Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Valuta. 1005 
Zwar in dem Anerkennungsvertrage, wie in dem sog. Abrechnungsgeschäfte tritt die 
V., wenngleich in abgeschwächter Gestalt, noch deutlich hervor. Dagegen ist der 
Wechsel, wenigstens nach Deutschem (auch Englischem und Nordamerikanischem) 
W. R. (anders Code de comm. art. 110) auch ohne Valutenbekenntniß („Werth er— 
halten“, „Werth in Rechnung“) vollkommen gültig, und das Gleiche gilt von dem 
Check, sowie von dem Inhaberpapier (s. diesen Art.). Zum Wesen der 
Grundschuld gehört geradezu, daß die Eintragungsbewilligung ohne Angabe 
eines Schuldgrundes, also auch ohne Vlbekenntniß erfolgt (Preuß. Gesetz 
vom 5. Mai 1872 §19 Nr. 1). — Diese Ablösung des in dem Papier verkörperten 
nomen von den unterliegenden materiellen Beziehungen hängt mit der Beweglich- 
keit desselben eng zusammen. Auch bei der gewöhnlichen Cession freilich kommt 
es auf den entfernteren Grund (des pactum de cedendo) nur insofern an, als sich 
daraus der in dem Cessionsakte erscheinende Cessionswille ergiebt. Wiewol sich in 
der Rechtssitte meistens ein farbloses Bekenntniß des Empfangs der V. erhalten hat, 
so ist man heutzutage doch darüber ziemlich einig, daß ein solches Bekenntniß, dessen 
Nothwendigkeit aus dem (für den Handelsverkehr beseitigten) Anastasischen Gesetze 
abgeleitet zu werden pflegte, zur Gültigkeit der Cession nicht erforderlich ist. Vollends 
unabhängig aber von den Beziehungen des Uebertragenden zu dem neuen Erwerber 
ist die Wirkung des Uebertragungsaktes da, wo letzterer lediglich in dem Uebergang 
des Besitzes an dem Papier oder in einem auf das übergebene Papier gesetzten 
Transportvermerk (Giro, Indossament) besteht. Durch das Wechselindossament wird 
das Gläubigerrecht in der Person des Indossatars gewissermaßen neu zur Entstehung 
gebracht, indem es alle Einreden aus der Person des Indossanten wie aus den 
durch das Uebertragungsgeschäft realisirten materiellen Beziehungen abschneidet. 
Ebendeshalb sind alle Angaben über diese Beziehungen („Werth erhalten“ und 
dgl. m.) in dem Indossamente entbehrlich. Gerade in der Zulässigkeit des Indossa- 
ments aber ist der Wechsel für andere Formen handelsrechtlicher Verpflichtung vor- 
bildlich geworden, und Hand in Hand geht hiermit die Beseitigung des Valuten- 
bekenntnisses. Nach Art. 301 des Allg. Deutschen HGB. können Anweisungen 
und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Leistungen von 
Geld oder einer Ouantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, 
ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig 
gemacht ist, durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten, und 
zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossamentes ist nicht erforderlich, daß 
sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder des Empfangsbekenntnisses 
der V. enthalten. Beides steht in Wechselwirkung; der letztere Satz ist daher nicht 
(wie das ROSG. gegen v. Hahn u. A. annimmt) auf dergleichen nicht an Order 
gestellte Urkunden auszudehnen. Bei der Anweisung freilich ergiebt sich die Un- 
erheblichkeit des Valutenverhältnisses gegenüber dem Assignaten schon aus ihrem 
Weslsen als Einhebungsmandat. Jenes Verhältniß kommt nur zwischen Assignanten 
und Assignatar meist erst nach realisirter Anweisung in Betracht. In den Ver- 
pflichtungsscheinen des Art. 301 findet sich dagegen eine wahre cautio indiscreta 
bzw. eine promissio von voller Wirksamkeit. Nicht blos die Beweiskraft, sondern 
die Gültigkeit der Urkunde, also die Forderung ist unabhängig von der Angabe 
eines Verpflichtungsgrundes oder dem Empfangsbekenntniß der V. Die Urkunde 
allein genügt daher zur prozessualischen Geltendmachung. Nur einredeweise 
können Mängel des unterliegenden Verhältnisses der Klage des ersten Inhabers 
entgegengesetzt werden (z. B. der Einwand der nicht erhaltenen V. auf Grund des 
von dem Beklagten darzulegenden und nachzuweisenden V. verhältnisses). Dem dritten 
Inhaber gegenüber sind dergleichen Einreden, soweit sie nicht aus dessen Person oder 
„nach Maßgabe der Urkunde“ zu begründen sind (s. HGB. Art. 303), überhaupt 
unzulässig. Wie sehr die Form hier von Bedeutung ist, zeigt auch das Eng- 
lische Recht Die „good consideration“ (V., Gegenleistung), von welcher sonst die
	        
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