Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Strauch. 817 
geschärft werden, daß auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt wird. Wer aus 
Fahrlässigkeit die S. oder das Sinken eines Schiffes verursacht, wird, falls ein 
Schaden entstanden, mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn der Tod eines 
Menschen verursacht wurde, mit Gefängniß von einem Monat bis zu 3 Jahren 
bestraft. Um die S. zu verhüten, sind die den Schutz der Schiffahrt bezweckenden 
Zeichen unter strafrechtlichen Schutz gestellt. Wer ein solches Zeichen vorsätzlich zer- 
stört, wegschafft oder unbrauchbar macht, oder ein Feuerzeichen auslöscht, desgleichen 
wer ein solches Zeichen, namentlich Feuerzeichen aufstellt, welches ist, die 
Schiffahrt zu gefährden, wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren Die 
Verletzung der Amtspflicht — „wer ein solches Feuerzeichen seiner zu- 
wider nicht aufstellt" — wird der vorsätzlichen Begehung des Verbrechens gleich 
geachtet (§ 322). Den Begriff dieses Verbrechens macht lediglich die Gefähr- 
dung der Schiffahrt aus; die Strafe wird verwirkt, weil ein Schiff stranden 
kann, nicht deshalb, weil es gestrandet ist. Tritt der letztere Erfolg ein, so ist 
die Strafe Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, und wurde der Tod eines Menschen 
verursacht, Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus (§ 322). 
In allen Fällen vorsätzlicher Gefährdung der Schiffahrt kann auch auf Zulässigkeit 
von Polizeiaufsicht erkannt werden (§ 326). Wenn aus Fahrlässigkeit diejenigen 
Handlungen begangen werden, welche die Schiffahrt zu gefährden geeignet sind, so 
ist, wenn ein Schaden entstand, die Strafe Gefängniß bis zu einem Jahre und, 
wenn der Tod eines Menschen verursacht wurde, Gefängniß von einem Monat bis 
zu 3 Jahren. Die Strafvorschriften, welche sich auf die Verursachung der S. oder 
des Sinkens eines Schiffes, sowie diejenigen, welche sich auf die Gefährdung der 
Schiffahrt beziehen, gehören zu den in § 4 des EsG#. erwähnten. Würde demnach 
in einem Theile des Bundesgebietes, welchen der Kaiser in Kriegszustand erklärt 
hat, in Folge der Begehung der durch §§ 322, 323 verbotenen Handlungen ein 
Mensch das Leben verloren haben, und der Fall so angethan sein, daß er zu ge- 
wöhnlichen Zeiten zur Verhängung lebenslänglicher Zuchthausstrafe Veranlassung 
gegeben hätte, so würde statt dieser Strafe bei erklärtem Belagerungszustande, oder 
wenn das Verbrechen während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges 
auf dem Kriegsschauplatze begangen wäre, statt der lebenslänglichen Zuchthausstrafe 
auf Todesstrafe zu erkennen sein. 2) Wer in betrügerischer Absicht ein 
Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn ver- 
sichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und 
zugleich mit Geldstrafe von 150 bis 6000 Mark bestraft. Bei Annahme mildern- 
der Umstände ist die Strafe Gefängniß nicht unter 6 Monaten, neben welcher Geld- 
strafe bis zu 3000 Mark erkannt werden kann (§ 265). Diese Strafbestimmung 
findet aber nur dann Anwendung, wenn durch die Handlung Gefahr für Menschen- 
leben nicht herbeigeführt wird. Wäre dieses der Fall, so würde der Gesichtspunkt 
der Gemeingefährlichkeit (Straf# B. § 73) der die Anwendung des Strafgesetzes be- 
stimmende, und die Handlung demgemäß nach § 323 zu bestrafen sein. 
St Deutsches StrafGB. 88 322, 828, 325, 326, 265. — EG. zum Deutschen 
rafG 
Lit.: Hnpenhoff, Komm. *4 322, 323, 265. — v. Schwarze, Komm. zu 
- — Meves, Das Deutsche Straf GB.; Derselbe, Das Deutsche Strafch#. und die 
chiffahrt, in v. Holtzendorfft 3 Sirgseechtazig XIII. S. 380 ff., 409 ff. — Schaper in 
v. Holtzendorff's Handkuch, III. M3ä ff. John. 
Strauch, Johann, 12. IX. 1612 zu Kolditz im Meißenschen, seit 1655 
Doktor u. Prof. zu Jena, Syndikus zu Braunschweig, 1668 Prof. zu Jena, 1676 
zu Gießen, f 2. XII. 1680. 
Seine Schriften bei Jöcher, IV. 873 ff. — Schulte, Gesch., III. b S. 46. — 
Günther, Lebensskizzen, S. 61. — Pütter, Litt., II. 241. Teichmann. 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 52