Valuta. 1005
Zwar in dem Anerkennungsvertrage, wie in dem sog. Abrechnungsgeschäfte tritt die
V., wenngleich in abgeschwächter Gestalt, noch deutlich hervor. Dagegen ist der
Wechsel, wenigstens nach Deutschem (auch Englischem und Nordamerikanischem)
W. R. (anders Code de comm. art. 110) auch ohne Valutenbekenntniß („Werth er—
halten“, „Werth in Rechnung“) vollkommen gültig, und das Gleiche gilt von dem
Check, sowie von dem Inhaberpapier (s. diesen Art.). Zum Wesen der
Grundschuld gehört geradezu, daß die Eintragungsbewilligung ohne Angabe
eines Schuldgrundes, also auch ohne Vlbekenntniß erfolgt (Preuß. Gesetz
vom 5. Mai 1872 §19 Nr. 1). — Diese Ablösung des in dem Papier verkörperten
nomen von den unterliegenden materiellen Beziehungen hängt mit der Beweglich-
keit desselben eng zusammen. Auch bei der gewöhnlichen Cession freilich kommt
es auf den entfernteren Grund (des pactum de cedendo) nur insofern an, als sich
daraus der in dem Cessionsakte erscheinende Cessionswille ergiebt. Wiewol sich in
der Rechtssitte meistens ein farbloses Bekenntniß des Empfangs der V. erhalten hat,
so ist man heutzutage doch darüber ziemlich einig, daß ein solches Bekenntniß, dessen
Nothwendigkeit aus dem (für den Handelsverkehr beseitigten) Anastasischen Gesetze
abgeleitet zu werden pflegte, zur Gültigkeit der Cession nicht erforderlich ist. Vollends
unabhängig aber von den Beziehungen des Uebertragenden zu dem neuen Erwerber
ist die Wirkung des Uebertragungsaktes da, wo letzterer lediglich in dem Uebergang
des Besitzes an dem Papier oder in einem auf das übergebene Papier gesetzten
Transportvermerk (Giro, Indossament) besteht. Durch das Wechselindossament wird
das Gläubigerrecht in der Person des Indossatars gewissermaßen neu zur Entstehung
gebracht, indem es alle Einreden aus der Person des Indossanten wie aus den
durch das Uebertragungsgeschäft realisirten materiellen Beziehungen abschneidet.
Ebendeshalb sind alle Angaben über diese Beziehungen („Werth erhalten“ und
dgl. m.) in dem Indossamente entbehrlich. Gerade in der Zulässigkeit des Indossa-
ments aber ist der Wechsel für andere Formen handelsrechtlicher Verpflichtung vor-
bildlich geworden, und Hand in Hand geht hiermit die Beseitigung des Valuten-
bekenntnisses. Nach Art. 301 des Allg. Deutschen HGB. können Anweisungen
und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Leistungen von
Geld oder einer Ouantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind,
ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig
gemacht ist, durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten, und
zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossamentes ist nicht erforderlich, daß
sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder des Empfangsbekenntnisses
der V. enthalten. Beides steht in Wechselwirkung; der letztere Satz ist daher nicht
(wie das ROSG. gegen v. Hahn u. A. annimmt) auf dergleichen nicht an Order
gestellte Urkunden auszudehnen. Bei der Anweisung freilich ergiebt sich die Un-
erheblichkeit des Valutenverhältnisses gegenüber dem Assignaten schon aus ihrem
Weslsen als Einhebungsmandat. Jenes Verhältniß kommt nur zwischen Assignanten
und Assignatar meist erst nach realisirter Anweisung in Betracht. In den Ver-
pflichtungsscheinen des Art. 301 findet sich dagegen eine wahre cautio indiscreta
bzw. eine promissio von voller Wirksamkeit. Nicht blos die Beweiskraft, sondern
die Gültigkeit der Urkunde, also die Forderung ist unabhängig von der Angabe
eines Verpflichtungsgrundes oder dem Empfangsbekenntniß der V. Die Urkunde
allein genügt daher zur prozessualischen Geltendmachung. Nur einredeweise
können Mängel des unterliegenden Verhältnisses der Klage des ersten Inhabers
entgegengesetzt werden (z. B. der Einwand der nicht erhaltenen V. auf Grund des
von dem Beklagten darzulegenden und nachzuweisenden V. verhältnisses). Dem dritten
Inhaber gegenüber sind dergleichen Einreden, soweit sie nicht aus dessen Person oder
„nach Maßgabe der Urkunde“ zu begründen sind (s. HGB. Art. 303), überhaupt
unzulässig. Wie sehr die Form hier von Bedeutung ist, zeigt auch das Eng-
lische Recht Die „good consideration“ (V., Gegenleistung), von welcher sonst die