden, 
um Wiederholungen zu vermeiden, nur von Schöffen oder Geschworenen gesprochen; 
zumal die Voraussetzungen der Heranziehung zu beiden Aemtern die gleichen find.) 
Nach dem Deutschen GVG. (§6 36) hat der Gemeindevorsteher alljährlich 
die U. aufzustellen; sie umfaßt „alle in der Gemeinde wohnhaften Personen, welche 
zu dem Schöffenamte berufen werden können“. Selbstverständlich können dabei 
Gründe nicht berücksichtigt werden, welche von der Mitwirkung bei einer bestimmten 
Strassache ausschließen; aber auch Verhältnisse, welche das Recht geben, den Dienst 
abzulehnen, bewirken nicht die Auslassung aus der Liste, sondern nur die Anmerkung 
derselben neben dem Namen. — „Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste", 
welche deshalb zur Einsicht auszulegen ist, kann Einsprache erhoben werden, wofür 
eine einwöchige Frist eingeräumt ist (§ 37). Der Amtsrichter ist sodann berufen, 
die Listen seines Bezirkes zu vereinigen, die Beachtung der Vorschrift über die Aus- 
legung der Liste zur Einsicht zu überwachen, etwaige Mängel abzustellen und die 
Entscheidung über die Einsprachen vorzubereiten. Die Entscheidung über dieselben, 
und zwar die endgültige, kommt dem Ausschuß zu, welcher zugleich berufen ist, 
für das nächste Geschäftsjahr die erforderliche Zahl von Schöffen (und Hülfs- 
schöffen) zu wählen und durch Aufstellung einer Vorschlagsliste die Jahresliste 
9. diesen Art.) der Geschworenen vorzubereiten (GVG. 88 38— 42, StrafP. 
8 87). 
Auch nach dem Oesterr. Gesetz v. 23. Mai 1873 (R.G. Bl. Nr. 121), über 
die Bildung der Geschworenenlisten, ist die Anlegung der U. Sache der Gemeinde- 
vorsteher, welche dieselbe unter Zuziehung zweier von ihm aus der Gemeinde- 
vertretung gewählter Mitglieder alljährlich anfangs September vorzunehmen haben. 
Auszulassen sind unter den von dem Amte Befreiten nur diejenigen, welche das 
60. Lebensjahr bereits überschritten und die Befreiung schon einmal in Anspruch 
genommen haben. Anzugeben ist bei den aufgenommenen Personen namentlich, 
„welche von den Landessprachen sie verstehen und welcher sie sich vorwiegend be- 
dienen“ (§ 5). Die Liste muß auch hier allgemein zugänglich gemacht werden, 
und es kann gegen dieselbe „wegen Uebergehung gesetzlich zulässiger oder wegen 
Eintragung gesetzlich unfähiger oder unzulässiger Personen“ Einspruch bei dem Ge- 
meindevorsteher erhoben werden; bei diesem kann auch jeder „seine Befreiungsgründe“ 
geltend machen (§ 5). Ueber alles dies entscheidet die dreigliedrige Gemeinde- 
kommission unter Offenlassung der Beschwerde und Veröffentlichung der durch ihre 
Entscheidungen bewirkten Aenderung der Liste (§ 8); diese ist sammt allen auf die 
erwähnten Entscheidungen bezugnehmenden Schriftstücken bis Ende September an 
den Bezirkshauptmann (Vorstand der staatlichen Verwaltungsbehörde erster Instanz) 
einzusenden, welcher die Liste zu prüfen und wenn er „Ungesetzlichkeiten oder erheb- 
liche Ungenauigkeiten“ wahrnimmt, die Berichtigung durch den Gemeindevorsteher 
zu veranlassen hat, und welcher, wenn der Gemeindevorsteher sich saumselig erweist, 
die rückständigen Amtshandlungen auf Kosten der Gemeinde durch von ihm bestellte 
 
	        
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